# Kleingartengebietsverordnung und die Änderung der Verordnung über Bauten ohne Bauplatzerklärung

8. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. Dezember 2010 über die Bauten in Kleingartengebieten (Kleingartengebietsverordnung) und die Änderung der Verordnung über Bauten ohne Bauplatzerklärung

Artikel I

Auf Grund des § 36 Abs 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Als Bauten, die für die Nutzung einer im Flächenwidmungsplan als Kleingartengebiet (§ 36 Abs 1 Z 2 ROG 2009) ausgewiesenen Grundfläche notwendig sind, sind nur zulässig:

§ 2

(1) Auch als gemäß § 1 zugelassene Bauten dürfen in Kleingartengebieten nicht errichtet werden:

(2) Zu Zwecken des Wetterschutzes kann die Veranda auch mit aushängbaren Fenstern versehen werden.

Inkrafttreten

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2011 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. Februar 2004 über die Bauten in Kleingartengebieten, LGBl Nr 21/2004, außer Kraft.

Artikel II

Auf Grund des § 12 Abs 4 des Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl Nr 69/1968, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Verordnung über Bauten ohne Bauplatzerklärung, LGBl Nr 58/2007, wird geändert wie folgt:

„§ 4

§ 1 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 8/2011 tritt mit 1. März 2011 in Kraft.“

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller