# Verordnung, mit der die Soziale-Dienste-Verordnung geändert wird

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 11. Februar 2011, mit der die Soziale Dienste-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 22 Abs 5 und 6 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 19/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Soziale Dienste-Verordnung, LGBl Nr 93/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 11/2010, wird geändert wie folgt:

1. § 10 lautet:

"Anerkannte Kosten der Dienste

§ 10

(1) Für Leistungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und der Familienhilfe werden für das Kalenderjahr 2011 je Betreuungsstunde folgende Kostensätze anerkannt:

an Werktagen an Samstagen an Sonn- und

außer Feiertagen

Samstagen

in € in € in €

für unselbstständig Beschäftigte

in der Stadt Salzburg

a) ASVG-beschäftigtes

diplomiertes Personal 36,70 53,80 68,40

b) geringfügig beschäftigtes

diplomiertes Personal 35,20 51,40 65,30

c) ASVG-beschäftigte

Pflegehelferinnen und

Pflegehelfer 31,60 46,20 58,20

d) geringfügig beschäftigte

Pflegehelferinnen und

Pflegehelfer 30,50 44,20 55,60

für unselbstständig

Beschäftigte in den sonstigen

Bezirken

e) ASVG-beschäftigtes

diplomiertes Personal 38,40 57,40 72,00

f) geringfügig beschäftigtes

diplomiertes Personal 36,90 55,00 68,90

g) ASVG-beschäftigte

Pflegehelferinnen und

Pflegehelfer 33,30 49,80 61,80

h) geringfügig beschäftigte

Pflegehelferinnen und

Pflegehelfer 32,20 47,80 59,20

für selbstständig Beschäftigte

in der Stadt Salzburg und in

den sonstigen Bezirken

i) freiberufliches diplomiertes

Personal bei Vereinen 24,00 35,20 44,80

2. für die Haushaltshilfe:

an Werktagen an Samstagen an Sonn- und

außer Feiertagen

Samstagen

in € in € in €

in der Stadt Salzburg:

a) ASVG-beschäftigtes Personal 27,70 39,90 50,40

b) geringfügig beschäftigtes

Personal 26,60 38,20 48,10

in den sonstigen Bezirken:

c) ASVG-beschäftigtes Personal 28,40 41,10 51,60

d) geringfügig beschäftigtes

Personal 27,30 39,40 49,30

(2) Von den Kostensätzen gemäß Abs 1 werden als sachbezogene Kosten für unselbstständig Beschäftigte in der Hauskrankenpflege und in der Haushaltshilfe anerkannt:

an Werktagen an Samstagen an Sonn- und

außer Feiertagen

Samstagen

in € in € in €

für unselbstständig

Beschäftigte in der

Hauskrankenpflege in der

Stadt Salzburg

(Abs 1 Z 1 lit a bis d) 4,20 6,70 6,70

für unselbstständig

Beschäftigte in der

Hauskrankenpflege in den

sonstigen Bezirken

Abs 1 Z 1 lit e bis h) 5,90 10,30 10,30

für unselbstständig

Beschäftigte in der

Haushaltshilfe in der

Stadt Salzburg

(Abs 1 Z 2 lit a und b) 3,20 4,80 4,80

für unselbstständig

Beschäftigte in der

Haushaltshilfe in den

sonstigen Bezirken

(Abs 1 Z 2 lit c und d) 3,90 6,00 6,00"

2.1. Im Abs 3 erster Satz wird der Betrag "29,80 €" durch den Betrag "29,90 €" ersetzt.

2.2. Abs 4 lautet:

"(4) Soweit es sich nicht um betreute Personen handelt, die laufend Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf gemäß dem 3. Abschnitt des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes (MSG) erhalten, beträgt die zumutbare Mindesteigenleistung bei Anwendung des Abs 1 einheitlich in jedem Fall 30 € je Monat. Eine laufende Hilfe liegt auch dann vor, wenn Personen nur auf Grund von Sonderzahlungen für den

3.1. Im Abs 2 lautet die Z 1:

"1. Einkünfte von Personen, die laufend Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf gemäß dem 3. Abschnitt MSG erhalten, wobei auch dabei § 11 Abs 4 zweiter Satz gilt;"

3.2. Im Abs 3 Z 1 wird in der lit b die Verweisung "gemäß § 12a des Salzburger Sozialhilfegesetzes" durch die Verweisung "gemäß § 11 Abs 2 MSG" ersetzt.

4. Im § 19 wird angefügt:

"(9) Die §§ 10, 11 Abs 3 und 4 sowie 12 Abs 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 21/2011 treten mit 1. März 2011 in Kraft."

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller