# Mindestsicherungsverordnung-Sonderbedarfe – MSV-S

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 1. März 2011 über die Gewährung von Zusatzleistungen für Sonderbedarfe (Mindestsicherungsverordnung-Sonderbedarfe – MSV-S)

Auf Grund des § 15 Abs 3 des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes – MSG, LGBl Nr 63/2010, wird verordnet:

Allgemeine Voraussetzungen für Zusatzleistungen für Sonderbedarfe

§ 1

(1) Personen, die Hilfen für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf gemäß dem 3. Abschnitt MSG erhalten, kann der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten im unbedingt erforderlichen Ausmaß zusätzliche Leistungen (Zusatzleistungen) für Sonderbedarfe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewähren. Auf die Leistungsgewährung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Eine Leistungsgewährung kommt nicht in Betracht:

(3) Zusatzleistungen für Sonderbedarfe werden nur über Ansuchen der Hilfe suchenden Person gewährt.

(4) Verfügen Hilfesuchende über unbewegliches Vermögen, auf dem eine pfandrechtliche Sicherstellung gemäß § 7 Abs 2 MSG im Grundbuch bewirkt wurde, ist die Leistungsgewährung von der weiteren pfandrechtlichen Sicherstellung der Ersatzforderungen für die Zusatzleistungen im Grundbuch abhängig zu machen.

Arten der Zusatzleistungen

§ 2

Die Zusatzleistungen können gewährt werden:

Leistungen für die Geburt eines Kindes

§ 3

Aus Anlass der Geburt eines oder mehrerer Kinder kann als Hilfe zur Deckung des daraus resultierenden Mehrbedarfs eine pauschale Geldleistung in Höhe von 62,5 % des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1 MSG je Kind gewährt werden. Ansuchen darauf können von den obsorgeberechtigten Personen der Kinder und nur im Entbindungsmonat und darauf folgenden Monat gestellt werden.

Leistungen für Familien mit Kindern

§ 4

(1) Für Familien mit Kindern können Leistungen gewährt werden:

(2) Zur Beschaffung der erforderlichen Schulmittel für minderjährige Kinder, die eine Schule, ausgenommen eine Berufsschule, besuchen, kann einmal jährlich eine pauschale Geldleistung in Höhe des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 3 MSG gewährt werden. Ansuchen darauf können von den obsorgeberechtigten Personen der Kinder und nur in der Zeit von 1. Juli bis 31. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres gestellt

werden.

(3) Zur Deckung angemessener Kinderbetreuungskosten können Geldleistungen bis zur tatsächlichen Höhe dieser Kosten gewährt werden, wenn die Hilfe suchende Person ihre Kinder auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit oder anderer berücksichtigungswürdiger Umstände in Tagesbetreuungseinrichtungen oder von Tageseltern betreuen lassen.

Leistungen für die Beschaffung von Wohnraum

§ 5

(1) Für die Beschaffung von Wohnraum können Leistungen gewährt werden für:

(2) Eine Leistungsgewährung nach Abs 1 kommt nicht in Betracht, wenn das Kosten auslösende Rechtsgeschäft vor der Leistungszusage der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bereits zustande gekommen ist.

(3) Für Kosten, die durch eine notwendige Übersiedelung anfallen, können Geldleistungen gewährt werden, soweit die Übersiedlungskosten angemessen sind, höchstens aber bis zur Höhe des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1 MSG.

(4) Für Kautionen, die mit der notwendigen Anmietung von Wohnungen anfallen, können Haftungen übernommen werden, wenn die Kaution angemessen ist und der Wohnbedarf den höchstzulässigen Wohnungsaufwand gemäß der Mindestsicherungsverordnung-Wohnbedarfshilfe nicht übersteigt. Die Haftungsübernahme kann von der zivilrechtlichen Verpflichtung der Hilfe suchenden Person zur Schadloshaltung des Landes Salzburg bei Inanspruchnahme der Haftung durch den Vermieter abhängig gemacht werden.

(5) Für Gebühren, die im Zuge der Errichtung eines schriftlichen Mietvertrages anfallen, angemessene Maklerprovisionen und zwingend zu erwerbende Genossenschaftsanteile können Geldleistungen gewährt werden, wenn die Anmietung der Wohnung notwendig ist und der Wohnbedarf den höchstzulässigen Wohnungsaufwand gemäß der Mindestsicherungsverordnung-Wohnbedarfshilfe nicht übersteigt.

Leistungen für den Hausrat undhaustechnische Anlagen

§ 6

(1) Für die Anschaffung und für unbedingt erforderliche Reparaturen von Hausrat (Möbel und Haushaltsgeräte) können Leistungen gewährt werden, wenn der Hausrat kostengünstig und für den Haushalt oder die Haushaltsführung unerlässlich ist. Zu den unerlässlichen Haushaltsgeräten zählen:

(2) Für unbedingt erforderliche Reparaturen, Wartungen und Überprüfungen von Heizungsanlagen können Leistungen gewährt werden, wenn die Hilfe suchende Person zu deren Erhaltung verpflichtet ist.

(3) Eine Leistungsgewährung gemäß den Abs 1 und 2 kommt nicht in Betracht:

(4) Leben Hilfe suchende Personen mit nicht Hilfe suchenden Personen im gemeinsamen Haushalt, können die Leistungen nach den Abs 1 und 2 nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig gewährt werden.

(5) Leistungen für Betriebskostenrückstände richten sich nach der Mindestsicherungsverordnung-Lebenslagen.

Leistungen für Ernährung

§ 7

Für Mehrkosten, die Personen durch eine durch ihre Erkrankung bedingte besondere Ernährung entstehen, können Geldleistungen in angemessener Höhe gewährt werden.

Inkrafttreten

§ 8

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2011 in Kraft.

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller