# Kundmachung über die Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherungen im Jahr 2011

Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 1. März 2011 über die Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Jahr 2011

Auf Grund des § 10 Abs 4 des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 63/2010, wird kundgemacht:

§ 1

Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt im Jahr 2011:

1. für Alleinstehende oder Alleinerziehende 752,94 €;

2. für Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft

lebende Personen oder volljährige Personen, die mit anderen

Personen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person 564,71 €;

3. für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen

gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im

gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf

Familienbeihilfe besteht 158,12 €.

§ 2

Der Freibetrag für Hilfesuchende, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, beträgt im Jahr 2011:

1. bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden 67,76 €;

2. bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden 135,53 €.

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller