# Brauchtumsfeuer-Verordnung

Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 18. März 2011 , mit der Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien für Brauchtumsfeuer zugelassen werden (Brauchtumsfeuer-Verordnung)

Auf Grund des § 3 Abs 4 Z 3 und Abs 6 des Bundesluftreinhaltegesetzes, BGBl I Nr 137/2002, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Zeitliche Beschränkungen des Abbrennens von Brauchtumsfeuern

§ 1

(1) Als Brauchtumsfeuer gelten die folgenden Feuer, wenn diese zur Pflege des bekannten überlieferten Brauchtums im Land Salzburg von einem Verein, einer Orts- oder Glaubensgemeinschaft oder auch einer sonstigen Personengruppe abgebrannt werden und allgemein zur Teilnahme offen stehen:

(2) Brauchtumsfeuer dürfen ab dem Samstag, der den im Abs 1 Z 1 bis 4 festgelegten Zeiten jeweils unmittelbar vorangeht, bis zum zweitnachfolgenden Sonntag einmal abgebrannt werden.

Sicherheitsvorkehrungen

§ 2

(1) Der Veranstalter hat für die Durchführung eines Brauchtumsfeuers eine volljährige Person zum Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, die für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen verantwortlich ist. Wird kein Sicherheitsbeauftragter bestellt, ist der nach den Organisationsvorschriften des Veranstalters zu dessen Vertretung nach außen Berufene für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen verantwortlich.

(2) Das Abbrennen von Brauchtumsfeuern ist der nach dem Brandort örtlich zuständigen Feuerwehr rechtzeitig, spätestens jedoch am Tag vor dessen Durchführung anzuzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten:

(3) Zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung eines Brauchtumsfeuers dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten der Gruppen A und B der Gefahrenklassen I und II der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl Nr 240/ 1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 351/2005, die einen Flammpunkt bis einschließlich 55° Celsius aufweisen (Brandbeschleuniger), verwendet werden.

(4) Die Beschickung von Brauchtumsfeuern darf ausschließlich mit trockenem unbehandelten Holz erfolgen. Soweit die Pflege des bekannten überlieferten Brauchtums im Land Salzburg es erfordert, können auch Stroh oder Heu mitverbrannt werden.

(5) Der für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen Verantwortliche hat dafür Sorge zu tragen, dass

Verhältnis zur Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

§ 3

Die Bestimmung des § 4 der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 über das Verbrennen im Freien, insbesondere die Bewilligungspflicht des Verbrennens von Sachen im Freien mit erheblicher Entwicklung von Flammen, Rauch oder Funkenflug und das Verbot des Verbrennens im Freien bei starkem Wind und großer Trockenheit, bleiben durch diese Verordnung unberührt.

Inkrafttreten

§ 4

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2011 in Kraft.

Für die Landeshauptfrau:

Blachfellner

Landesrat