# Landeskliniken-Gebühren-Verordnung 2011

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 25. März 2011 über die Festsetzung des Eurowertes je LKF-Punkt, der Pflegegebühren und der Anstaltsgebühren für das Landeskrankenhaus Salzburg, die Christian-Doppler-Klinik und die Landesklinik St Veit

(Landeskliniken-Gebühren-Verordnung 2011)

Auf Grund der §§ 60 Abs 1, 61 Abs 2, 64 Abs 1 und 3 und 77 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 – SKAG, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Landeskrankenhaus Salzburg – Universitätsklinikum der PMU

§ 1

(1) Die Leistungen des Landeskrankenhauses Salzburg – Universitätsklinikum der PMU sind gemäß § 60 Abs 1 SKAG durch LKF-Gebühren abzugelten. Der zur Verrechnung gelangende, kostendeckende Eurowert je LKF-Punkt beträgt 1,50 €.

(2) Bei der Berechnung der Anstaltsgebühren gemäß § 5 Abs 2 der Sondergebührenverordnung Landeskliniken ist anstelle der Pflegegebühren von einem täglichen Pflege-Grundbetrag von 815 €

auszugehen.

Christian-Doppler-Klinik – Universitätsklinikum der PMU

§ 2

(1) Die Leistungen der Christian-Doppler-Klinik – Universitätsklinikum der PMU sind gemäß § 60 Abs 1 SKAG durch Pflegegebühren abzugelten. Die Pflegegebühren werden mit Ausnahme der Pflegeabteilungen (Abs 2) in der kostendeckenden Höhe von 516 € festgelegt.

(2) Die Pflegegebühren in den Pflegeabteilungen der Christian-Doppler-Klinik – Universitätsklinikum der PMU werden in folgender Höhe festgelegt:

1. kostendeckende Pflegegebühr, soweit nicht die Z 2

oder 3 anzuwenden ist: 396 €;

2. Pflegegebühr bei Inanspruchnahme nur der Tagesklinik: 166 €;

3. Pflegegebühr bei Inanspruchnahme nur der Nachtklinik: 75 €.

Landesklinik St Veit im Pongau

§ 3

(1) Die Leistungen der Landesklinik St Veit im Pongau sind mit Ausnahme der Leistungen der Pflegeabteilungen (Abs 2) gemäß § 60 Abs 1 SKAG durch LKF-Gebühren abzugelten. Der zur Verrechnung gelangende, kostendeckende Eurowert je LKF-Punkt beträgt 1,58 €.

(2) Die Leistungen der Pflegeabteilungen der Landesklinik St Veit im Pongau werden durch tägliche Pflegegebühren abgegolten. Diese Pflegegebühren werden in folgender Höhe festgelegt:

1. kostendeckende Pflegegebühr, soweit nicht Z 2 oder 3

anzuwenden sind: 225 €;

2. Pflegegebühr bei Inanspruchnahme nur der Tagesklinik: 187 €;

3. Pflegegebühr bei Inanspruchnahme nur der Nachtklinik: 159 €.

Es wird festgestellt, dass die kostendeckende tägliche Pflegegebühr gemäß Z 1 260 € beträgt.

(3) Bei der Berechnung der Anstaltsgebühren gemäß § 5 Abs 2 der Sondergebührenverordnung Landeskliniken ist in jenen Abteilungen, deren Leistungen durch LKF-Punkte abgegolten werden, anstelle der Pflegegebühren von einem täglichen Pflege-Grundbetrag von 293 €

auszugehen.

Inkrafttreten

§ 4

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Sie ist gemäß § 64 Abs 1 SKAG bis zum Wirksamwerden einer Neufestsetzung der Pflegegebühren bzw Eurowerte auf Leistungen der Krankenanstalten anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2011 erbracht werden.

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller