# Verordnung mit der die Rückzahlungsbegünstigungs-Verordnung 2005 geändert wird

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 7. April

2011, mit der die Rückzahlungsbegünstigungs-Verordnung 2005geändert wird

Auf Grund der §§ 13 Abs 4 und 17 Abs 4 in Verbindung mit § 62 Abs 4 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990, LGBl Nr 1/1991, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Rückzahlungsbegünstigungs-Verordnung 2005, LGBl Nr 67, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 10/2010, wird geändert wie folgt:

"Höhe des Nachlasses

§ 4

Der Nachlass beträgt in Prozenten des aushaftenden Förderungsdarlehens

und der aushaftenden Annuitätenzuschüsse bei einer Restlaufzeit gemäß

§ 3

von mindestens 32 Jahren 50 %

von 25 bis unter 32 Jahren 40 %

von 20 bis unter 25 Jahren 33 %

von 15 bis unter 20 Jahren 27 %

von 10 bis unter 15 Jahren 20 %

von 5 bis unter 10 Jahren 12 %

von 2,5 bis unter 5 Jahren 5 %."

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller

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