# Eingetragene Partnerschaften-Anpassungs-Gesetz

Gesetz vom 30. März 2011, mit dem das Salzburger Volksabstimmungs- und Volksbegehrengesetz, das Salzburger Volksbefragungsgesetz, das Salzburger Pensionskassenvorsorge-Gesetz, das Salzburger Bezügegesetz 1992, das Salzburger Stadtrecht 1966, die Salzburger Gemeindeordnung 1994, die Salzburger Gemeindewahlordnung 1998, das Gemeindeorgane-Entschädigungsgesetz, das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, das Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, das Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetz 2002, das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, das Gemeinde-Vertragbedienstetengesetz 2001, das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz, das Kurtaxengesetz 1993, das Ortstaxengesetz 1992, das Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000, das Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000, das Salzburger Landwirtschaftliche Siedlungsgesetz 1970, das Jagdgesetz 1993, das Grundverkehrsgesetz 2001, das Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz, das Salzburger Tanzschulgesetz, das Fiakergesetz, das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009, das Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986, das Salzburger Sozialhilfegesetz, das Salzburger Behindertengesetz 1981, das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 und das Salzburger Hausstandsgründungs-Förderungsgesetz 1985 geändert werden (Eingetragene Partnerschaften-Anpassungs-Gesetz)

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel I Salzburger Volksabstimmungs- und

Volksbegehrengesetz

Artikel II Salzburger Volksbefragungsgesetz

Artikel III Salzburger Pensionskassenvorsorge-Gesetz

Artikel IV Salzburger Bezügegesetz 1992

Artikel V Salzburger Stadtrecht 1966

Artikel VI Salzburger Gemeindeordnung 1994

Artikel VII Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

Artikel VIII Gemeindeorgane-Entschädigungsgesetz

Artikel IX Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

Artikel X Landesbeamten-Pensionsgesetz

Artikel XI Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

Artikel XII Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-

Beamtengesetz 2002

Artikel XIII Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

Artikel XIV Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

Artikel XV Salzburger Gleichbehandlungsgesetz

Artikel XVI Kurtaxengesetz 1993

Artikel XVII Ortstaxengesetz 1992

Artikel XVIII Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

Artikel XIX Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000

Artikel XX Salzburger Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz

1970

Artikel XXI Jagdgesetz 1993

Artikel XXII Grundverkehrsgesetz 2001

Artikel XXIII Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz

Artikel XXIV Salzburger Tanzschulgesetz

Artikel XXV Fiakergesetz

Artikel XXVI Salzburger Raumordnungsgesetz 2009

Artikel XXVII Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986

Artikel XXVIII Salzburger Sozialhilfegesetz

Artikel XXIX Salzburger Behindertengesetz 1981

Artikel XXX Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990

Artikel XXXI Salzburger Hausstandsgründungs-Förderungsgesetz

1985

Artikel I

Das Salzburger Volksabstimmungs- und Volksbegehrengesetz, LGBl Nr 61/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 11/2009, wird geändert wie folgt:

"(6) § 18 Abs 3 und die Anlagen 1 bis 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft."

Artikel II

Das Salzburger Volksbefragungsgesetz, LGBl Nr 62/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 11/2009, wird geändert wie folgt:

"(6) § 7 Abs 2 und die Anlagen 1 bis 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft."

Artikel III

Das Salzburger Pensionskassenvorsorge-Gesetz, LGBl Nr 4/1998, wird geändert wie folgt:

1.1. Abs 1 lautet:

"(1) Leistungsanspruch auf Witwen-/Witwerpension hat der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner, wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft mindestens ein Jahr gedauert hat, nach dem Tod des anwartschafts- oder leistungsberechtigten Ehegatten oder eingetragenen Partners. Eine Leistung gebührt nicht, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem bereits eine Eigenpension nach § 8 Abs 1 Z 1 erbracht wurde."

1.2. Abs 5 lautet:

"(5) Bei Wiederverheiratung oder neuerlicher Begründung einer eingetragenen Partnerschaft kann nach Maßgabe des jeweils gültigen Geschäftsplanes der überlebende Ehegatte oder überlebende eingetragene Partner anstelle der Witwen/Witwerpension eine Abfindung in Höhe von fünf Jahrespensionen, höchstens jedoch die vorhandene Deckungsrückstellung verlangen."

2. Im § 21 erhält der bisherige Wortlaut die Absatzbezeichnung "(1)" und wird angefügt:

"(2) § 11 Abs 1 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft."

Artikel IV

Das Salzburger Bezügegesetz 1992, LGBl Nr 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 69/2010, wird geändert wie folgt:

"(15) § 10 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft."

Artikel V

(Verfassungsbestimmung)

Das Salzburger Stadtrecht 1966, LGBl Nr 47, zuletzt geändert durch das Verfassungsgesetz LGBl Nr 72/2008, wird geändert wie folgt:

"(4) § 53e Abs 2 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 53/2011 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft."

Artikel VI

Die Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 67/2010, wird geändert wie folgt:

"(13) § 72 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft."

Artikel VII

Die Salzburger Gemeindewahlordnung 1998, LGBl Nr 117, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 11/2009, wird geändert wie folgt:

2.1. im Abs 2 lit b die Wortfolge "deren Familien- und Vorname" durch die Wortfolge "deren Familien- bzw Nachname und Vorname";

2.2. im Abs 3 Z 2 die Wortfolge "des Familien- und Vornamens" durch die Wortfolge "des Familien- bzw Nachnamens und des Vornamens";

2.3. im Abs 4 Z 1 die Wortfolge "den Familien- und Vornamen" durch die Wortfolge "den Familien- bzw Nachnamen und den Vornamen".

3. Im § 65 Abs 3 werden ersetzt:

3.1. im ersten Satz die Wortfolge "den Familien- und Vornamen und" durch die Wortfolge "den Familien- bzw Nachnamen und den Vornamen sowie";

3.2. im zweiten Satz die Wortfolge "Familien- und Vorname" durch die Wortfolge "Familien- bzw Nachname und Vorname".

6.1. im Abs 2 zweiter Satz die Wortfolge "deren Familien- und Vorname" durch die Wortfolge "deren Familien- bzw Nachname und Vorname";

6.2. im Abs 3 Z 2 die Wortfolge "des Familien- und Vornamens" durch die Wortfolge "des Familien- bzw Nachnamens und des Vornamens";

6.3. im Abs 4 Z 1 die Wortfolge "den Familien- und Vornamen" durch die Wortfolge "den Familien- bzw Nachnamen und den Vornamen".

7. Im § 121 wird angefügt:

"(13) Die §§ 22 Abs 2, 37 Abs 2, 3 und 4, 65 Abs 3, 68 Abs 1, 79 Abs 3 und 103 Abs 2, 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft."

Artikel VIII

Das Gemeindeorgane-Entschädigungsgesetz, LGBl Nr 39/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 69/2010, wird geändert wie folgt:

"(2) § 5 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft."

Artikel IX

Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 51/2010, wird geändert wie folgt:

3.1. Im Abs 1 lautet die lit b:

"b) wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes des eingetragenen Partners oder einer Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt."

3.2. Im Abs 2 wird nach der Z 1 eingefügt:

"1a. der eingetragene Partner bzw die eingetragene Partnerin;"

3.3. Im Abs 4 lautet die Z 2:

6.1. Die Z 1 lautet:

"1. einem verheirateten Beamten oder einem Beamten in einer eingetragenen Partnerschaft, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach der Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft freiwillig aus dem Dienststand austritt; oder"

6.2. Der zweite bis fünfte Satz lauten: "Aus dem Anlass der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (Z 1) kann nur einer der beiden Ehegatten oder eingetragenen Partner - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach der Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder eingetragenen Partner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hatten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft oder wegen desselben Kindes, geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Fall der Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten oder älteren eingetragenen Partners, in den Fällen der Z 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor."

7. Im § 132 wird angefügt:

"(4) Die §§ 8b Abs 2, 15a Abs 4, 15e Abs 1, 2 und 4, 15h Abs 1, 79 Abs 4 und 119 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft."

Artikel X

Das Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl Nr 17/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 90/2010 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 40/2011, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Die den § 27 betreffende Zeile lautet:

"§ 27 Versorgungsbezug des früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners"

1.2. Die den § 29 betreffende Zeile lautet:

"§ 29 Verlust des Anspruchs auf Versorgungsgenuss, Abfindung bei Wiederverehelichung oder neuerlicher Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, Wiederaufleben des Versorgungsanspruchs"

1.3. Die den § 31 betreffende Zeile lautet:

"§ 31 Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners und der Waise"

1.4. Die den § 55 betreffende Zeile lautet:

"§ 55 Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners"

2. Im § 1 lauten die Abs 2 bis 5:

"(2) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner, die Kinder und der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner des verstorbenen Beamten.

(3) Überlebender Ehegatte oder überlebender eingetragener Partner (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist oder mit diesem eine eingetragene Partnerschaft begründet hat.

(4) Kinder sind eheliche und uneheliche Kinder, legitimierte Kinder sowie Wahl- und Stiefkinder.

(5) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) oder früherer eingetragener Partner ist, wessen Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben, geschieden oder aufgelöst worden ist."

"Versorgungsbezug, Anspruch auf Witwen- undWitwerversorgungsgenuss

§ 17

(1) Der Versorgungsbezug besteht aus dem Versorgungsgenuss, den nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen und einem allfälligen Kinderzurechnungsbetrag.

(2) Dem überlebenden Ehegatten oder überlebenden eingetragenen Partner gebührt ab dem auf den Sterbetag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.

(3) Der überlebende Ehegatte oder überlebende eingetragene Partner hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

(4) Der überlebende Ehegatte oder überlebende eingetragene Partner hat weiters keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

(5) Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten oder früheren eingetragenen Partner wiederverehelicht, sind bei der Berechnung der Ehedauer oder der Dauer der eingetragenen Partnerschaft die einzelnen Ehe- bzw Partnerschaftszeiten zusammenzuzählen."

"Versorgungsbezug des früheren Ehegatten odereingetragenen Partners

§ 27

(1) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners sinngemäß für den früheren Ehegatten oder eingetragenen Partner des verstorbenen Beamten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

(2) Der Versorgungsgenuss gebührt dem früheren Ehegatten oder eingetragenen Partner nur auf Antrag. Er gebührt mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuss von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, gebührt der Versorgungsgenuss von diesem Tag an.

(3) Hat der frühere Ehegatte oder eingetragene Partner gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.

(4) Der Versorgungsbezug, ausgenommen die Ergänzungszulage, darf außer im Fall des Abs 5 folgende Beträge nicht übersteigen:

(5) Der Versorgungsbezug darf die im Abs 4 festgelegten Beträge übersteigen, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:

(6) Die Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten oder eingetragenen Partner dürfen zusammen 60% des Ruhegenusses, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen.

(7) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners gehabt hat.

(8) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten oder eingetragenen Partner erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners anzurechnen.

(9) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners oder eines früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners auf Versorgungsgenuss, ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht."

8. § 29 lautet:

"Verlust des Anspruchs auf Versorgungsgenuss, Abfindungbei Wiederverehelichung oder neuerlicher Begründungeiner eingetragenen Partnerschaft, Wiederauflebendes Versorgungsanspruchs

§ 29

(1) Der Anspruch auf Versorgungsgenuss erlischt:

(2) Der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners und des früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners erlischt außerdem durch Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft.

(3) Dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner des Beamten, der sich wieder verehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, der ihm für den Monat, in dem die neue Ehe geschlossen oder die neue eingetragene Partnerschaft begründet worden ist, gebührt hat. Eine Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht.

(4) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt oder wird die neue eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt oder aufgelöst, lebt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe oder eingetragenen Partnerschaft wieder auf, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

(5) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe oder eingetragenen Partnerschaft, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches ein.

(6) Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind anzurechnen:

9.1. Die Überschrift lautet: "Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners und der Waise"

9.2. Im Abs 1 wird das Wort "Ehegatten" durch die Wortfolge "Ehegatten oder eingetragenen Partner" ersetzt.

9.3. Abs 2 lautet:

"(2) Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Waisenversorgung aus einer früheren Ehe oder eingetragenen Partnerschaft wieder auflebt."

9.4. Im Abs 5 wird das Wort "Ehegatten" durch die Wortfolge "Ehegatten oder eingetragenen Partners" ersetzt.

9.5. Im Abs 6 wird das Wort "Ehegatten" durch die Wortfolge "Ehegatten oder eingetragenen Partner" ersetzt.

11.1. Im Abs 4 lautet die Z 4:

"4. Einkünfte eines früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners des Anspruchsberechtigten, der bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für den früheren Ehegatten oder eingetragenen Partner erhöht."

11.2. Im Abs 5 lauten die Z 2, 4, 5 und 10:

11.3. Im Abs 6 wird im ersten Satz das Wort "Ehegatten" durch die Wortfolge "Ehegatten oder eingetragenen Partners" und im zweiten Satz das Wort "Ehegatten" durch die Wortfolge "Ehegatten oder eingetragenen Partner" ersetzt.

13.1. Im Abs 2 lautet der letzte Satz: "In den ersten sechs Monaten der Abgängigkeit wird das dem Ehegatten oder eingetragenen Partner und den Kindern gebührende Versorgungsgeld so weit erhöht, dass es gemeinsam mit dem Versorgungsgeld des früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners die Höhe des Monatsbezugs des Beamten erreicht."

13.2. Im Abs 4 wird im ersten Satz das Wort "Ehegatten" durch die Wortfolge "Ehegatten oder eingetragenen Partner" ersetzt.

"(4) Die §§ 1 Abs 2 bis 5, 10 Abs 6, 17, 18 Abs 2 und 3, 19 Abs 1, 20 Abs 1, 23 Abs 1, 25 Abs 6, 27, 29, 31 Abs 1, 2, 5 und 6, 32 Abs 2, 33 Abs 4, 5 und 6, 43 Abs 6, 53 Abs 2 und 4, 54, 55, 58 Abs 4 und 64 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft."

Artikel XI

Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 51/2010, wird geändert wie folgt:

2.1. Im Abs 1 lautet die lit b:

"b) wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes des eingetragenen Partners oder einer Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt;"

2.2. Abs 2 wird nach der Z 1 eingefügt:

"1a. der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin;"

2.3. Im Abs 4 lautet die Z 2:

4.1. Im Abs 3 lautet die Z 1:

"1. er verheiratet ist oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach der Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft kündigt;"

4.2. Abs 4 lautet:

"(4) Aus dem Anlass der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (Z 1) kann nur einer der beiden

Ehegatten oder eingetragenen Partner - und auch das nur einmal

- die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs 3 Z 2 bis 6 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder eingetragenen Partner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hatten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft oder wegen desselben Kindes, geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Fall des Abs 3 Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten oder älteren eingetragenen Partners, in den Fällen des Abs 3 Z 2 bis 6 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs 3 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht."

5. Im § 82 wird angefügt:

"(4) Die §§ 35 Abs 4, 39 Abs 1, 2, und 4, 41b Abs 1 und 70 Abs 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft."

Artikel XII

Das Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetz 2002, LGBl Nr 42/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 51/2010, wird geändert wie folgt:

4.1. Im Abs 1 lautet die Z 2:

"2. wegen der notwendigen Betreuung ihres/seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der eingetragenen Partnerin bzw des eingetragenen Partners, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt."

4.2. Im Abs 2 wird nach der Z 1 eingefügt:

"1a. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner;"

4.3. Im Abs 4 lautet die Z 2:

6.1. Die Z 1 lautet:

"1. einer verheirateten Beamtin oder einer Beamtin in einer eingetragenen Partnerschaft oder einem verheirateten Beamten oder einem Beamten in einer eingetragenen Partnerschaft, wenn sie bzw er innerhalb von zwei Jahren nach der Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft freiwillig aus dem Dienststand austritt; oder"

6.2. Der zweite bis fünfte Satz lauten: "Aus dem Anlass der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (Z 1) kann nur einer der beiden Ehegatten oder eingetragenen Partner - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach der Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder eingetragenen Partner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hatten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft oder wegen desselben Kindes, geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Fall der Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten oder älteren eingetragenen Partners, in den Fällen der Z 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor."

7. Im § 202 wird angefügt:

"(4) Die §§ 35 Abs 2, 63 Abs 1, 77 Abs 4, 81 Abs 1, 2 und 4, 146 Abs 4 und 187 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft."

Artikel XIII

Das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, LGBl Nr 27, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 116/2009, wird geändert wie folgt:

4.1. Die Z 1 lautet:

"1. einem verheirateten Beamten oder einem Beamten in einer eingetragenen Partnerschaft, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach der Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft freiwillig aus dem Dienststand austritt; oder"

4.2. Der zweite bis fünfte Satz lauten: "Aus dem Anlass der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (Z 1) kann nur einer der beiden Ehegatten oder eingetragenen Partner - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach der Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder eingetragenen Partner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hatten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft oder wegen desselben Kindes, geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Fall der Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten oder älteren eingetragenen Partners, in den Fällen der Z 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor."

5. Im § 83 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung "(1)" und wird angefügt:

"(2) Die §§ 7 Abs 1, 26 Abs 3, 30 Abs 4 und 67 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft."

Artikel XIV

Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, LGBl Nr 17, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 51/2010, wird geändert wie folgt:

3.1. Im Abs 1 lautet die Z 2:

"2. wegen der notwendigen Betreuung ihres oder seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes oder des Kindes der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt."

3.2. Im Abs 2 wird nach der Z 1 eingefügt:

"1a. der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin;"

3.3. Im Abs 4 lautet die Z 2:

5.1. Im Abs 3 lautet die Z 1:

"1. sie oder er verheiratet ist oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach der Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft kündigt;"

5.2. Abs 4 lautet:

"(4) Aus dem Anlass der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (Z 1) kann nur einer der beiden

Ehegatten oder eingetragenen Partner - und auch das nur einmal

- die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs 3 Z 2 bis 6 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder eingetragenen Partner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hatten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft oder wegen desselben Kindes, geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Fall des Abs 3 Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten oder älteren eingetragenen Partners, in den Fällen des Abs 3 Z 2 bis 6 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs 3 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht."

6. Im § 130 erhält dessen bisheriger Wortlaut die Absatzbezeichnung "(1)" und wird angefügt:

"(2) Die §§ 16 Abs 3, 50 Abs 4, 55 Abs 1, 2 und 4, 74 Abs 3 und 120 Abs 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft."

Artikel XV

Das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz, LGBl Nr 31/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 44/2009, wird geändert wie folgt:

2.1. Im Abs 2 wird die Wortfolge "dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten" durch das Datum "1. Mai 2009" ersetzt.

2.2. Nach Abs 2 wird angefügt:

"(3) § 5 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft."

Artikel XVI

Das Kurtaxengesetz 1993, LGBl Nr 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 51/2011, wird geändert wie folgt:

"(15) § 2 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft."

Artikel XVII

Das Ortstaxengesetz 1992, LGBl Nr 62, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 51/2011, wird geändert wie folgt:

"(16) § 3 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft."

Artikel XVIII

Das Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 75/2009, wird geändert wie folgt:

1. Im § 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Die Z 3 lautet:

"3. die Familienangehörigen von unter Z 1 und 2 angeführten Personen, das sind die Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Kinder einschließlich der Adoptiv- und Stiefkinder und deren Ehegatten oder eingetragene Partner, die Kindeskinder einschließlich der Adoptiv- und Stiefkinder sowie die Eltern und Großeltern der in den Z 1 und 2 angeführten Personen, wenn sie mit diesen in Hausgemeinschaft leben und in ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb überwiegend tätig sind;"

1.2. In der Z 4 wird das Wort "Ehegatten" durch die Wortfolge "Ehegatten oder eingetragene Partner" ersetzt.

"(3) Die §§ 4 und 27 Abs 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft."

Artikel XIX

Das Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000, LGBl Nr 2, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 36/2008 wird geändert wie folgt:

"(4) § 2 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft."

Artikel XX

Das Salzburger Landwirtschaftliche Siedlungsgesetz 1970, LGBl Nr 68, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/1974, wird geändert wie folgt:

1. Im § 1 Abs 2 werden ersetzt:

1.1. in der lit c das Wort Ehegatten" durch die Wortfolge " Ehegatten oder eingetragenen Partner";

1.2. in der lit d das Wort "Ehegatten" durch die Wortfolge "der Ehegatte oder eingetragene Partner".

2. Nach § 7 wird angefügt:

"§ 8

(1) § 1 Abs 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/1972 tritt mit 20. April 1972 in Kraft.

(2) Die §§ 2 Abs 3 und 5 sowie (§) 6 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/1974 treten mit 30. April 1974 in Kraft.

(3) § 1 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft."

Artikel XXI

Das Jagdgesetz 1993, LGBl Nr 100, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 51/2010, wird geändert wie folgt:

"(2) § 135 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft."

Artikel XXII

Das Grundverkehrsgesetz 2001, LGBl Nr 9/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 31/2009, wird geändert wie folgt:

1. Im § 3 Abs 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Die lit a lautet:

"a) Rechtsgeschäfte, die zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern abgeschlossen werden, sowie Rechtsgeschäfte, mit denen ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ungeteilt an eine der folgenden Personen übertragen wird: Kinder, Eltern und deren Nachkommen, Großeltern und deren Nachkommen, Stief-, Wahl- und Pflegekinder und deren Nachkommen; dies gilt auch für den Erwerb von Ehegatten oder eingetragenen Partnern oder durch Ehegatten oder eingetragene Partner dieser Personen allein oder gemeinsam mit diesen Personen;"

1.2. Die lit j lautet:

"(2) Keiner Zustimmung bedarf der Rechtserwerb durch folgende Personen: Ehegatten oder eingetragene Partner, Eltern und deren Nachkommen, Großeltern und deren Nachkommen, Stief-, Wahl- und Pflegekinder und deren Nachkommen und (sonstige) Personen innerhalb der Erbrechtsgrenzen des ABGB, Ehegatten oder eingetragene Partner solcher Personen, Miteigentümer am Grundstück oder bei Erbhöfen Anerben nach dem Anerbengesetz."

5. Im § 38 wird angefügt:

"(4) Die §§ 3 Abs 2, 11 Abs 2, 12 Abs 1 und 22 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft."

Artikel XXIII

Das Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz, LGBl Nr 83/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 51/2010, wird geändert wie folgt:

1. Im § 15 Abs 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im ersten Satz wird das Wort "Ehegatten" durch die Wortfolge "Ehegatten oder eingetragenen Partner" ersetzt.

1.2. Der Klammerausdruck im zweiten Satz lautet: "(§§ 41 ff der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 66/2010)".

"(7) Die §§ 15 Abs 2 und 27 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft."

Artikel XXIV

Das Salzburger Tanzschulgesetz, LGBl Nr 12/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 51/2010, wird geändert wie folgt:

1. Im § 5 Abs 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im ersten Satz wird das Wort "Ehegatten" durch die Wortfolge "Ehegatten oder eingetragenen Partner" ersetzt.

1.2. Der Klammerausdruck im zweiten Satz lautet: "(§§ 41 ff der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 66/2010)".

2. Im § 17 wird angefügt:

"(4) § 5 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft."

Artikel XXV

Das Fiakergesetz, LGBl Nr 68/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 51/2010, wird geändert wie folgt:

1. Im § 7 Abs 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im ersten Satz wird das Wort "Ehegatten" durch die Wortfolge "Ehegatten oder eingetragenen Partner" ersetzt.

1.2. Der Klammerausdruck im zweiten Satz lautet: "(§§ 41 ff der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 66/2010)".

2. Im § 15 wird angefügt:

"(5) § 7 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft."

Artikel XXVI

Das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009, LGBl Nr 30, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2009 und der Kundmachung LGBl Nr 88/2010 wird geändert wie folgt:

"(2) § 31 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft."

Artikel XXVII

Das Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986, LGBl Nr 84, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 64/2010, wird geändert wie folgt:

"(3) Die §§ 15 Abs 1 und 31 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft."

Artikel XXVIII

Das Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl Nr 19/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 64/2010, wird geändert wie folgt:

3.1. Im Abs 3 wird die Wortfolge "nach ihrer Eheschließung" durch die Wortfolge "nach ihrer Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft" ersetzt.

3.2. Im Abs 5 wird die Wortfolge "Ehegatten oder Eltern" durch die Wortfolge "oder Eltern oder seines Ehegatten oder eingetragenen Partners" ersetzt.

"§ 61

Die §§ 12 Abs 2, 43 Abs 3 und 45 Abs 3 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft."

Artikel XXIX

Das Salzburger Behindertengesetz 1981, LGBl Nr 93, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 27/2007, wird geändert wie folgt:

1.1. Im Abs 1 wird im zweiten Satz die Wortfolge "nur der Ehegatte (frühere Ehegatte)" durch die Wortfolge "nur der Ehegatte oder eingetragene Partner (frühere Ehegatte bzw eingetragene Partner)" ersetzt.

1.2. Im Abs 2 wird im letzten Satz die Wortfolge "Eltern, Kinder oder Ehegatten" durch die Wortfolge "Eltern, Kinder, Ehegatten oder eingetragene Partner" ersetzt.

2. Im § 23 wird angefügt:

"(6) § 17 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft."

Artikel XXX

Das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990, LGBl Nr 1/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 31/2009, wird geändert wie folgt:

1. Im § 6 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Die Z 4a lautet:

"4a. als Austraghaus:

das im Hofverband situierte, einem eigenständigen, ganzjährig bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugehörige Gebäude, das vorwiegend der Auszüglerin bzw dem Auszügler und der Ehegattin bzw dem Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw dem eingetragenen Partner als Wohnung dient;"

1.2. In der Z 11 lautet die lit a:

"a) der Ehegatte oder die Ehegattin sowie der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin,"

1.3. In der Z 11 wird in der lit e die Wortfolge "gleich einer Ehe" durch die Wortfolge "gleich einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft" ersetzt.

1.4. Die Z 13c lautet:

4.1. Im Abs 4 wird die Wortfolge "gleichzeitig mit dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009" durch das Datum "mit 1. April 2009" ersetzt.

4.2. Nach Abs 4 wird angefügt:

"(5) Die §§ 6 Abs 1, 9 Abs 1 und 55 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft."

Artikel XXXI

Das Salzburger Hausstandsgründungs-Förderungsgesetz 1985, LGBl Nr 83, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:

"(5) § 3 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft."

Illmer

Burgstaller