# Verordnung mit der die Objektivierungsverordnung geändert wird

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. Juni 2011,mit der die Objektivierungsverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 3 Abs 4, 5 Abs 3, 11 Abs 1 und 16 des Salzburger Objektivierungsgesetzes, LGBl Nr 7/2001, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Objektivierungsverordnung, LGBl Nr 66/2001, wird geändert wie folgt:

2.1. Im Abs 1 wird nach dem Wort „Landesregierung“ die Wortfolge „bzw von der Geschäftsführung der SALK“ eingefügt und werden die Verweisungen auf „§ 4 Abs 3“ und „§ 4 Abs 1 Z 2 bzw Z 3“ durch die Verweisungen auf „§ 4 Abs 4“ bzw § 4 Abs 2 Z 1 lit b, c und d“ jeweils des Salzburger Objektivierungsgesetzes ersetzt.

2.2. Im Abs 4 wird im dritten Satz die Wortfolge „des Gutachtens des Landessanitätsrates gemäß § 52 Abs 4 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000“ durch die Wortfolge „der gemäß § 5 Abs 4 Z 2 des Salzburger Objektivierungsgesetzes einzuholenden Gutachten“ ersetzt.

2.3. Im Abs 7 lautet die lit a:

3.1. Im Abs 2 wird die Prozentangabe „40 %“ durch die Prozentangabe „45 %“ ersetzt.

3.2. Im Abs 3 wird nach dem Wort „Landesregierung“ die Wortfolge „bzw an die Geschäftsführung der SALK“ eingefügt.

3.3. Im Abs 4 werden nach dem Wort „Betrieben“ der Klammerausdruck „(§ 3 Z 2 L-VBG)“, jeweils nach der Wortfolge „der Landesregierung“ die Wortfolge „bzw der Geschäftsführung der SALK“ und nach der Wortfolge „die Landesregierung“ die Wortfolge „bzw die Geschäftsführung der SALK“ eingefügt.

„(3) Die §§ 3 Abs 2, 4 Abs 1, 4 und 7, (§) 5 Abs 2, 3 und 4, (§) 6, 9 Abs 2 sowie 11 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 59/2011 treten mit 6. Juli 2011 in Kraft.“

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller