# Verordnung zur Änderung des Kehrtarifs

Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 24. August 2011 zur Änderung des Kehrtarifs

Auf Grund des § 125 Abs 1 und 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg über die Festsetzung eines Höchsttarifes für das Rauchfangkehrergewerbe (Kehrtarif), LGBl Nr 81/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 58/2010 wird geändert wie folgt:

"(6) Die §§ 4 Abs 2 und 8 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 78/2011 treten mit 31. August 2011 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden."

4. In der Anlage 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

4.1. Die Tarifpost 1 lautet:

"Tarifpost 1 – Objektgebühr (§ 2 Abs 1)

Tarifgruppe A 8,06 €

Tarifgruppe B 11,54 €"

4.2. Die Tarifpost 2 lautet:

"Tarifpost 2 – Kehrgebühr (§ 2 Abs 2)

a) Kehren eines Rauch- bzw Gasfanges mit angeschlossenen Feuerstätten

(Normaltarif)

Nennheizleistung Gebühr je Geschoß

bis 11 kW 1,31 €

12 – 35 kW 1,91 €

36 – 120 kW 4,03 €

über 120 kW 5,99 €

b) Kehren solcher Rauch- oder Gasfänge mit angeschlossenen

Feuerstätten, die nach § 7 der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

öfter als dreimal zu reinigen sind

Nennheizleistung Gebühr je Geschoß

bis 11 kW 1,09 €

12 – 35 kW 1,42 €

36 – 120 kW 2,61 €

über 120 kW 4,03 €

c) Reinigen der Fangsohle 5,01 €"

4.3. In der Tarifpost 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:

4.3.1. In der lit c wird der Betrag von "10,83 €" durch den Betrag von "11,11 €" ersetzt.

4.3.2. In der lit d wird der Betrag von "3,50 €" durch den Betrag von "3,59 €" ersetzt.

4.4. In der Tarifpost 4 wird der Betrag von "10,83 €" durch den Betrag von "11,11 €" ersetzt.

4.5. In der Tarifpost 5 wird der Betrag von "10,83 €" durch den Betrag von "11,11 €" ersetzt.

4.6. In der Tarifpost 6 werden folgende Änderungen vorgenommen:

4.6.1. In der lit a wird der Betrag von "32,91 €" durch den Betrag von "33,75 €" ersetzt.

4.6.2. In der lit b und lit c wird der Betrag von "38,22 €" jeweils durch den Betrag von "39,19 €" ersetzt.

4.6.3. In der lit d wird der Betrag von "7,12 €" durch den Betrag von "7,30 €" ersetzt.

4.7. In der Tarifpost 7 wird der Betrag von "10,83 €" durch den Betrag von "11,11 €" ersetzt.

4.8. In der Tarifpost 8 wird in der lit a der Betrag von "10,83 €" durch den Betrag von "11,11 €" ersetzt.

4.9. In der Tarifpost 11 wird der Betrag von "10,83 €" durch den Betrag von "11,11 €" ersetzt.

Für die Landeshauptfrau:

Blachfellner

Landesrat