# Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 17. Oktober 2011 über das Ausmaß und die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung (Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012)

Auf Grund der §§ 3 und 9 des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969, LGBl Nr 77, sowie des § 75 Abs 2 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999, LGBl Nr 75, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

1. Abschnitt

Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheitender Landes- und Gemeindeverwaltung

§ 1

(1) Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung ist der in der Anlage enthaltene Tarif maßgebend.

(2) Die vorzuschreibende Verwaltungsabgabe darf, wenn in der einzelnen Tarifpost kein besonderer Mindestbetrag festgelegt ist, bei Anwendung der im allgemeinen Teil des Tarifs festgelegten Tarifposten 12,90 €

und bei Anwendung der im besonderen Teil des Tarifs festgelegten Tarifposten 25,80 € nicht unterschreiten. Bei Berechnung der im Einzelfall unter Vervielfältigung eines Grundbetrags (Euro je m², lfm etc) vorzuschreibenden Verwaltungsabgabe darf diese, wenn in der einzelnen Tarifpost nicht ein besonderer Höchstbetrag festgelegt ist, für den einzelnen abgabepflichtigen Tatbestand den Betrag von 1.150 €

nicht überschreiten.

§ 2

(1) Für die im besonderen Teil des Tarifs bezeichneten Tatbestände ist die geltende Fassung der jeweils genannten Rechtsvorschriften maßgeblich.

(2) Eine im besonderen Teil des Tarifs vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabepflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.

§ 3

Treffen bei einer Amtshandlung mehrere Ansätze des Tarifs zu, ist die Verwaltungsabgabe nur einmal, und zwar mit dem höchsten Satz einzuheben. Ein im allgemeinen Teil des Tarifs vorgesehener höherer Tarifansatz ist jedoch nicht vorzuschreiben, wenn auf die betreffende Amtshandlung ein niedrigerer Ansatz des besonderen Teils des Tarifs zutrifft.

2. Abschnitt

Art der Entrichtung der Verwaltungsabgaben

§ 4

(1) Die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung können unbeschadet des Abs 3 in bar oder mit Erlag- oder Zahlschein entrichtet werden. Die Entrichtung mit Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder mit Kreditkarte ist dann möglich, wenn es die Behörde, von der die Einhebung der Verwaltungsabgabe wahrzunehmen ist, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zulässt und entsprechend bekannt macht.

(2) Die Entrichtung der Verwaltungsabgaben in bar, mit Erlag- oder Zahlschein, Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte ist im Verwaltungsakt in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachung kann unterbleiben, wenn eine zentrale Kasse oder Buchhaltung im Dienstweg mit der Einhebung der Verwaltungsabgaben beauftragt wird und diese die notwendigen Unterlagen über die ordnungsgemäße Entrichtung der Verwaltungsabgaben führt.

(3) Ist eine Landesverwaltungsabgabe gemäß § 8 Abs 1 des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969 von einer Behörde einzuheben, deren Aufwand der Bund zu tragen hat, gilt für die Art der Einhebung der Verwaltungsabgabe § 6 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 5/2008.

3. Abschnitt

In- und Außerkrafttreten

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2005, LGBl Nr 16, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 52/2010, außer Kraft.

Anlage

Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in denAngelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung

Allgemeiner Teil

Tarifpost Bezeichnung Euro

1 Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegen 25,80

2 Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnisse und sonstige

Bestätigungen (jedoch nicht auch einfache kanzleimäßige

Übernahmebestätigungen, Rechtskraftbestätigungen udgl),

wenn die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der

Partei gelegen ist 12,90

3 Niederschriften von mündlichen, wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen je Seite

3,10

4 Duplikate, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden,

wenn die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der

Partei gelegen ist, unbeschadet des Kostenersatzes für

die Herstellung der erforderlichen Kopien je Bogen des

Duplikats 3,10

5 Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, wenn die

Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei

gelegen ist 12,90

6 Vidierungen, wenn die Amtshandlung wesentlich im

Privatinteresse der Partei gelegen ist 12,90

7 Auszüge aus technischen Unterlagen oder von Pausen und

Abzüge von Zeichnungen, wenn sie von der Behörde

ausgestellt werden und die Amtshandlung wesentlich im

Privatinteresse der Partei gelegen ist, je Seite (21 x 30

cm)

a) bei einfachen Auszügen oder mechanischen Abzügen oder

Handpausen 7,60

b) bei sonstigen Auszügen oder Handpausen mit erheblichem

Arbeitsaufwand 16,00

Besonderer Teil

I. Staatsbürgerschaft

Tarifpost Bezeichnung Euro

8 Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs 1

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) bei einem

Jahresbruttoeinkommen der Partei

a) bis 3.700 € 126,50

b) über 3.700 bis 7.400 € 517,50

c) über 7.400 bis 11.100 € 713,00

d) über 11.100 bis 14.800 € 920,00

e) über 14.800 bis 22.200 € 1.023,00

f) über 22.200 € 1.150,00

9 Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs 6 StbG

1.150,00

10 Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß den §§ 10 Abs 4

oder 11a Abs 2 230,00

11 Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß den §§ 11a Abs

1 und 4, 12 Z 1 und 2, 13 und 14 StbG sowie Erstreckung

der Staatsbürgerschaft auf den Ehegatten gemäß § 16

StbG

a) bei einem Jahresbruttoeinkommen der Partei

aa) bis 3.700 € 126,50

bb) über 3.700 bis 7.400 € 258,80

cc) über 7.400 bis 11.100 € 356,50

dd) über 11.100 bis 14.800 € 460,00

ee) über 14.800 bis 22.200 € 517,50

12 Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 12 Z 3 StbG 64,40

13 Erstreckung der Staatsbürgerschaft auf ein Kind gemäß § 17 StbG

36,20

14 Bestätigung des Erwerbs der Staatsbürgerschaft gemäß § 25 Abs 2

StbG durch Erklärung 230,00

15 Ablegung der Prüfung gemäß § 10a Abs 5 StbG je Antreten 138,00

16 Bescheid über die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (§ 28 StbG)

bei einem Jahresbruttoeinkommen der Partei

a) bis 7.400 € 713,00

b) über 7.400 bis 11.100 € 966,0

c) über 11.100 € € 1.150,00

17 Bescheid über den Verlust der Staatsbürgerschaft in Folge

Verzichts (§ 38 Abs 2 StbG) 36,20

18 Bescheid über die Feststellung der Staatsbürgerschaft (§ 42 Abs 1

StbG) 53,50

II. Straßenverkehr und Schifffahrt

Tarifpost Bezeichnung Euro

20 Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder

einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten

(§ 45 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960)

a) je bestimmtem Tag 12,90

b) je Monat 58,70

c) höchstens 350,80

21 Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder -verboten (§

45 Abs 2 StVO 1960) Ausnahmen vom Fahrverbot an Samstagen,

Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen je Lastkraftwagen oder

Anhänger oder Sattelkraftfahrzeug oder selbstfahrende

Arbeitsmaschine

a) an Samstagen

aa) je bestimmtem Tag 12,90

bb) je Monat 25,80

cc) höchstens 161,00

b) an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen

aa) je bestimmtem Tag 18,40

bb) je Monat 64,40

cc) höchstens 385,30

Betrifft die Ausnahmebewilligung ausschließlich die Zeit

zwischen 20:00 und 22:00 Uhr an Sonntagen bzw 24:00 Uhr an

gesetzlichen Feiertagen, reduzieren sich die Tarife gemäß

sublit aa, bb und cc auf 3,60 €, 12,30 € bzw 73,60 €.

21a Bewilligung für ein zeitlich uneingeschränktes oder für ein auf

das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken in

nahegelegenen Kurzparkzonen (§ 45 Abs 4 und 4a StVO 1960)

a) bis zur Dauer einer Woche 10,00

b) bis zur Dauer eines Monats 20,00

c) bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren 60,00

21b Bewilligung einer Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo das

Halten verboten ist (§ 62 Abs 4 StVO 1960)

a) für eine einmalige Ausnahme 15,00

b) für eine Dauerbewilligung bis zur Dauer von höchstens zwei

Jahren 150,00

21c Bewilligung zum Befahren einer Fußgängerzone einschließlich

Parken, Be- und/oder Entladen (§ 76a Abs 1 StVO 1960 iVm § 45

Abs 2 StVO 1960)

a) für eine einmalige Ausnahme 15,00

b) für eine Dauerbewilligung bis zur Dauer von höchstens zwei

Jahren 150,00

21d Treffen gleichzeitig mehrere Tatbestände der Tarifpost 21a bis

21c zu und besteht ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang

zwischen den zu erteilenden Bewilligungen, ist, auch wenn sich

dies auf mehrere Amtshandlungen bezieht, die Verwaltungsabgabe

nur einmal, und zwar mit dem höchsten Satz einzuheben.

22 Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen (§ 64

Abs 1 StVO 1960)

a) wenn zur Erteilung der Bewilligung für

Kraftfahrzeugveranstaltungen die Bezirksverwaltungsbehörde

(Bundespolizeibehörde) zuständig ist 75,90

b) wenn zur Erteilung der Bewilligung für

Kraftfahrzeugveranstaltungen die Landesregierung zuständig

ist 126,50

23 Bewilligung der Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken

(§ 82 Abs 1 StVO 1960) für den Zeitraum eines Jahres und darüber

bzw von unbestimmter Dauer 51,20

24 Bewilligung der Ausnahme vom Verbot des Anbringens von Werbe- und

Ankündigungstafeln (§ 84 Abs 3 StVO 1960) je Tafel

a) für kürzere als Jahresfrist 51,20

b) für den Zeitraum eines Jahres und darüber bzw von unbestimmter

Dauer 201,30

25 Bewilligung von Arbeiten auf oder neben der Straße (§ 90 Abs 1

StVO 1960) für einen Monat oder länger 51,20

26 Bewilligung für die Ausnahme vom Liegeverbot gemäß § 16 Abs 1

Schifffahrtsgesetz iVm § 54 Abs 1 Seen- und Fluß-Verkehrsordnung

für einen Monat oder länger 51,20

27 Bewilligung von Veranstaltungen gemäß § 18 Abs 1

Schifffahrtsgesetz iVm § 64 Abs 1 Seen- und Fluß-Verkehrsordnung

51,20

28 Ausnahmebewilligung von Fahrverboten (§ 18 Abs 3

Schifffahrtsgesetz iVm § 6 Abs 1 lit c der Verordnung LGBl Nr

30/1998, § 5 Abs 1 lit d der Verordnung LGBl Nr 58/1990 und § 2

Abs 1 lit d der Verordnung LGBl Nr 41/1999)

a) für Fahrzeuge bei behördlich bewilligten Veranstaltungen auf

Seen je Fahrzeug und Veranstaltung 12,90

b) für Fahrzeuge zur Vornahme von Arbeiten auf Seen je Fahrzeug

aa) bis zu einer Woche 12,90

bb) länger als eine Woche 51,20

III. Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Tarifpost Bezeichnung Euro

29 Erteilung der Zustimmung gemäß § 7 Abs 4

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG

a) zu anderen als den in lit b und c genannten Geschäften 123,10

b) zur Errichtung von Objekten im eigenen oder fremden Namen mit

einer Bausumme bis 1 Mio € 241,50

c) zur Errichtung von Objekten im eigenen oder fremden Namen mit

einer Bausumme ab 1 Mio € 379,50

30 Bewilligung der Unterbrechung der Bautätigkeit gemäß § 7 Abs 5

WGG 123,10

31 Erteilung der Zustimmung gemäß § 10a WGG

a) zur Beteiligung bis zu 25 % am Stamm- oder Grundkapital 304,80

b) zur Beteiligung ab 25 % am Stamm- oder Grundkapital 586,50

c) zur Fusion einer Bauvereinigung, unabhängig von deren

Rechtsform, mit einer anderen Bauvereinigung 586,50

d) zur Einbringung auch nur eines Teils des Vermögens einer

Bauvereinigung in eine andere Bauvereinigung 586,50

32 Anerkennung der Gemeinnützigkeit gemäß § 34 WGG 586,50

IV. Land- und Forstwirtschaft

Tarifpost Bezeichnung Euro

33 Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 18 Abs 6 Salzburger

Tierzuchtgesetz 2009 – S.TZG für Besamungstechniker 126,50

34 Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 18 Abs 6 S.TZG für

Eigenbestandsbesamer (§ 12 Abs 3 Tierzuchtgesetz) 38,50

35 (entfallen)

36 Feststellung von Grundflächen als Eigenjagdgebiet (§ 15 Abs 1

Jagdgesetz 1993 – JG) je begonnenes Hektar 0,80

Bei Änderungen im Grundeigentum gegenüber der letzten

Feststellung sind nur die hinzugekommenen oder abgegebenen

Flächen zu berechnen; die Verwaltungsabgabe beträgt aber

mindestens 40,80

37 Teilung eines bisher einheitlichen Gemeinschaftsjagdgebietes in

mehrere selbstständige Gemeinschaftsjagdgebiete (§ 16 Abs 1 JG)

je begonnenes Hektar des (der) neuen Gemeinschaftsjagdgebiete(s)

0,80

38 Feststellung eines Vorpachtrechtes auf die Jagd auf einem

Jagdeinschluss (§ 17 Abs 1 JG)

je begonnenes Hektar 0,80

mindestens aber 40,80

39 Bemessung des Pachtschillings für die Jagd auf einem

Jagdeinschluss (§ 17 Abs 6 JG) 123,10

40 Genehmigung einer Vereinbarung über die Abrundung von

Jagdgebieten (§ 18 Abs 1 JG), behördliche Abrundung von

Jagdgebieten insbesondere durch Austausch von Flächenteilen (§ 18

Abs 2 JG)

je begonnenes Hektar 0,80

mindestens aber 40,80

41 Festlegung der Pachtbedingungen von Amts wegen (§ 28 Abs 2 JG)

123,10

42 Erteilung des Zuschlages an den Meistbietenden (§ 29 Abs 7 JG)

40,80

43 Genehmigung der teilweisen Überlassung einer gepachteten

Gemeinschaftsjagd (§ 35 Abs 2 JG)

je begonnenes Hektar 0,80

mindestens aber 40,80

44 Genehmigung der Verpachtung der Ausübung der Jagd auf Teilen des

Eigenjagdgebietes (§ 39 JG)

je begonnenes Hektar 0,80

mindestens aber 40,80

45 Ausstellung einer Jahresjagdkarte (§ 42 Abs 1 JG), wenn der

Nachweis der jagdlichen Eignung bei der erstmaligen Ausstellung

durch Prüfungszeugnisse oder andere ausreichende Unterlagen, die

nicht allgemein als Nachweis der jagdlichen Eignung anerkannt

sind, erbracht wird 51,20

46 Erlassung des Abschussplans (§ 60 Abs 4 JG) bei einer Größe des

Jagdgebietes

a) bis 250 Hektar 61,00

b) über 250 Hektar 123,10

47 Bewilligung der Errichtung und des Betriebs eines

Wildwintergatters (§ 67 Abs 1 JG) 61,00

48 Bewilligung der Errichtung eines Wildgeheges (§ 68 Abs 2 JG) bei

einer Größe

a) bis 10 Hektar 276,00

b) über 10 Hektar bis 50 Hektar 552,00

c) über 50 Hektar 816,50

49 Ersatzweise Zustimmung der Behörde zur Errichtung und Erhaltung

sonstiger Jagdanlagen (§ 69 Abs 1 JG) 123,10

50 Vergleich oder Entscheidung einer Jagd- und

Wildschadenskommission (§ 97 Abs 2 JG) je angefangenen

Verhandlungstag 123,10

51 Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot der Zerlegung von

Fischereirechten (§ 3 Abs 3 Fischereigesetz 2002) 126,50

52 Entscheidung über die Art und den räumlichen Umfang eines

Fischwassers (§ 6 Abs 3 Fischereigesetz 2002) 126,50

53 Bewilligung der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer

Teichanlage (§ 7 Abs 2 Fischereigesetz 2002)

je angefangene 1.000 m² Fläche 12,90

mindestens aber 51,20

54 (entfallen)

55 Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu einem Rechtsgeschäft gemäß

§ 3 Abs 1 lit a, b und c Grundverkehrsgesetz 2001 – GVG 2001,

ausgenommen die Zustimmung zu Rechtsgeschäften zwischen bis zum

zweiten Grad verwandten oder verschwägerten Personen,

je angefangene 7.400 € Wert des Geschäftsgegenstandes 102,40

höchstens insgesamt 1.253,50

Für die Feststellung des Wertes des Geschäftsgegenstandes ist

jener Wert maßgebend, der dem Rechtsgeschäft bei der

finanzbehördlichen Gebührenbemessung nach den jeweils in Betracht

kommenden Vorschriften des Gebühren- und Abgabenrechtes zugrunde

gelegt wird.

56 Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu einem Rechtsgeschäft gemäß

§ 3 Abs 1 lit d GVG 2001, ausgenommen die Zustimmung zu

Rechtsgeschäften zwischen bis zum zweiten Grad verwandten oder

verschwägerten Personen, jeweils 25 % der in Tarifpost 55

festgesetzten Tarifsätze,

mindestens aber 25,80

57 Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 10 Abs 2 GVG 2001 58,70

58 Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu einem Rechtsgeschäft gemäß

§ 11 Abs 1 GVG 2001 jeweils 400 % der in der Tarifpost 55

festgesetzten Tarifsätze,

höchstens aber 1.253,50

59 Bewilligung zur Ausbringung von GVO (§ 4 Abs 1

Gentechnikvorsorgegesetz) 586,50

V. Wirtschaft

Tarifpost Bezeichnung Euro

60 Nachsicht vom Sitz im Inland oder einem anderen Mitgliedsstaat

der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum (§ 12 Landeselektrizitätsgesetz 1999 – LEG)

287,50

61 Erteilung der Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes gemäß

§ 14 Abs 1 LEG 3.630,00

62, 63 (entfallen)

64 Erteilung der Bewilligung zur Errichtung oder Erweiterung einer

Stromerzeugungsanlage (§ 48 Abs 1 LEG) mit einer installierten

Leistung bis 200 kW sowie von Notstromaggregaten und fahrbaren

Anlagen 120,80

bis 3.000 kW 408,30

darüber 1.150,00

65 Erteilung der Betriebsbewilligung nach einer neuerlichen

Überprüfung (§ 48 Abs 2 LEG) 50 % der in Tarifpost 64

festgelegten Tarifsätze.

66 Fristverlängerung gemäß § 50 Abs 2 LEG 25 % der in Tarifpost 64

festgelegten Tarifsätze

67 Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung für eine

Leitungsanlage (§ 54 Abs 1 LEG) 7,60

a) je begonnene 1.000 m Leitungslänge

mindestens aber 75,90

b) bei sonstigen Anlagen 75,90

68 Fristverlängerung gemäß § 56 Abs 3 LEG 25 % der in Tarifpost 67

festgelegten Tarifsätze,

mindestens aber 25,80

69 Einräumung von Leitungsrechten (§ 57 Abs 1 LEG) je begonnene

1.000 m Leitungslänge 7,60

mindestens aber 75,90

70 Feststellungsbescheid gemäß § 65 Abs 5 LEG 50 % der in den

Tarifposten 64 und 67 festgelegten Tarifsätze,

mindestens aber 25,80

71 Bewilligung von Vorarbeiten (§ 66 Abs 1 LEG) 25 % der in den

Tarifposten 64 und 67 festgelegten Tarifsätze,

mindestens aber 25,80

72 Abtretung des Eigentums an Grundstücken durch Enteignung (§§ 51,

64 LEG)

je angefangene 100 m² 20,20

mindestens aber 201,30

73 a) Bewilligung zur Führung einer Schischule (§ 6 Salzburger

Schischul- und Snowboardschulgesetz) 201,30

b) Bewilligung zur Führung einer Snowboardschule (§ 15a

Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz) 201,30

74 Bewilligung zur Tätigkeit als Schibegleiter (§ 22 Salzburger

Schischul- und Snowboardschulgesetz) 38,50

74a Bewilligung zur Tätigkeit als Snowboardbegleiter (§§ 4a und 26a

Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz) 38,50

75 Erteilung der Bergführerbewilligung (§ 3 Abs 1 Salzburger

Bergsportführergesetz S.BFG) 126,50

76 Erteilung der Canyoningführerbewilligung (§ 3 Abs 1 S.BFG) 126,50

77 – 80 (entfallen)

81 Bewilligung zur Führung eines Fiaker- oder

Pferdemietwagenunternehmens (§ 4 Fiakergesetz) 126,50

82 Bewilligung zur Errichtung eines Campingplatzes (Salzburger

Campingplatzgesetz) 201,30

83 Bewilligung für regelmäßige Filmvorführungen, Revue- und

Varieteevorstellungen mit fester Veranstaltungsstätte (§ 5 Abs 1

lit a Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 – VAG 1997)

a) bei einem Fassungsraum der Veranstaltungsstätte bis zu 600

Personen 189,80

b) bei einem Fassungsraum der Veranstaltungsstätte über 600

Personen 517,50

84 Bewilligung für fallweise Revue- und Varieteevorstellungen (§ 5

Abs 1 lit b VAG 1997) je Veranstaltungstag bei einem Fassungsraum

der Veranstaltungsstätte über 600 Personen 51,20

85 Bewilligung für Veranstaltungen im Umherziehen (§ 5 Abs 1 lit c

VAG 1997) für die Dauer von mehr als einem Jahr 51,20

86 Bewilligung zur Veranstaltung von Zirkusvorstellungen (§ 5 VAG

1997)

a) bei einem Zirkus mit einer Veranstaltungsstätte bis zu 200

Personen 38,50

b) bei einem Zirkus mit einer Veranstaltungsstätte über 200

Personen 149,50

87 Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters

für die in den Tarifposten 83 bis 86 angeführten Berechtigungen

(§ 6 VAG 1997) jeweils 50 % der dort festgesetzten Tarifsätze,

mindestens jedoch 25,80

88 Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 13 Abs 2 VAG 1997 über

die Anmeldung

a) einer entgeltlichen Veranstaltung mit einer

Teilnehmermöglichkeit für mehr als 200 Personen 38,50

b) einer entgeltlichen Sportveranstaltung eines Vereines mit

einer voraussichtlichen Besucherzahl von mehr als 3.000

Personen 51,20

c) einer Veranstaltungsfolge (§ 13 Abs 6 VAG 1997) von

aa) bis zu 10 entgeltlichen Tarifveranstaltungen 150 % der für

eine entgeltliche Veranstaltung geltenden Tarifsätze

bb) über 10 entgeltlichen Tarifveranstaltungen 200 % der für

eine entgeltliche Veranstaltung geltenden Tarifsätze

d) des Aufstellens und Betreibens von Spielapparaten je Apparat

38,50

89 Genehmigung einer Veranstaltungsstätte für die Abhaltung von

Veranstaltungen (§ 16 VAG 1997)

a) mit einem Fassungsvermögen bis zu 200 Personen 38,50

b) mit einem Fassungsvermögen für mehr als 200 Personen 120,80

c) mit einem Fassungsvermögen für mehr als 600 Personen 189,80

90 Genehmigung der Erweiterung einer in Tarifpost 89 angeführten

Veranstaltungsstätte

a) wenn der in Tarifpost 89 lit a bis c jeweils festgesetzte

Rahmen beibehalten wird, 50 % des dort vorgesehenen

Tarifsatzes, mindestens aber 25,80

b) wenn durch die Erweiterung der Veranstaltungsstätte der

jeweils nächst höhere Rahmen der Tarifpost 89 erreicht wird

75,90

c) wenn durch die Erweiterung einer nach Tarifpost 89 lit a

genehmigten Veranstaltungsstätte der in Tarifpost 89 lit c

festgesetzte Rahmen erreicht wird 149,50

91 Genehmigung einer Spielhalle (§ 16 VAG 1997) 586,50

92 Bewilligung des gewerbsmäßigen Abschlusses und der Vermittlung

von Wetten aus Anlass sportlicher Ereignisse (§ 2 Gesetz über die

Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure)

a) aus Anlass einer bestimmten Veranstaltung oder

Veranstaltungsreihe am Veranstaltungsort 102,40

b) an einem festen Standort unabhängig vom Veranstaltungsort

759,00

VI. Raumordnung und Bauen

Tarifpost Bezeichnung Euro

93 Feststellung der Raumverträglichkeit eines Seveso II-Betriebs

gemäß § 15 Abs 1 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 – ROG 2009

1.253,50

94 Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 31 Abs 7 zweiter Satz

ROG 2009 für die Nutzung einer Wohnung als Zweitwohnung 258,80

94a Erteilung einer Einzelbewilligung gemäß § 46 Abs 1 ROG 2009

a) wenn es sich um eine bauliche Maßnahme gemäß § 2 Abs 1 Z 1

Baupolizeigesetz 1997 – BauPolG handelt und dafür eine

Bauplatzerklärung erforderlich ist, je angefangene 100 m² des

Bauplatzes 25,80

b) in allen anderen Fällen 40,80

95 Erteilung einer Bauplatzerklärung (§ 14 Abs 2

Bebauungsgrundlagengesetz – BGG) bei einer Fläche des Bauplatzes

bis zu 1.000 m² 64,40

je weitere angefangene 100 m² 25,80

Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf die baubehördliche

Erteilung einer Bauplatzerklärung als Teil der Baubewilligung (§

12a BGG).

96 Aufhebung der Bauplatzerklärung (§ 22 lit a BGG) 64,40

97 Genehmigung der Änderung eines Bauplatzes und Änderung

bescheidmäßig festgelegter Bebauungsgrundlagen (§ 24 Abs 1 und §

24a BGG) 64,40

Bei Vergrößerung eines Bauplatzes findet die Tarifpost 95 unter

Zugrundelegung der Vergrößerungsfläche Anwendung.

98 Bewilligung der Errichtung von Nebenanlagen vor der

Baufluchtlinie oder der Unterschreitung der Mindestabstände gemäß

§ 25 Abs 7a bzw 8 BGG) 25,80

je angefangene 10 m³ umbauter Raum innerhalb des gesetzlichen

Nachbarabstandes

99 Erteilung der Bewilligung zur Vornahme einer baulichen Maßnahme

(§ 9 Baupolizeigesetz 1997 – BauPolG)

a) je angefangene 100 m³ umbauter (abgebrochener) Raum 12,90

b) bei baulichen Maßnahmen, für die ein umbauter Raum nicht

festgestellt werden kann 25,80

c) bei technischen Einrichtungen wie Heizungsanlagen, Klima- und

Lüftungsanlagen 61,00

d) wenn statische und sonstige Berechnungen überprüft werden

mussten (§ 5 Bau-PolG), zusätzlich je Seite der Berechnungen

12,90

Diese Tarifsätze vermindern sich um 50 %, wenn Bauten der

Aufbewahrung von Erntegütern und landwirtschaftlichen Geräten

dienen. Die Verwaltungsabgabe beträgt in jedem Fall mindestens

99a Bewilligung der Überschreitung der höchstzulässigen baulichen

Ausnutzbarkeit gemäß § 9 Abs 1b BauPolG 76,90

100 Verlängerung der Bewilligung zur Vornahme einer baulichen

Maßnahme (§ 9 Abs 7 vorletzter Satz BauPolG) 25 % der in

Tarifpost 99 festgelegten Tarifsätze,

mindestens aber 20,20

101 Erteilung der Bewilligung zur Vornahme einer baulichen Maßnahme

im vereinfachten Verfahren (§ 10 BauPolG)

a) je angefangene 100 m³ umbauter Raum 8,50

mindestens aber 20,20

b) bei baulichen Maßnahmen, für die ein umbauter Raum nicht

festgestellt werden kann 15,40

c) für die Errichtung oder erhebliche Änderung eines Aufzuges

51,20

101a Bewilligung zur nachträglichen Errichtung eines

Personenaufzuges (§ 9 Abs 1a BauPolG) 76,90

102 Verlängerung einer im vereinfachten Verfahren erteilten

Bewilligung zur Vornahme einer baulichen Maßnahme (§ 10 iVm § 9

Abs 7 BauPolG) 12,30

103 Genehmigung der Inanspruchnahme fremder Liegenschaften (§ 14

BauPolG) 51,20

104 Nachfolgende Genehmigung bestimmter geringfügiger Abweichungen

(§ 16 Abs 5 BauPolG) 40,80

105 Bescheid, mit dem die Übereinstimmung der baulichen Anlage mit

der erteilten Baubewilligung festgestellt wird (§ 17 Abs 4

BauPolG)

a) je angefangene 100 m³ umbauter Raum 10,70

b) bei baulichen Maßnahmen, für die ein umbauter Raum nicht

festgestellt werden kann 20,20

c) bei technischen Einrichtungen wie Heizungsanlagen, Klima- und

Entlüftungsanlagen 40,80

d) wenn statische und sonstige Berechnungen überprüft werden

müssen, zusätzlich je Seite der Berechnungen 10,70

Diese Tarifsätze vermindern sich um 50 %, wenn Bauten der

Aufbewahrung von Erntegütern und landwirtschaftlichen Geräten

dienen. Die Verwaltungsabgabe beträgt in jedem Fall mindestens 20,20

106 Aufhebung eines Betriebsverbotes oder der Sperre eines Aufzuges

(§ 20 Abs 9 BauPolG) 126,50

107 Bestellung als Aufzugsprüfer (§ 19 Abs 9 BauPolG) 126,50

108 Genehmigung einer Verbindung zwischen einer öffentlichen und

privaten Wasserversorgungsanlage (§ 32 Abs 5 Bautechnikgesetz –

BauTG) 126,50

109 Befreiung von der Einmündungsverpflichtung (§ 34 Abs 3 BauTG)

379,50

110 Ausnahmebewilligung von bautechnischen Erfordernissen (§ 61

BauTG) bei baulichen Maßnahmen, für die ein umbauter Raum nicht

festgestellt werden kann 40,80

111 Bewilligung für die Errichtung oder nicht nur geringfügige

Änderung von Ankündigungsanlagen (§§ 6 und 15 Abs 4 Salzburger

Ortsbildschutzgesetz 1999 – OSchG) sowie Bewilligung zur

Anbringung oder nicht nur geringfügigen Änderung von

Ankündigungen im Ortsbildschutzgebiet (§ 15 Abs 4 OSchG)

je angefangene m² Fläche 12,90

bei Ankündigungsanlagen mindestens 61,00

höchstens insgesamt 586,00

Diese Tarifsätze erhöhen sich für beleuchtete oder

selbstleuchtende Anlagen um 100 %.

112 Behandlung bzw Bewilligung eines Ansuchens um Verlängerung der

Berechtigungsdauer gemäß § 7 Abs 2 OSchG die Hälfte der

Tarifsätze der Tarifpost 111

mindestens aber 25,80

113 Bewilligung zur Errichtung oder erheblichen Änderung von frei

stehenden Antennentragmastenanlagen (§ 10 OSchG) 586,50

114 Feststellung betreffend neu errichtete Gehsteige (§ 7 Abs 1

Anliegerleistungsgesetz – ALG) 51,20

115 Überbrückung von Wasserrinnen und Dachrinnenabläufen (§ 9 Abs 1

ALG) 51,20

116 Genehmigung der Inanspruchnahme fremder Liegenschaften (§ 13

ALG) 51,20

117 Durchführung einer Feuerbeschau (§ 10 Salzburger

Feuerpolizeiordnung 1973) je angefangene halbe Stunde und

teilnehmendes Amtsorgan 8,50

118 Bewilligung der Errichtung oder wesentlichen Änderung von

Gasanlagen (§ 7 Salzburger Gassicherheitsgesetz – GasSG)

a) bei Kleinwohnhäusern im Sinn des § 40 BauTG 61,00

b) ansonsten 126,50

119 Fristverlängerung gemäß § 8 Abs 2 GasSG 25 % der in der

Tarifpost 118 enthaltenen Tarifsätze,

mindestens aber 25,80

120 Zulassung von Abweichungen von der Bewilligung gemäß § 9 Abs 1

GasSG 201,30

VII. Umweltverträglichkeitsprüfung und Umweltschutz

Tarifpost Bezeichnung Euro

121 Feststellung auf Antrag des Projektwerbers, ob für ein Vorhaben

eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (§ 3 Abs 7

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000) 115,00

122 Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000 1.253,50

123 Grundsätzliche Genehmigung gemäß § 18 Abs 1 UVP-G 2000 1.253,50

124 Bescheid, mit dem die Übereinstimmung des Vorhabens mit der

erteilten Genehmigung festgestellt wird (§ 20 Abs 2 UVP-G 2000)

575,00

125 (Teil)Bescheid, mit dem die Übereinstimmung eines Teils des

Vorhabens mit der erteilten Genehmigung festgestellt wird (§ 20

Abs 3 UVP-G 2000) 287,50

126 Sonstige Feststellungen, Bewilligungen, Genehmigungen und

Berechtigungen nach dem UVP-G 2000 57,50

126a Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung einer

UUIG-Anlage (§ 6 Abs 1 Umweltschutz- und

Umweltinformationsgesetz – UUIG) 1.253,50

126b Feststellung der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten

Bewilligung (§ 7 Abs 2 UUIG) 575,00

126c Bewilligung zum Betrieb einer UUIG-Anlage (§ 6 Abs 1 UUIG),

wenn diese nicht gemeinsam mit der Bewilligung zur Errichtung

oder wesentlichen Änderung oder der Feststellung der

Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung erteilt

wird 575,00

126d Nachträgliche Genehmigung geringfügiger Abweichungen (§ 6 Abs 1

UUIG) 57,50

126e Verlängerung des zeitlichen Abstandes zwischen den

Überprüfungen (§ 8 Abs 2 UUIG) 57,50

126f Verlängerung der Fristen für das Erlöschen der Bewilligung (§

12 Abs 3 UUIG) 57,50

127 Bewilligung zur Behandlung von Hausabfällen, sperrigen

Hausabfällen oder Altstoffen, welche außerhalb der

Abfallwirtschaftsregion anfallen, in einer in Salzburg

befindlichen Abfallbehandlungsanlage (§ 7 Abs 2 Salzburger

Abfallwirtschaftsgesetz 1998 – S.AWG) 126,50

128 Zulassung eines nicht aus öffentlichen Interessen (zB

Sicherheitsgründen) erforderlichen Eingriffs in ein

Naturdenkmal, geschütztes Naturgebilde von örtlicher Bedeutung

oder in einem geschützten Landschaftsteil (§§ 8 Abs 2 und 15 Abs

2 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NSchG) 38,50

129 Bewilligung eines Eingriffs in einem Naturschutzgebiet (§ 21

NSchG) 120,80

130 Bewilligung eines Eingriffs in einem Europaschutzgebiet (§ 22a

NSchG) 120,80

131 Bewilligung eines Eingriffs in geschützten Lebensräumen (§ 24

NSchG) 120,80

132 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von

Wasser- oder Windkraftanlagen (§ 24 Abs 1 lit b bzw § 25 Abs 1

lit j NSchG sowie § 2 Z 2 Allgemeine Landschaftsschutzverordnung

1995 – ALV)

bei Anlagen bis 5.000 kW installierte Leistung 304,80

bei größeren Anlagen 1.150,00

133 Bewilligung zur Gewinnung von Bodenschätzen, zur Anlage oder

wesentlichen Änderung der dafür erforderlichen

Gewinnungsstellen oder von Bergbauhalden (§ 25 Abs 1 lit a NSchG

sowie § 2 Z 2 und 5 ALV)

je begonnene 1.000 m² Abbaufläche 7,60

mindestens aber 38,50

134 Bewilligung zur Errichtung bzw Aufstellung von Anlagen zur

Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen einschließlich

Mischgut oder Bitumen (§ 25 Abs 1 lit a NSchG sowie § 2 Z 2 und

5 ALV) 241,50

135 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von

Campingplätzen (§ 25 Abs 1 lit b NSchG sowie § 2 Z 2 ALV)

je begonnene 1.000 m² 77,10

136 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von

Golfplätzen (§ 25 Abs 1 lit b NSchG sowie § 2 Z 2 ALV)

je begonnene 10.000 m² 38,50

137 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von

Sportplätzen sowie zur Errichtung, wesentlichen Änderung oder

Bereitstellung von Lagerplätzen, Ablagerungsplätzen,

Abstellplätzen oder Parkplätzen in der freien Landschaft (§ 25

Abs 1 lit c NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)

je begonnene 1.000 m² 7,60

mindestens aber 38,50

138 Bewilligung der Anlage oder wesentlichen Änderung von Schipisten

(§ 25 Abs 1 lit d NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)

je begonnene 10.000 m² 38,50

139 Bewilligung der Anlage oder wesentlichen Änderung von Straßen

und Wegen (§ 25 Abs 1 lit d NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)

je begonnene 500 m Länge 38,50

140 Bewilligung der Anlage oder wesentlichen Änderung von

Sommerrodelbahnen (§ 25 Abs 1 lit d NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)

je begonnene 100 m Länge 38,50

141 Bewilligung aller sonstigen geländeverändernden Maßnahmen über

5.000 m² (§ 25 Abs 1 lit d NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)

je begonnene 1.000 m² 38,50

142 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von

Flugplätzen (§ 25 Abs 1 lit e NSchG sowie § 2 Z 5 ALV) 1.150,00

142a Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von

Anlagen zur wiederkehrenden Benützung für Außenlandungen und

Außenabflüge (§ 9 des Luftfahrtgesetzes) mit motorisierten

Luftfahrzeugen (§ 25 Abs 1 lit e NSchG sowie § 2 Z 5 ALV) 241,50

143 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Haupt-

und Nebenbahnen, Materialbahnen, Materialseilbahnen und

Aufstiegshilfen, von ortsfesten Seilförderanlagen oder solchen

zur Versorgung von Schutzhütten sowie zur Neuerrichtung von

Anschlussbahnen (§ 25 Abs 1 lit e NSchG sowie § 2 Z 2 ALV)

je angefangene 500 m Länge 38,50

144 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von

oberirdischen Hochspannungsleitungen über 36 kV Nennspannung (§

25 Abs 1 lit f NSchG sowie § 2 Z 2 ALV)

je angefangene 1.000 m Leitungslänge 9,70

mindestens aber 38,50

145 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von

Anlagen für die wiederkehrende Benützung zu motorsportlichen

Zwecken (§ 25 Abs 1 lit g NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)

je begonnene 1.000 m² 120,80

höchstens insgesamt 586,50

146 Bewilligung zur Errichtung, wesentlichen Änderung oder zum

Betrieb von Anlagen zur künstlichen Beschneiung von Flächen

einschließlich deren wesentlicher Betriebsänderung (§ 25 Abs 1

lit h NSchG sowie § 2 Z 2 ALV)

je 5.000 m² zu beschneiende Fläche 38,50

147 Bewilligung zum Aufsuchen und Gewinnen von Mineralien und

Fossilien (§ 25 Abs 1 lit i NSchG sowie § 2 Z 13 ALV) 38,50

148 Kenntnisnahme der dauernden Beseitigung von Busch- und

Gehölzgruppen bzw Bewilligung in Landschaftsschutzgebieten (§

26 Abs 1 lit a NSchG sowie § 2 Z 10 ALV) 61,00

149 Kenntnisnahme der Errichtung oder wesentlichen Änderung von

Entwässerungsanlagen bzw Bewilligung in

Landschaftsschutzgebieten (§ 26 Abs 1 lit b NSchG sowie § 2 Z 5

ALV) 61,00

150 Kenntnisnahme der Errichtung, Aufstellung oder Anbringung oder

nicht nur geringfügigen Änderung von privaten Ankündigungen zu

Reklamezwecken oder von Anlagen für wechselnde Ankündigungen

(Ankündigungsanlagen) sowie von besonders auffälligen privaten

Verbotsschildern udgl bzw entsprechende Bewilligung solcher

Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten (§ 26 Abs 1 lit c NSchG

sowie § 2 Z 3 ALV)

je angefangene m² Fläche 12,90

bei Ankündigungsanlagen mindestens aber 61,00

höchstens insgesamt 586,50

Diese Tarifsätze erhöhen sich für beleuchtete oder

selbstleuchtende Anlagen um 100 %.

151 Kenntnisnahme von geländeverändernden Maßnahmen auf Almen und in

der Alpinregion bzw Bewilligung solcher Vorhaben in

Landschaftsschutzgebieten (§ 26 Abs 1 lit d NSchG sowie § 2 Z 5

ALV)

je begonnene 1.000 m² 61,00

152 Kenntnisnahme der Errichtung oder erheblichen Änderung von frei

stehenden Antennentragmastenanlagen, ausgenommen im Bauland,

oder Bewilligung solcher Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten

(§ 26 Abs 1 lit e NSchG sowie § 2 Z 1 ALV) 126,50

153 Kenntnisnahme des Betriebs von Laser-Einrichtungen für

Vorführzwecke außerhalb von Bauwerken oder Bewilligung solcher

Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten (§ 26 Abs 1 lit f NSchG

sowie § 2 Z 2 ALV) 126,50

154 Bewilligung zur Entnahme vollkommen oder teilweise geschützter

Pflanzen und Pflanzenteile sowie zur Entnahme geschützter Tiere

zu Zwecken der Volksgesundheit einschließlich der

Heilmittelerzeugung und der Getränkeerzeugung, zu Zwecken der

Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen und Wäldern, an Nutz-

und Haustieren, an Fischgründen oder Gewässern sowie zu Zwecken

der Errichtung von Anlagen (§ 34 Abs 1 NSchG) 126,50

155 Bewilligung zum Sammeln nicht geschützter wild wachsender

Pflanzen oder Pflanzenteile in der freien Natur in großen Mengen

(§ 30 Abs 1 NSchG) 120,80

156 Verlängerung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung (§ 45 Abs

2 NSchG) 50 % des jeweiligen Tarifsatzes für die Bewilligung.

157 Anpassung naturschutzbehördlicher Berechtigungen an zeitgemäße

Anforderungen des Naturschutzes, wenn dies wesentlich im

Privatinteresse der Parteien gelegen ist (Art II Abs 3 des

Gesetzes LGBl Nr 41/1992 in der Fassung des Art V des Gesetzes

LGBl Nr 73/1999) 120,80

158 Bewilligung des Betriebs eines Tierheimes (§ 29

Tierschutzgesetz) 184,00

VIII. Gesundheit

Tarifpost Bezeichnung Euro

159 Anerkennung einer Quelle als Heilquelle (§ 3 Salzburger

Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997 – HKG 1997) 586,50

160 Anerkennung eines Peloids als Heilpeloid (§ 4 HKG 1997) 586,50

161 Anerkennung eines sonstigen natürlichen Vorkommens als

Heilvorkommen (§ 5 HKG 1997) 586,50

162 Bewilligung der Nutzung von Heilvorkommen (§ 6 Abs 1 HKG 1997)

wie die in den Tarifposten 159 bis 161 bestimmten Tarifsätze.

163 Bewilligung des Vertriebes oder der Versendung der Produkte von

Heilvorkommen (§ 11 Abs 1 HKG 1997) 586,50

164 Anerkennung eines Ortes als Kurort (§§ 13 und 14 HKG 1997)

759,00

165 Bewilligung des Betriebs von Kuranstalten und Kureinrichtungen,

die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen (§ 25 Abs 1 HKG

1997) 586,50

166 Bewilligung einer wesentlichen räumlichen Änderung bzw einer

wesentlichen Änderung im Leistungsangebot von Kuranstalten und

Kureinrichtungen (§ 25 Abs 8 HKG 1997) 126,50

167 Genehmigung der Anstaltsordnung einer Kuranstalt und

Kureinrichtung sowie Genehmigung der Änderung (§ 27 Abs 2 HKG

1997) 64,40

168 Anerkennung einer juristischen Person als Rettungsorganisation

(§ 3 Abs 1 Salzburger Rettungsgesetz) 258,80

169 Bescheid, mit dem von der Einrichtung einzelner im § 2 Abs 2 lit

b vorgesehener Abteilungen abgesehen wird (§ 2 Abs 3 Salzburger

Krankenanstaltengesetz 2000 – SKAG) 189,80

170 Bescheid, mit dem die Art der Krankenanstalt festgestellt wird

(§ 2 Abs 5 lit a SKAG) 258,80

171 Bescheid, mit dem bei Allgemeinen Krankenanstalten das Vorliegen

der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs 2 lit a und c festgestellt

wird (§ 2 Abs 5 lit a SKAG) 258,80

172 Bescheid, mit dem der Umfang des für eine bestimmte

Krankenanstalt bewilligten Leistungsangebotes festgestellt wird

(§ 2 Abs 5 lit b SKAG) 258,80

173 Bewilligung der Errichtung einer Krankenanstalt (§ 5 Abs 2 SKAG)

bis zu 5 Betten 189,80

für weitere 5 Betten 51,20

für jeden Betriebsraum 51,20

höchstens insgesamt 586,50

174 Bewilligung der Errichtung eines Ambulatoriums durch einen

Krankenversicherungs-träger (§ 11 Abs 1 SKAG) 51,20

175 Bewilligung einer Ordination in einer Krankenanstalt (§ 16 Abs 1

SKAG) 241,50

176 Genehmigung der Bestellung des ärztlichen Leiters

(Stellvertreters) oder des Leiters der Prosektur einer

Krankenanstalt (§ 24 Abs 6 SKAG) 75,90

177 Nachsicht vom Erfordernis der Bestellung eines ärztlichen

Leiters (Stellvertreters) für Genesungsheime und Pflegeanstalten

für chronisch Kranke (§ 24 Abs 4 SKAG) 75,90

178 Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt (§ 12 Abs 1 SKAG)

die in Tarifpost 173 festgelegten Tarifsätze.

179 Bewilligung einer wesentlichen Veränderung einer Krankenanstalt

(§ 14 Abs 2 SKAG)

bis zu 5 Betten 189,80

für weitere 5 Betten 51,20

für jeden Betriebsraum 51,20

höchstens insgesamt 586,50

180 Bewilligung der Verpachtung einer Krankenanstalt (§ 15 Abs 1 SKAG) 50 % der in der Tarifpost 173 bestimmten Tarifsätze.

181 Bewilligung der Übertragung der Krankenanstalt auf einen anderen

Rechtsträger (§ 15 Abs 1 SKAG) die in Tarifpost 173 festgelegten Tarifsätze.

182 Bewilligung der Änderung der Bezeichnung einer Krankenanstalt (§

15 Abs 4 SKAG) 75,90

183 Bewilligung der Anstaltsordnung und deren Änderungen (§ 20 Abs 2

SKAG) 189,80

184 Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes für eine Krankenanstalt (§

43 SKAG) 189,80

185 Genehmigung eines Angliederungsvertrages (§ 49 Abs 1 SKAG)189,80

185a Genehmigung eines Vertrages gemäß § 50 Abs 2 SKAG 94,90

186 Bewilligung der Errichtung eines Anstaltsambulatoriums (§ 50 Abs

4 SKAG) 189,80

187 Bewilligung des Betriebs eines Anstaltsambulatoriums (§ 50 Abs 4

SKAG) 96,60

188 Genehmigung des Verzichtes einer Krankenanstalt auf das

Öffentlichkeitsrecht (§ 47 Abs 2 SKAG) 38,50

189 Genehmigung der freiwilligen Betriebsunterbrechung oder der

Auflassung einer der Wirtschaftsaufsicht des Landes

unterliegenden Krankenanstalt (§ 47 Abs 2 SKAG) 38,50

190 Bescheid, mit dem Gleichartigkeit oder annähernde

Gleichwertigkeit festgestellt wird (§ 64 Abs 3 SKAG) 189,80

191 Bewilligung zur Durchführung eines Ausbildungslehrgangs zum

Krankenhausverwalter (§ 2 Abs 2 der Verordnung, mit der

Ausbildungslehrgänge für Krankenhausverwalter geregelt werden,

LGBl Nr 51/1983) 149,50

192 Genehmigung der Errichtung einer Begräbnisstätte außerhalb eines

Friedhofes (§ 19 Abs 2 Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz

1986 – Leichen- und BestattungsG) 759,00

193 Genehmigung der Errichtung einer Bestattungsanlage (§§ 20 und 25

Leichen- und BestattungsG) 241,50

Für die Genehmigung der Erweiterung oder Auflassung einer

Bestattungsanlage 50 % des Tarifsatzes.

194 Bewilligung der Bestattung (Beisetzung, Verwahrung) außerhalb

einer Bestattungsanlage (§ 21 Abs 3 Leichen- und BestattungsG)

379,50

194a Bewilligung zur Einbringung der Asche in einen festen

Gegenstand außerhalb eines Friedhofs (§ 21a Abs 2 Leichen- und

BestattungsG) 379,50

195 Bewilligung der Enterdigung einer Leiche oder von Leichenresten

(§ 23 Abs 1 Leichen- und BestattungsG) 51,20

IX. Sonstiges

Tarifpost Bezeichnung Euro

196 Bewilligung zur Führung des Landeswappens (§ 2 Abs 2 Salzburger

Landeswappengesetz 1989) 1.046,50

197 Bewilligung zum Gebrauch des Gemeindewappens, ausgenommen des

Wappens der Landeshauptstadt Salzburg (§ 5 Salzburger

Gemeindeordnung 1994 – GdO 1994) 816,50

198 Bewilligung zum einmaligen Gebrauch des Gemeindewappens (§ 5 GdO

1994) 102,40

199 Bewilligung zum Gebrauch des Wappens der Landeshauptstadt

Salzburg (§ 3 Abs 1 Stadtwappengesetz) 920,00

200 Bewilligung zum einmaligen Gebrauch des Wappens der

Landeshauptstadt Salzburg (§ 3 Abs 1 Stadtwappengesetz) 102,40

201 Eignungserklärung eines Unterrichtsmittels für den

Unterrichtsgebrauch (§ 62 Abs 5 Salzburger Landwirtschaftliches

Schulgesetz) 58,70

202 Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren

Sperrstunde in Gastgewerbebetrieben (§ 113 Abs 3 Gewerbeordnung

1994) für mehr als 10 Tage 38,50

203 Erteilung einer Bordellbewilligung (§ 4 Abs 1 Salzburger

Landessicherheitsgesetz – S.LSG) 1.500,00

204 Bewilligung einer wesentlichen Änderung des Bordellbetriebs (§ 4

Abs 3 S.LSG) 525,00

205 Bewilligung zum Halten von gefährlichen Tieren (§ 25 Abs 1

S.LSG) 38,60

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller