# Landes- und Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2012

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 17. Oktober 2011 über die Kommissionsgebühren bei Amtshandlungen der Behörden des Landes und der Gemeinden (Landes- und Gemeinde-Kommissions-gebührenverordnung 2012)

Auf Grund des § 77 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51, und des § 95 Abs 7 des Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

(1) In den Fällen, in denen gemäß § 77 des AVG 1991 Beteiligte für die Kosten einer außerhalb des Amtes vorgenommenen, vom Amt der Landesregierung, vom Unabhängigen Verwaltungssenat, vom Vergabekontrollsenat, von einer Bezirkshauptmannschaft, von einer Grundverkehrskommission, vom Magistrat der Stadt Salzburg oder von einer anderen Gemeinde, von einem Gemeindeverband oder von einer Jagd- und Wildschadenskommission geleiteten Amtshandlung aufzukommen haben, sind von diesen Beteiligten an Kommissionsgebühren folgende Pauschalbeträge einzuheben:

1. soweit in Z 2, 3 oder 4 oder im Abs 2 nicht anderes bestimmt ist

a) für Amtshandlungen des Amtes der Landesregierung, des

Unabhängigen Verwaltungssenates oder des Vergabekontrollsenats

für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende

Amtsorgan der leitenden Behörde 15,90 €

b) für Amtshandlungen einer Bezirkshauptmannschaft oder einer

Grundverkehrskommission (mit Ausnahme der

Grundverkehrskommission für die Landeshauptstadt Salzburg) für

jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende

Amtsorgan der leitenden Behörde 12,20 €

c) für Amtshandlungen des Magistrates Salzburg oder der

Grundverkehrskommission für die Landeshauptstadt Salzburg für

jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende

Amtsorgan der leitenden Behörde 8,40 €

d) für Amtshandlungen einer Behörde einer sonstigen Gemeinde oder

eines Gemeindeverbandes für jede angefangene halbe Stunde und

für jedes teilnehmende Amtsorgan der leitenden Behörde 7,30 €

e) für Amtshandlungen einer Jagd- und Wildschadenskommission (§ 95

Jagdgesetz 1993) für jede angefangene halbe Stunde und für

jedes teilnehmende Amtsorgan der leitenden Behörde mit Ausnahme

der von den Streitparteien entsendeten Beisitzer 7,30 €

2. für die von landes- oder gemeindebehördlichen Organen nicht im

Rahmen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmende

Überwachung von

a) Theatervorstellungen und theaterähnlichen Kabarettvorstellungen,

künstlerischen Konzerten und sonstigen künstlerischen

Veranstaltungen für jede Vorstellung und für jedes überwachende

Amtsorgan 7,30 €

b) Varietee- und Kabarettveranstaltungen, Zirkusvorstellungen und

ähnlichen artistischen Veranstaltungen für jede Vorstellung und

für jedes überwachende Amtsorgan 11,00 €

c) Tombolaveranstaltungen, Ausstellungen mit einer

voraussichtlichen Gesamtbesucherzahl von mindestens 2.000

Personen, Ring- und Boxkämpfen, Pferderennen, Trabfahren,

Fußballwettspielen, Auto- und Motorradrennen für jede

angefangene halbe Stunde und für jedes überwachende Amtsorgan

4,30 €

d) sonstigen sportlichen Veranstaltungen, Vorführungen in

Kinotheatern, Tanzunterhaltungen und sonstigen

Vergnügungsveranstaltungen außerhalb von Gast- und Kaffeehäusern

für jede angefangene Stunde und für jedes überwachende Amtsorgan

4,30 €

e) Veranstaltungen in Gast- und Kaffeehäusern für jede angefangene

halbe Stunde und jedes überwachende Amtsorgan

in der Zeit bis 24.00 Uhr 4,30 €

in der Zeit von 24.00 Uhr bis 6.00 Uhr 7,30 €

f) Veranstaltungen, die nicht in lit a bis e angeführt sind, für

jede angefangene Stunde und für jedes überwachende Amtsorgan

7,30 €

g) Geschäftsbetrieben, Lagerplätzen, einzelnen Objekten udgl für

jede angefangene halbe Stunde und für jedes überwachende

Amtsorgan 4,30 €

3. für die außerhalb der Trauungssäle des Standesamtsverbandes

Salzburg erfolgende Vornahme von Trauungen für jedes teilnehmende

Amtsorgan

a) an Werktagen während der Amtsstunden 150,10 €

b) an Werktagen außerhalb der Amtsstunden sowie an Samstagen, Sonn-

und gesetzlichen Feiertagen 224,50 €

Diese Beträge erhöhen sich um 37,80 € für jede angefangene halbe Stunde, wenn die einfache Fahrtstrecke vom Amtssitz des Organs zum Ort der Trauung mehr als 10 km beträgt;

4. für die außerhalb der Trauungssäle einer Gemeinde oder eines

sonstigen Standesamtsverbandes erfolgende Vornahme von Trauungen

für jedes teilnehmende Amtsorgan

a) an Werktagen während der Amtsstunden 117,10 €

b) an Werktagen außerhalb der Amtsstunden sowie an Samstagen, Sonn-

und gesetzlichen Feiertagen 174,50 €.

(2) Für Amtsorgane, die vom Amt der Landesregierung oder von einer Bezirkshauptmannschaft einer jeweils anderen der im Abs 1 Z 1 lit a bis e angeführten Dienststellen bzw Behörden in einem nach dem AVG zu führenden Verfahren zur Verfügung gestellt werden, ist die Kommissionsgebühr nach den im Abs 1 Z 1 lit a bzw b festgesetzten Sätzen zu bestimmen und dem Land zu überweisen.

§ 2

Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zulegen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort der Amtshandlung verbunden ist.

§ 3

Trifft die Verpflichtung zur Tragung der Kommissionsgebühren mehrere Beteiligte, ist der gemäß § 1 zu entrichtende Betrag auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Jeder Beteiligte haftet in einem solchen Fall nur für den ihm auferlegten Teil der Gebühren.

§ 4

Für besondere Überwachungsdienste der im § 1 Abs 1 Z 2 angeführten Art, die im Rahmen des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Organen des Landes oder der Gemeinden vorzunehmen sind, gilt die Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung 2012.

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft und ist auf Kommissionsgebühren anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt vorgeschrieben werden.

(2) Gleichzeitig tritt die Landes- und Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2002, LGBl Nr 110/2001, geändert durch die Verordnung LGBl Nr 73/2010, außer Kraft.

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller