# Soziale Dienste-Verordnung Änderung

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. Jänner 2012, mit der die Soziale Dienste-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 22 Abs 5 und 6 des Salzburger Sozialhilfegesetzes (SSHG), LGBl Nr 19/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Soziale Dienste-Verordnung, LGBl Nr 93/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 21/2011, wird geändert wie folgt:

1. § 10 lautet:

"Anerkannte Kosten der Dienste

§ 10

(1) Für Leistungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und der Familienhilfe werden für das Kalenderjahr 2012 je Betreuungsstunde folgende Kostensätze anerkannt:

an Werktagen außer an Samstagen an Sonn- und

Samstagen Feiertagen

in € in € in €

für unselbstständig

Beschäftigte in der

Stadt Salzburg

a) ASVG-beschäftigtes

diplomiertes Personal 37,20 54,50 69,30

b) geringfügig beschäftigtes

diplomiertes Personal 35,60 52,10 66,10

c) ASVG-beschäftigte

Pflegehelferinnen und

Pflegehelfer 32,00 46,80 59,00

d) geringfügig beschäftigte

Pflegehelferinnen und

Pflegehelfer 30,90 44,80 56,30

für unselbstständig

Beschäftigte in den

sonstigen Bezirken

e) ASVG-beschäftigtes

diplomiertes Personal 39,00 58,20 73,00

f) geringfügig beschäftigtes

diplomiertes Personal 37,40 55,80 69,80

g) ASVG-beschäftigte

Pflegehelferinnen und

Pflegehelfer 33,80 50,50 62,70

h) geringfügig beschäftigte

Pflegehelferinnen und

Pflegehelfer 32,70 48,50 60,00

für selbstständig

Beschäftigte in der

Stadt Salzburg und in

den sonstigen Bezirken

i) freiberufliches

diplomiertes Personal

bei Vereinen 24,00 35,20 44,80

2. für die Haushaltshilfe:

an Werktagen außer an Samstagen an Sonn- und

Samstagen Feiertagen

in € in € in €

in der Stadt Salzburg:

a) ASVG-beschäftigtes

Personal 28,10 40,50 51,10

b) geringfügig beschäftigtes

Personal 27,00 38,80 48,80

in den sonstigen Bezirken:

c) ASVG-beschäftigtes

Personal 28,80 41,70 52,30

d) geringfügig beschäftigtes

Personal 27,70 40,00 50,00

(2) Von den Kostensätzen gemäß Abs 1 werden als sachbezogene Kosten für unselbstständig Beschäftigte in der Hauskrankenpflege und in der Haushaltshilfe anerkannt:

an Werktagen außer an Samstagen an Sonn- und

Samstagen Feiertagen

in € in € in €

für unselbstständig

Beschäftigte in der

Hauskrankenpflege in

der Stadt Salzburg

(Abs 1 Z 1 lit a bis d) 4,30 6,90 6,90

für unselbstständig

Beschäftigte in der

Hauskrankenpflege in

den sonstigen Bezirken

(Abs 1 Z 1 lit e bis h) 6,10 10,60 10,60

für unselbstständig

Beschäftigte in der

Haushaltshilfe in der

Stadt Salzburg (Abs 1

Z 2 lit a und b) 3,30 5,00 5,00

für unselbstständig

Beschäftigte in der

Haushaltshilfe in den

sonstigen Bezirken

(Abs 1 Z 2 lit c und d) 4,00 6,20 6,20"

"(3) Als Aufwendungen können geltend gemacht werden:

"(10) Die §§ 10, 11 Abs 3 und § 12 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 2/2012 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Für bis dahin erteilte Leistungszusagen ist § 12 Abs 3 in der bisher geltenden Fassung bis 30. April 2012 weiter anzuwenden."

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller