# Verordnung, mit der die Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung geändert wird

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 31. Jänner 2012, mit der die Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 1 Abs 4, 9 Abs 4, 11 Abs 1, 13 Abs 1 und 3, 17 Abs 2, 20 Abs 6, 24 Abs 4, 26 Abs 4, 28 Abs 4, 30 Abs 1, 43 Abs 4 und (§) 50 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 (S.WFG 1990), LGBl Nr 1/1991, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung – WFV, LGBl Nr 135/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 22/2010, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Nach der den § 3a betreffenden Zeile wird eingefügt:

"§ 3b Gesicherte Finanzierung"

1.2. Nach der den § 4 betreffenden Zeile wird eingefügt:

"§ 4a Zusatzdarlehen"

"(1) Das höchstzulässige Einkommen beträgt in Abhängigkeit von der Haushaltsgröße:

Haushaltsgröße Monatseinkommen Jahreseinkommen

(= 1/12 des Jahreseinkommens)

in € in €

1 Person 2.600 31.200

2 Personen 4.000 48.000

3 Personen 4.300 51.600

4 Personen 4.800 57.600

5 Personen 5.100 61.200

6 Personen 5.400 64.800

mehr als 6 Personen 5.800 69.600"

"Gesicherte Finanzierung

§ 3b

(1) Die Finanzierung der förderbaren Maßnahme muss bei Gewährung einer Förderung gesichert sein.

(2) Bei Förderungen nach den Abschnitten 2, 3 und 6 gilt eine Finanzierung als gesichert, wenn die Differenz zwischen dem monatlichen Haushaltseinkommen (§ 6 Abs 1 Z 14 S. WFG) und den monatlichen Wohnkosten die Höhe des all-gemeinen Grundbetrags des Existenzminimums gemäß § 291a Abs 1 EO zuzüglich des Unterhaltsgrundbetrages gemäß § 291a Abs 2 Z 2 EO für jede weitere Person, die mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebt, übersteigt. Zu den monatlichen Wohnkosten zählen:

"(2) Die Förderungssätze gemäß Abs 1 erhöhen sich:

(3) Soweit der Kaufpreis der Wohnung je m² förderbarer Nutzfläche höher ist als die Summe der für den Förderungswerber maßgeblichen Förderungssätze nach Abs 1 und der Zuschläge nach Abs 2 Z 3, vermindern sich oder entfallen die Förderungssätze nach Abs 1 und die Erhöhungsbeträge nach Abs 2 Z 1 und 2 je nach Höhe der Überschreitung:

Überschreitung Fördersatz Erhöhungsbetrag Erhöhungsbetrag

in % gemäß Abs 1 gemäß Abs 2 Z 1 gemäß Abs 2 Z 2

Verminderung Verminderung Verminderung um

um um / Entfall um / Entfall

über 50 bis 60 100 € 50 € 100 €

über 60 bis 70 200 € Entfall Entfall

über 70 bis 80 300 € Entfall Entfall

über 80 400 € Entfall Entfall"

"Zusatzdarlehen

§ 4a

(1) Für den Erwerb von neu errichteten Wohnungen kann ein Zusatzdarlehen in Höhe von bis zu 400 € je m² förderbarer Nutzfläche gewährt werden.

(2) Soweit der Kaufpreis der Wohnung je m² förderbarer Nutzfläche höher ist als die Summe der für den Förderungswerber maßgeblichen Förderungssätze und Zuschläge nach § 4 Abs 1 und 2 Z 3, vermindert sich die Höhe des Zusatzdarlehens je m² förderbarer Nutzfläche:

1. bei einer Überschreitung um mehr als 60 bis 70 % auf 200 €;

2. bei einer Überschreitung um mehr als 70 bis 80 % auf 100 €.

Bei einer Überschreitung um mehr als 80 % kommt die Gewährung eines Zusatzdarlehens nicht in Betracht.

(3) Die Auszahlung des Zusatzdarlehens setzt neben den Voraussetzungen des § 20 Abs 3 S.WFG 1990 das Vorliegen einer Einzugsermächtigung für die zu leistenden Zahlungen zu Gunsten des Landes Salzburg voraus.

(4) Das Zusatzdarlehen hat eine Laufzeit von 25 Jahren. Die Verzinsung beträgt 2,5 % jährlich und wird zum Ende eines Kalenderjahres, dekursiv, auf der Basis von 360 Zinstagen (360/360) berechnet. Die Verzinsung beginnt mit dem Kalendermonat, der auf die Auszahlung folgt; die Laufzeit beginnt mit dem Kalendermonat, der auf die Übergabe folgt.

(5) Zur Verzinsung und Tilgung sind dem Land Salzburg gleich bleibende Annuitätsraten zu entrichten. Eine gänzliche oder verstärkte vorzeitige Tilgung des Zusatzdarlehens ist zulässig. Solche Tilgungen sind Laufzeit verkürzend zu verrechnen; auf Ersuchen können sie auch Annuität senkend verrechnet werden."

7. § 5 Abs 4 lautet:

"(4) Für rückzahlbare Annuitätenzuschüsse ist zu Gunsten des Landes Salzburg ein Pfandrecht im Höchstbetrag im Rang nach den Pfandrechten für das Förderungsdarlehen und das Zusatzdarlehen grundbücherlich einzuverleiben. Diesem Pfandrecht im Höchstbetrag dürfen Pfandrechte für sonstige Darlehen vorangehen, die über den Eigenmittelanteil hinaus für die Finanzierung des auf die förderbare Nutzfläche fallenden Teils des Kaufpreises der Wohnung aufgenommen worden sind und den Bedingungen des § 11 S.WFG 1990 entsprechen. Pfandrechte für allfällige weitere sonstige Darlehen zur Ausfinanzierung des Kaufpreises der Wohnung sowie der Nebenkosten dürfen nach dem Pfandrecht im Höchstbetrag einverleibt werden."

"Eigenmittelaufbringung durch Förderungswerber

§ 6

Als Voraussetzung für die Gewährung eines Förderungsdarlehens, eines Zusatzdarlehens und von Annuitätenzuschüssen nach den §§ 4, 4a und 5 hat der Förderungswerber Eigenmittel in der Höhe von mindestens 25 % des Kaufpreises der Wohnung, bezogen auf die förderbare Nutzfläche, aufzubringen. Dieses Eigenmittelerfordernis verringert sich:

14.1. Im Abs 2:

14.1.1. In der lit d entfällt die Wortfolge ", wenn kein Anschluss an ein Fernwärmenetz möglich ist" und wird im ersten Spiegelstrich die Verweisung auf "Spalte 6" durch die Verweisung auf "Spalte 5" ersetzt.

14.1.2. In der lit f entfällt die Wortfolge "und kein Anschluss an ein Fernwärmenetz möglich ist" und wird im ersten Spiegelstrich die Verweisung auf "Spalte 6" durch die Verweisung auf "Spalte 5" ersetzt.

14.1.3. Die lit g lautet:

"g)für die Errichtung einer thermischen Solaranlage zur Warmwasserbereitung und/oder

teilsolaren Raumheizung oder einer photovoltaischen Solaranlage bei Erfüllung der

jeweiligen Anforderungen gemäß Anlage B Spalte 6 9.000 €".

14.2. Im Abs 3 werden geändert:

14.2.1. In der lit d entfällt die Wortfolge ", wenn kein Anschluss an ein Fernwärmenetz möglich ist," und wird im ersten Spiegelstrich die Verweisung auf "Spalte 6" durch die Verweisung auf "Spalte 5" ersetzt.

14.2.2. In der lit f entfällt die Wortfolge "und kein Anschluss an ein Fernwärmenetz möglich ist" und wird im ersten Spiegelstrich die Verweisung auf "Spalte 6" durch die Verweisung auf "Spalte 5" ersetzt.

14.2.3. Die lit g lautet:

"g) für die Errichtung einer thermischen Solaranlage zur Warmwasserbereitung und/oder

teilsolaren Raumheizung oder einer photovoltaischen Solaranlage bei Erfüllung der jeweiligen Anforderungen

gemäß Anlage B Spalte 6 3.000 €".

14.3. Im Abs 5 wird angefügt: "Auf Ersuchen können solche Tilgungen auch Annuität senkend verrechnet werden."

15. Im § 37 werden folgende Änderungen vorgenommen:

15.1. In der Z 1 lit a lautet der dritte Spiegelstrich:

"– ein Finanzierungsplan samt Ausweisung des Kaufpreises für

den gesamten Kaufgegenstand (Wohnung oder Haus in der Gruppe, PKW-Abstellplatz, Garage, Keller, Terrasse, Garten, Wintergarten udgl) und der Nebenkosten (Steuern, Gebühren, Vertragserrichtungskosten udgl);"

15.2. In der Z 2 wird angefügt:

"– ein Finanzierungsplan samt Ausweisung der Kosten für die Errichtung des Doppel- oder Einzelhauses;"

15.3. In der Z 5 wird angefügt:

"– ein Finanzierungsplan samt Ausweisung der Kosten für die Errichtung der Wohnung im Wohnungseigentum oder des Hauses in der Gruppe;"

15.4. In der Z 9 lit b wird im sechsten Spiegelstrich nach der Wortfolge "bei der Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes" die Wortfolge ", bei der Verbesserung der Wärmedämmung von Fenstern und Außentüren" eingefügt.

16. Im § 51 werden folgenden Änderungen vorgenommen:

16.1. Im Abs 3 wird angefügt: "An Stelle einer thermischen kann auch eine photovoltaische Solaranlage errichtet werden, soweit diese die Anforderungen gemäß Anlage B Spalte 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 10/2012 erfüllt."

16.2. Nach Abs 3 wird angefügt:

"(4) Auf Förderungsansuchen für andere förderbare Maßnahmen als nach § 30, für die kein Antrag im Sinn des Abs 3 vorliegt und für die vor dem 1. Jänner 2012 ein Verfahren zur Baubewilligung nachweislich bereits anhängig ist, sind die bis dahin geltenden LEKT-Werte gemäß den §§ 1a Abs 2 und 1b Abs 1 weiter anzuwenden."

"§ 52

Die §§ 1d, 2 Abs 1, 3b, 4 Abs 2 und 3, 4a, 5 Abs 4, 6, 7 Abs 2, 10 Abs 2, 13 Abs 2, 15 Abs 2, 19 Abs 3, 30 Abs 2, 3 und 5, 37, 51 Abs 3 und 4 sowie die Anlage B in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 10/2012 treten mit 1. Februar 2012 in Kraft."

18.1 In der Z 1 werden geändert:

18.1.1. In der Tabelle entfällt in der Zeile 1 Spalte 6 nach dem Wort "Sonnenkollektor" das Wort "thermisch".

18.1.2. Der Text beginnend mit der Wortfolge "Sonnenenergiegewinnung – Sonnenkollektor-thermisch (Spalte 6)." bis einschließlich der Wortfolge "Einzelanlagen für Einzel-, Doppel- und Bauernhäuser." wird durch folgenden Text ersetzt:

"Sonnenenergiegewinnung – Sonnenkollektor (Spalte 6):

Errichtung von thermischen und photovoltaischen Solaranlagen, die je nach Art und Standort der Anlage die nachfolgenden Anforderungen erfüllen:

– Förderungsvoraussetzungen für thermische Solaranlagen:

Allgemeine Vorraussetzungen Technische Mindestanforderungen

Kollektorfläche 6 m² Kollektorfläche pro Anlage

Pufferspeicher-Volumen 100 l Pufferspeichervolumen pro

m² Kollektorfläche; bei über die

Mindestanforderung hinausgehender

Kollektorflächenausstattung können

thermisch aktivierte Bauteile in

das Speichervolumen eingerechnet

werden (100 l Wasser entsprechen

1 m³ Beton).

Pufferspeicher-Wärmedämmung Wärmedämmung des Pufferspeichers

entsprechend der Beilage 2 der

Gütesigel-Richtlinie für

Solaranlagen, Ausgabe Mai 2005,

herausgegeben vom Verband für

Thermische Solarenergie, A 1060

Wien, Mariahilferstraße 89/22,

oder mindestens 200 mm

Dämmstoffstärke bei einem

Dämm-stoff-Lamdawert von

0,04 W/mK.

Kollektorertrag Einzelanlagen: keine

Anforderungen.

Gemeinschaftsanlagen:

350 kWh/(m².a) und Vorliegen

einer entsprechenden

Messeinrichtung.

Besondere Vorraussetzungen

Standard (Spalte 6.1) Gemeinschaftsanlagen mit einer

Absorberfläche von mindestens

3,33 % der beheizten

Bruttogeschoßfläche.

Zuschlag (Spalte 6.2) Gemeinschaftsanlagen mit einer

Absorberfläche von mindestens 5 %

der beheizten Bruttogeschossfläche

sowie Einzelanlagen für Einzel-,

Doppel- und Bauernhäuser.

– Förderungsvoraussetzungen für Photovoltaikanlagen:

Allgemeine Vorraussetzungen Technische Mindestanforderungen

Produktqualität Bauartzertifizierung der

Solarmodule nach den europäischen

Normen EN 61215 (IEC 61215) oder

EN 61646 (IEC 61646).

Sicherheit – Vorlage eines Abnahmeprotokolls

eines befugten Sachverständigen

über die Erfüllung der

elektrotechnischen Errichtungs-

und Sicherheitsanforderungen der

Photovoltaikanlage entsprechend

dem Stand der Technik.

– Geeigneter Hinweis über das

Vorliegen einer Photovoltaikanlage

und die Lage der einzelnen

Anlagenteile an einer im Brandfall im

Hauptangriffsweg für die Einsatzkräfte

der Feuerwehr gut sichtbaren

Stelle im Außen- oder

Eingangsbereich des Hauses.

Besondere Voraussetzungen

Garantierter Mindeststromertrag 900 kWh/(kWp.a)

Standard (Spalte 6.1) Installierte Kollektorleistung

mindestens 7 Wp/m²

Bruttogeschoßfläche

Standard (Spalte 6.2) Installierte Kollektorleistung

mindestens 10 Wp/m²

Bruttogeschoßfläche

– Zusätzliche Förderungsvoraussetzungen bei Errichtung von Kollektorflächen auf Fremdgrund:

18.1.3. Die Wortfolge "Wärmerückgewinnung aus Abluft (Spalte 8):

Zuschlagspunktebewertung in Abhängigkeit vom LEKT." wird durch folgenden Text ersetzt:

"Wärmerückgewinnung aus Abluft (Spalte 8):

Technische Mindestanforderungen

Planung und Erfüllung der ÖNORM H 6038,Lüftungstechnische

Ausführung Anlagen - Kontrollierte mechanische Be- und

Entlüftung von Wohnungen mit Wärmerückgewinnung

- Planung, Montage, Prüfung, Betrieb und

Wartung, Ausgabe Mai 2006.

Luftdichtheit Maximal einfacher Luftwechsel nach ÖNORM EN

13829 (Blower Door Test)

Effizienz – Zentrale oder semizentrale Lüftungsgeräte

für Mehrfamilienwohnhäuser (Modulgeräte)

müssen verfügen über:

o eine Effizienzklassifikation nach Eurovent

(www.eurovent-certifikation.com) oder nach

RLT-Richtlinien Nr 01

www.rltgeraete.de/file/pdf/

GUT_RLT_Richtlinie_1._2009.pdf) und

o einer Rückwärmezahl nach ÖNORM EN 308 oder

Passivhausinstitut bezogen auf die

Fortluftseite von zumindest 75 %.

– Steckerfertige Komfortlüftungsgeräte für

Einfamilienhäuser oder für einzelne

Wohnungen müssen verfügen über:

o ein Prüfzertifikat nach der ÖNORM EN

13141-7 mit einem abluftseitigen

Temperaturverhältnis ohne Kondensation

von zumindest 70 %, in Kombigeräten mit

Wärmepumpentechnik von zumindest 65 %,

o ein Prüfzertifikat nach

Passivhausinstitut (PHI)-Prüfreglement

www.passiv.de mit einem effektiven

trockenen Wärmebereitstellungsgrad von

zumindest 75 %, in Kombigeräten mit

Wärmepumpentechnik von zumindest 70 %,

oder

o ein Prüfzertifikat nach Deutsches

Institut für Bautechnik (DIBt)-

Prüfreglement mit einem

Wärmebereitstellungsgrad von zumindest

84 %, in Kombigeräten mit

Wärmepumpentechnik von zumindest 79 %.

Strombedarf Spezifische Leistungsaufnahme der gesamten

Lüftungsanlage beim Betriebsluftvolumenstrom

(Nennvolumenstrom) von max. 0,45 W/(m³/h).Für

die Zentraleinheit bei zentralen oder

semizentralen Lüftungsgeräten ist ein

Strom-Subzähler einzubauen und eine

Energiebuchhaltung zu führen.

Frostschutz Bei zentralen oder semizentralen

Lüftungsgeräten für Mehrfamilienwohnhäuser

(Modulgeräte) ist ein elektrischer Frostschutz

nicht zulässig.

Luftleitungen – Erfüllung der Dichtigkeitsklasse C nach ÖNORM

EN 12237.

– Dämmung der Luftleitungen wie folgt (bei

Dämmstärke Lambda 0,04 W/mK):

Technische Mindestanforderungen

Dämmstärken in mm

Art der im Außenluft- im nicht im

Luftleitung bereich konditionierten konditionierten

Bereich Bereich

Außenluft-

und Fortluft

leitung 0 30* 120*

Zu- und

Abluftleitung 120 60 0

*zumindest die inneren 40 mm aus einer feuchtebeständigen, geschlossenzelligen Wärmedämmung (zB Armaflex, Kaiflex, ...)"

18.2. In der Z 2 wird die Wortfolge "Planung und Dimensionierung der erforderlichen Zu- und Abluftströme entsprechend der ÖNORM H 6038, Lüftungstechnische Anlagen – Kontrollierte Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung, Ausgabe September 2002" durch die Wortfolge "Planung und Dimensionierung der erforderlichen Zu- und Abluftströme entsprechend ÖNORM H 6036, Lüftungstechnische Anlagen – Bedarfsabhängige Lüftung von Wohnungen oder einzelner Wohnbereiche - Planung, Montage, Betrieb und Wartung, Ausgabe Juni 2007" ersetzt.

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller