# Gesetz, mit dem das Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 geändert wird

Gesetz vom 14. Dezember 2011, mit dem das Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999, LGBl Nr 75, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 20/2010, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Die den § 8 betreffende Zeile wird durch folgende Zeilen ersetzt:

"§ 7a Pflicht der Betreiber von Übertragungsnetzen

§ 8 Netzentwicklungsplan".

1.2. Die den § 8c betreffende Zeile entfällt.

1.3. Nach der den § 40c betreffenden Zeile wird eingefügt:

"6. Hauptstück

Marktüberwachung

§ 41 Überwachungsaufgaben".

2. Im § 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. In der Z 2 wird die Richtlinienbezeichnung "2003/54/EG" durch die Richtlinienbezeichnung "2009/72/EG" ersetzt.

2.2. In der Z 3 wird angefügt: "sowie die Weiterentwicklung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zu unterstützen und den Zugang zum Elektrizitätsnetz aus erneuerbaren Quellen zu gewährleisten."

2.3. In der Z 7 wird die Verweisung "gemäß Anhang II des ElWOG" durch die Verweisung "gemäß Anlage II des ElWOG 2010" ersetzt.

2.4. Nach der Z 7 wird angefügt:

"Begriffsbestimmungen

§ 5

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

4.1. Nach der Z 1 wird eingefügt:

"1a. Bundesgesetz über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG), BGBl I Nr 110/2010;".

4.2. In der Z 2 wird die Fundstellenangabe "BGBl I Nr 112/2003" durch die Fundstellenangabe "BGBl I Nr 111/2010" ersetzt.

4.3. Die Z 3 lautet:

"3. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), BGBl I Nr 110;".

4.4. In der Z 5 wird die Fundstellenangabe "BGBl I Nr 33/2007" durch die Fundstellenangabe "BGBl I Nr 111/2010" ersetzt.

4.5. Nach der Z 5 wird eingefügt:

"5a. Konsumentenschutzgesetz (KSchG), BGBl Nr 140/1979, zuletzt

geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 77/2011;".

4.6. In der Z 6 wird die Fundstellenangabe "BGBl I Nr 70/2008" durch die Fundstellenangabe "BGBl I Nr 111/2010" ersetzt.

5. Nach § 7 wird eingefügt:

§ 7a

(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet:

(2) Wirkt ein Übertragungsnetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, an einem zur Umsetzung der regionalen Zusammenarbeit geschaffenen gemeinsamen Unternehmen mit, ist dieses gemeinsame Unternehmen verpflichtet, ein Gleichbehandlungsprogramm aufzustellen und durchzuführen. Darin sind die Maßnahmen aufzuführen, mit denen sichergestellt wird, dass diskriminierende und wettbewerbswidrige Verhaltensweisen ausgeschlossen werden. In diesem Gleichbehandlungsprogramm ist festzulegen, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Vermeidung diskriminierenden und wettbewerbswidrigen Verhaltens haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Agentur. Die Einhaltung des Programms ist durch den Gleichbehandlungsbeauftragten des Übertragungsnetzbetreibers zu kontrollieren."

6. § 8 lautet:

"Netzentwicklungsplan

§ 8

(1) Die Betreiber eines Übertragungsnetzes haben der Regulierungsbehörde jedes Jahr einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zur Genehmigung vorzulegen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt.

(2) Zweck des Netzentwicklungsplans ist insbesondere:

(3) Die Ziele des Netzentwicklungsplans sind insbesondere:

(4) Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber angemessene Annahmen über die Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Stromaustauschs mit anderen Staaten unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale Netze gemäß Art 12 Abs 1 der Verordnung 2009/714/EG und für gemeinschaftsweite Netze gemäß Art 8 Abs 3 lit b der Verordnung 2009/714/EG zugrunde zu legen. Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.

(5) Der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem gemeinschaftsweiten Netz-entwicklungsplan zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer zu konsultieren.

(6) In der Begründung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans haben die Übertragungsnetzbetreiber, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen, die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die einzelnen Vorhaben darzustellen und die Beseitigung von Netzengpässen anzustreben."

8.1. Im Abs 1:

8.1.1. In der Z 1 wird nach dem Wort "Regeln" die Wortfolge ", wie etwa der ENTSO (Strom)" eingefügt.

8.1.2. Die Z 3 lautet:

"3. die Organisation und den Abruf der Regelenergie entsprechend der Bieterkurve;"

8.1.3. In der Z 5 wird vor dem vorletzten Satz eingefügt:

"Erzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energiequellen eingesetzt werden, gebührt Vorrang." Im letzten Satz wird das Wort "Systemnutzungstarife" durch das Wort "Systemnutzungsentgelte" ersetzt.

8.1.4. Die Z 13 entfällt; die Z 14 bis 16 erhalten die Ziffernbezeichnung "13.", "14." bzw "15.".

8.1.5. Nach Z 15 (neu) wird angefügt:

8.2. Abs 5 entfällt.

11.1. Im Abs 5:

11.1.1. Die Z 3 lautet:

"3. dass der Verteilernetzbetreiber über die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen, einschließlich der personellen, technischen, materiellen und finanziellen Mittel verfügt, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, und gewährleistet ist, dass der Verteilernetzbetreiber über die Verwendung dieser Mittel unabhängig von den übrigen Bereichen des integrierten Unternehmens entscheiden kann;"

11.1.2. In der Z 4 wird angefügt: "Der für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms gegenüber der Landesregierung namhaft zu machende Gleichbehandlungsverantwortliche hat dieser und der Regulierungsbehörde jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Bericht über die dokumentierten

Beschwerdefälle und die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und zu veröffentlichen. Die für die Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Landesregierung hat der Regulierungsbehörde jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen Bericht zu veröffentlichen."

11.2. Nach Abs 7 wird angefügt:

"(8) Ein Verteilernetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist, ist von der Landesregierung dahingehend zu beobachten, dass er diesen Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen kann. Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber haben in ihrer Kommunikations- und Markenpolitik dafür Sorge zu tragen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist.

(9) Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteilernetzbetreibers ist völlig unabhängig und hat Zugang zu allen Informationen, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die der Gleichbehandlungsbeauftragte benötigt, um seine Aufgaben zu erfüllen.

(10) Die Landesregierung hat allfällige Verstöße von Verteilernetzbetreibern gegen die Abs 4 bis 9 unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen."

12. Im § 16 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

12.1. Im ersten Satz wird eingefügt: "sowie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Konzessionsinhabers".

12.2. In der lit d entfällt die Wortfolge ", gegebenenfalls iVm § 18 Abs 3 dieses Gesetzes oder § 38 ElWOG".

13. § 18 lautet:

"Pflichten der Verteilernetzbetreiber

§ 18

(1) Die Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet:

(2) Die näheren Bestimmungen zu den im Abs 1 festgelegten Pflichten sind in allgemeinen Netzbedingungen festzulegen.

(3) Bei Nichterfüllung der auferlegten Pflichten durch die Betreiber von Verteilernetzen findet § 9 mit der Maßgabe

Anwendung, dass im Verfahren nach § 9 Abs 2 allen Betreibern von Verteilernetzen im Land Salzburg Parteistellung zukommt."

16.1. Im Abs 1:

16.1.1. In der Z 3 wird die Verweisung "im Anhang A der Richtlinie 2003/54/EG" durch die Verweisung "im Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG" ersetzt.

16.1.2. In der Z 15 wird vor der Wortfolge "Entschädigungs- und Erstattungsregelungen" das Wort "etwaige" eingefügt.

16.1.3. In der Z 16 wird die Verweisung "nach § 21 ElWOG" durch die Verweisung "nach § 22 ElWOG 2010" ersetzt.

16.1.4. Nach Z 16 wird angefügt:

16.2. Im Abs 4 wird die Verweisung "gemäß § 25 Abs 5 Z 6 oder 7 ElWOG" durch die Verweisung "gemäß § 63 Z 6 oder 7 ElWOG 2010" ersetzt.

16.3. Im Abs 5 wird die Verweisung "gemäß Art 8 der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften" durch die Verweisung "gemäß Art 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften" ersetzt.

16.4. In den Abs 6 und 7 wird der Ausdruck "Elektrizitäts-Control Kommission" jeweils durch das Wort "Regulierungsbehörde" ersetzt.

16.5. Abs 9 lautet:

"(9) Werden neue Allgemeine Netzbedingungen genehmigt, hat der Netzbetreiber dies binnen vier Wochen nach der Genehmigung den Netzbenutzern in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben bekannt zu geben und ihnen diese auf deren Wunsch kostenlos zuzusenden. In diesem Schreiben oder auf der Rechnung sind die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen und die Kriterien, die bei der Änderung einzuhalten sind, wiederzugeben. Die Änderungen gelten ab dem nach Ablauf von drei Monaten folgenden Monatsersten als vereinbart."

18.1. Abs 4 lautet:

"(4) Über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzugangs entscheidet, wenn nicht das Kartellgericht zuständig ist, die Regulierungsbehörde. In allen anderen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechte und Pflichten, insbesondere auf Grund der allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und der Systemnutzungsentgelte, entscheiden die Gerichte."

18.2. Im Abs 5 wird die Verweisung "gemäß § 20 Abs 2 ElWOG" durch die Verweisung "gemäß § 21 Abs 2 ElWOG 2010" ersetzt.

19. Im § 30 werden folgende Änderungen vorgenommen:

19.1. Im Abs 1:

19.1.1. In der Z 6 wird das Wort "Kraftwerksverfügbarkeit" durch die Wortfolge "Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen" ersetzt.

19.1.2. In der Z 7 wird die Verweisung "gemäß § 22 Abs 2 Z 5a ElWOG" durch die Verweisung "gemäß § 23 Abs 9 El-WOG 2010" ersetzt.

19.1.3. Nach Z 7 wird angefügt:

"8. auf Anordnung des Regelzonenführers bei erfolglos verlaufener Ausschreibung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen die Sekundärregelung bereitzustellen und zu erbringen, soweit die Erzeuger über technisch geeignete Erzeugungsanlagen verfügen."

19.2. In den Abs 3 und 4 werden jeweils die Worte "Elektrizitätserzeugungsanlagen (Kraftwerkparks)" durch das Wort "Erzeugungsanlagen" ersetzt.

19.3. Im Abs 4 wird die Verweisung "gemäß § 25 Abs 5 Z 1 bis 3 ElWOG" durch die Verweisung "gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010" ersetzt.

21.1. Im Abs 1 wird jeweils die Verweisung "nach Anhang IV zum ElWOG" durch die Verweisung "nach Anlage IV zum ElWOG 2010" ersetzt.

21.2. Im Abs 2 wird nach dem Ausdruck "Richtlinie 2004/8/EG" die Wortfolge "in der Entscheidung 2007/74/EG" eingefügt.

22. Im § 33b werden folgende Änderungen vorgenommen:

22.1. Im Abs 1:

22.1.1. Im ersten Satz wird die Verweisung "gemäß § 5 Z 21" durch die Verweisung "gemäß § 5 Z 27" ersetzt.

22.1.2. Im zweiten Satz wird nach dem Ausdruck "Richtlinie 2004/8/EG" die Wortfolge "in der Entscheidung 2007/74/EG" eingefügt.

22.1.3. Im dritten Satz wird der Ausdruck "Energie-Control GmbH" durch das Wort "Regulierungsbehörde" ersetzt.

22.1.4. Nach dem dritten Satz wird angefügt: "Die Benennung ist unter Auflagen oder befristet auszusprechen, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen dafür erforderlich ist. Die Benennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Benennung nicht mehr vorliegen."

22.2. Im Abs 2:

22.2.1. In der Z 1 wird die Verweisung "nach Anhang III zum ElWOG" durch die Verweisung "nach Anlage III zum El-WOG 2010 und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission" ersetzt.

22.2.2. In der Z 2 wird vor der Wortfolge „die Art“ die Wortfolge „die Bezeichnung,“ eingefügt.

22.2.3. In der Z 7 wird die Verweisung "nach Anhang IV zum ElWOG" durch die Verweisung "nach Anlage IV zum El-WOG 2010" ersetzt.

22.2.4. Nach der Z 7 wird angefügt:

24.1. Im Abs 1 lautet der zweite Satz: "Sie sind verpflichtet, zu diesem Tarif und zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verbraucher im Sinn des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung)."

24.2. Abs 2 lautet:

"(2) Der allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher im Sinn des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl ihrer Kunden im Landesgebiet, die Verbraucher im Sinn des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG sind, versorgt werden. Der allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmer im Landesgebiet darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Dem Verbraucher im Sinn des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG, der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Gerät der Verbraucher während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung umgehend rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann über Wunsch des Endverbrauchers, soweit dies vor Ort technisch möglich ist, auch ein Münzzähler oder ein diesem gleichzusetzender Abrechnungsapparat (Prepaymentzähler) zur Verwendung gelangen. Mehraufwendungen durch die Verwendung eines solchen Zählers können dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden, wenn er darüber individuell informiert worden ist. Im Übrigen haben Stromhändler und sonstige Lieferanten die näheren Regelungen betreffend Sicherheitsleistung in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen transparent und nachvollziehbar festzulegen."

25. Im § 36a Abs 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:

25.1. In der Z 7 wird das Wort "Leistungsqualität" durch die Wortfolge "Leistungsqualität einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung" ersetzt.

25.2. Nach der Z 7 wird angefügt:

29.1. Im Abs 3:

29.1.1. In der Z 1 wird das Wort "Systemnutzungstarife" durch das Wort "Systemnutzungsentgelte" ersetzt.

29.1.2. In der Z 5 wird die Wortfolge „in einem EWR-Staat“ durch die Wortfolge „im Inland“ ersetzt.

29.2. Im Abs 5:

29.2.1. Im Einleitungssatz wird die Verweisung "gemäß § 70 Abs 2 ElWOG" durch die Verweisung "gemäß § 113 Abs 2 ElWOG 2010" ersetzt.

29.2.2. Die Z 1 und 5 entfallen; die Z 2 bis 4 erhalten die Ziffernbezeichnungen "1.", "2." bzw "3.", die Z 6 und 7 die Ziffernbezeichnungen "4." bzw "5.".

30. Nach § 40c wird eingefügt:

"6. Hauptstück

Marktüberwachung

Überwachungsaufgaben

§ 41

(1) Die Landesregierung hat den Elektrizitätsmarkt laufend zu überwachen, insbesondere

(2) Folgende Daten sind der Landesregierung zur Wahrnehmung der im Abs 1 genannten Aufgaben und der Regulierungsbehörde bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres elektronisch zu übermitteln:

(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über Erhebungsmasse, -einheiten und -merkmale, Merkmalsausprägung, Häufigkeit, Zeitabstände und Verfahren der laufenden Datenerhebung zu den nach Abs 2 zu übermittelnden Daten erlassen."

31. Im § 73 werden folgende Änderungen vorgenommen:

31.1. Im Abs 1:

31.1.1. Nach der Z 1 wird eingefügt:

31.1.2. Nach der Z 2 wird eingefügt:

31.1.3. Z 4 lautet:

"4. als Verteilernetzbetreiber entgegen § 18 Abs 1 seinen Pflichten

nicht nachkommt;".

31.1.4. Nach Z 5 wird eingefügt:

31.1.5. Nach Z 7 wird eingefügt:

31.1.6. Z 20 entfällt.

31.1.7. Der letzte Satz entfällt.

31.2. Abs 2 lautet:

"(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind, soweit sich nicht aus Abs 3 Anderes ergibt, mit Geldstrafe bis zu 30.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis sechs Wochen zu ahnden."

31.3. Im Abs 3 wird angefügt: "Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 6a, 6b oder 9 durch Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, sind mit einer Mindeststrafe von 10.000 €

zu ahnden. Verwaltungsübertretungen gemäß Z 1a, 1b, 1c, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 4, 6, 6c, 6d, 8 oder 9 durch Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, sind mit einer Geldstrafe von 50.000 € bis 100.000 € zu ahnden."

32. Im § 77b werden folgende Änderungen vorgenommen:

32.1. Im Abs 1:

32.1.1. Im ersten Satz wird nach der Zahl "73" die Wortfolge "in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/2009" eingefügt.

32.1.2. Der letzte Satz entfällt.

32.2. Nach Abs 2 wird angefügt:

"(3) Die §§ 2, 5, 6, 7a, 8, 8a Abs 1, 8b Abs 1, 9 Abs 1, 12 Abs 5, 8, 9 und 10, 16 Abs 1, 18, 21 Abs 2 und 3, 27 Abs 1, 28 Abs 1, 4, 5, 6, 7 und 9, 28a, 29 Abs 4 und 5, 30 Abs 1, 3 und 4, 32 Abs 1, 33a Abs 1 und 2, 33b Abs 1 und 2, 33d Abs 1, 35 Abs 1 und 2, 36a Abs 2, 40 Abs 1 und 4, 40a, 40b Abs 1, 2 und 5, 40c Abs 3 und 5, 41, 73 Abs 1, 2 und 3 sowie 78 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2012 treten mit 10. Februar 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 8b Abs 5 und 8c außer Kraft."

33. Im § 78 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

33.1. Die Z 1 lautet:

"1. Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl Nr L 211 vom 14. August 2009;"

33.2. Die Z 3 lautet:

"3. Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen, ABl Nr L 114 vom 27. April 2006;"

33.3. Nach der Z 4 wird angefügt:

"5. Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl Nr L 140 vom 5. Juni 2009."

Illmer

Haslauer