# Gesetz, mit dem das Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000, das Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000, das Jagdgesetz 1993, das Fischereigesetz 2002, das Schischul- und Snowboardschulgesetz sowie das Salzburger Bergsportführergesetz geändert werden

Gesetz vom 14. Dezember 2011, mit dem das Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000, das Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000, das Jagdgesetz 1993, das Fischereigesetz 2002, das Schischul- und Snowboardschulgesetz sowie das Salzburger Bergsportführergesetz geändert werden

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 53/2011, wird geändert wie folgt:

1. Im § 5 werden die Abs 2 und 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt:

"(2) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Landwirtschaftskammer sind:

(3) Die Landwirtschaftskammer hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes, von unmittelbar anzuwendendem Unionsrecht sowie von ebensolchen Staatsverträgen in eigener Verantwortung frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen.

(4) Soweit landesgesetzlich oder durch Verordnung der Landesregierung übertragene Aufgaben nicht ausdrücklich der Landwirtschaftskammer zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich zugewiesen werden, sind sie im übertragenen Wirkungsbereich wahrzunehmen und im Auftrag und nach den Weisungen der Landesregierung zu besorgen."

6.1. In der Z 1 wird die Bezeichnung des Gesetzes "BGBl I Nr 100/2006" durch die Bezeichnung "BGBl I Nr 135/2009" ersetzt.

6.2. In der Z 3 wird die Bezeichnung des Gesetzes "BGBl I Nr 68/2008" durch die Bezeichnung "BGBl I Nr 58/2010" ersetzt.

6.3. In der Z 4 wird die Bezeichnung des Gesetzes "BGBl I Nr 151/2004" durch die Bezeichnung "BGBl I Nr 34/2010" ersetzt.

7. Im § 56 wird angefügt:

"(4) Die §§ 5 Abs 2, 3 und 4, 27 Abs 1a, 28 Abs 1, 34 Abs 2, 54 Abs 1 und 55 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2012 treten mit 1. März 2012 in Kraft."

Artikel II

Das Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000, LGBl Nr 2, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 53/2011, wird geändert wie folgt:

§ 46b Umsetzungshinweis"

"(2) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Landarbeiterkammer sind:

(3) Die Landarbeiterkammer hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes, von unmittelbar anzuwendendem Unionsrecht sowie von ebensolchen Staatsverträgen in eigener Verantwortung frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen.

(4) Soweit landesgesetzlich oder durch Verordnung der Landesregierung übertragene Aufgaben nicht ausdrücklich der Landarbeiterkammer zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich zugewiesen werden, sind sie im übertragenen Wirkungsbereich wahrzunehmen und im Auftrag und nach den Weisungen der Landesregierung zu besorgen."

"Verweisungen auf Bundesrecht

§ 46a

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf folgende Bundesgesetze gelten als Verweisungen auf die Fassung, die diese Gesetze durch Änderungen bis zu den im Folgenden letztzitierten, diese einschließend, erhalten haben:

"(5) Die §§ 2 Abs 2, 3 Abs 5, 4 Abs 2, 3 und 4, 46, 46a und 46b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2012 treten mit 1. März 2012 in Kraft."

Artikel III

Das Jagdgesetz 1993, LGBl Nr 100, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 53/2011, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Die die §§ 121 bis 123 betreffenden Zeilen lauten:

"§ 121 Aufgaben der Salzburger Jägerschaft

§ 122 Jagdhaftpflicht- und Jagdunfallversicherung

§ 122a Eigener und übertragener Wirkungsbereich

§ 123 Mitglieder"

1.2. Nach § 160a wird eingefügt:

"§ 160b Verweisungen auf Bundesrecht"

6.1. Im Abs 1 zweiter Satz lautet der Klammerausdruck "(§ 24 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NSchG)".

6.2. Die Abs 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnungen "(4)" bzw "(5)".

16.1. Im Abs 2 lautet der erste Satz: "Die Salzburger Jägerschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Salzburg, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und hat das Recht auf Selbstverwaltung."

16.2. Der dritte Absatz entfällt.

"Eigener und übertragener Wirkungsbereich

§ 122a

(1) Der Wirkungsbereich der Salzburger Jägerschaft ist ein eigener und ein vom Land oder vom Bund übertragener.

(2) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Salzburger Jägerschaft sind:

(3) Die Jägerschaft hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes, von unmittelbar anzuwendendem Unionsrecht sowie von ebensolchen Staatsverträgen in eigener Verantwortung frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen.

(4) Soweit landesgesetzlich oder durch Verordnung der Landesregierung übertragene Aufgaben nicht ausdrücklich der Jägerschaft zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich zugewiesen werden, sind sie im übertragenen Wirkungsbereich wahrzunehmen und im Auftrag und nach den Weisungen der Landesregierung zu besorgen."

20.1. Im Abs 1 Einleitungssatz wird der Wortfolge "mit einer Geldstrafe bis 7.300 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wobei Geld- und Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden können," durch die Wortfolge "mit Geldstrafe bis 10.000 € zu bestrafen,"

20.2. Im Abs 2 wird der Betrag "2.200 €" durch den Betrag "3.000 €" ersetzt und angefügt: "Für den Fall der Uneinbringlichkeit ist in diesen Fällen eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu verhängen."

"Verweisungen auf Bundesrecht

§ 160b

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf folgende Bundesgesetze gelten als Verweisungen auf die Fassung, die diese Gesetze durch Änderungen bis zu den letztzitierten, diese einschließend, erhalten haben:

"(3) Die §§ 21 Abs 5, 41 Abs 2, 46 Abs 1, 49 Abs 1, 67, 68 Abs 1, 72 Abs 3, 101 Abs 3, 105 Abs 2, 108a Abs 6, 109 Abs 3, 114, 115 Abs 2, 116 Abs 1, 120 bis 123, 156, 158 Abs 1 und 2 sowie 160b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2012 treten mit 1. März 2012 in Kraft."

Artikel IV

Das Fischereigesetz 2002, LGBl Nr 81, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 104/2011, wird geändert wie folgt:

4.1. Im Abs 1 werden nach den Worten "vom Land" die Worte "oder vom Bund" eingefügt.

4.2. Im Abs 2 lautet die Z 5:

"5. die Ausübung der dem Landesfischereiverband eingeräumten Rechte auf Anhörung (Stellungnahme), Antragsstellung, Erstattung von Vorschlägen, Zustimmung, Entsendung von Vertretern in Einrichtungen sowie von ihm eingeräumten Parteirechten;"

4.3. Abs 3 lautet:

"(3) Der Landesfischereiverband hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes, von unmittelbar anzuwendendem Unionsrecht sowie von ebensolchen Staatsverträgen in eigener Verantwortung frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen."

4.4. Abs 4 lautet:

"(4) Soweit landesgesetzlich oder durch Verordnung der Landesregierung übertragene Aufgaben nicht ausdrücklich dem Landesfischereiverband zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich zugewiesen werden, sind sie im übertragenen Wirkungsbereich wahrzunehmen und im Auftrag und nach den Weisungen der Landesregierung zu besorgen."

"(6) Die §§ 2, 5 Abs 2, 35, 51 Abs 1 und 54 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2012 treten mit 1. März 2012 in Kraft."

Artikel V

Das Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz, LGBl Nr 83/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 53/2011, wird geändert wie folgt:

"Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen betreffend Schiunterricht und

Schibegleiter

§ 3 Befugnis zur Erteilung von Schiunterricht

§ 3a Snowboarding

§ 4 Befugnis zur Tätigkeit als Schibegleiter

§ 4a Befugnis zur Tätigkeit als Snowboardbegleiter

§ 5 Allgemeine Ausübung der Berechtigungen nach diesem

Gesetz

2. Abschnitt

Bewilligung und Betrieb von Schischulen

§ 6 Schischulbewilligung

§ 7 Persönliche Voraussetzungen

§ 8 Sachliche Voraussetzungen

§ 9 Bewilligungsverfahren, Schischulverzeichnis

§ 10 Name der Schischule, Standort

§ 11 Persönliche Führung der Schischule

§ 12 Lehrkräfte

§ 13 Schischulbetrieb

§ 14 Hilfeleistung

§ 15 Erlöschen der Bewilligung

2a. Abschnitt

Bewilligung und Betrieb von Snowboardschulen

§ 15a Snowboardschulbewilligung

§ 15b Betrieb von Snowboardschulen

3. Abschnitt

Ausbildung, Prüfungen

§ 16 Schilehrerausbildung

§ 17 Landesschilehrer-Anwärter, Landesschilehrer

§ 18 Staatlich geprüfter Schilehrer

§ 19 Gemeinsame Bestimmungen

§ 19a Snowboardlehrer-Ausbildung

§ 19b Zulassung, Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien

§ 20 Unternehmerprüfung

§ 21 Fortbildung

§ 21a Anerkennung fremder beruflicher Ausbildungen und

Qualifikationen

4. Abschnitt

Tätigkeit als Schibegleiter

§ 22 Erteilung der Bewilligung

§ 23 Bewilligungsverfahren, Schibegleiter-Verzeichnis

§ 24 Ausübung der Bewilligung

§ 25 Fortbildung

§ 26 Erlöschen der Bewilligung

4a. Abschnitt

Tätigkeit als Snowboardbegleiter

§ 26a Erteilung der Bewilligung

§ 26b Kraft Verweisung anzuwendendes Recht

5. Abschnitt

§ 27 Bezeichnungen, Ausweise, Abzeichen

6. Abschnitt

Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband

Salzburger Berufsschilehrerverband

§ 28 Aufgaben

§ 28a Eigener und übertragener Wirkungsbereich

§ 29 Mitglieder

§ 30 Organe des Verbandes

§ 31 Satzungen

7. Abschnitt

Aufsicht

§ 32 Aufsicht über die Schischulen, Snowboardschulen,

Schibegleiter und Snowboardbegleiter

§ 32a Aufsicht über den Berufsschi- und

Snowboardlehrerverband

8. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 33 Strafbestimmungen

§ 33a Verweisungen auf Bundesrecht

§ 34 Inkrafttreten

§ 35 Übergangsbestimmungen

§ 35a Umsetzungshinweis

§§ 36 f Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu"

3.1. Im Abs 1 wird angefügt: "Er hat das Recht auf Selbstverwaltung."

3.2. Im Abs 2 entfallen der zweite und dritte Satz.

4. Nach § 28 wird eingefügt:

"Eigener und übertragener Wirkungsbereich

§ 28a

(1) Der Wirkungsbereich des Verbands ist ein eigener und ein vom Land oder vom Bund übertragener.

(2) Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Verbands sind:

(3) Der Verband hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes, von unmittelbar anzuwendendem Unionsrecht sowie von ebensolchen Staatsverträgen in eigener Verantwortung frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen.

(4) Soweit landesgesetzlich oder durch Verordnung der Landesregierung übertragene Aufgaben nicht ausdrücklich dem Verband zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich zugewiesen werden, sind sie im übertragenen Wirkungsbereich wahrzunehmen und im Auftrag und nach den Weisungen der Landesregierung zu besorgen."

"Verweisungen auf Bundesrecht

§ 33a

Die Verweisung auf die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194, gilt als Verweisung auf die Fassung, die dieses Bundesgesetz durch Änderungen bis zum Gesetz BGBl I Nr 111/2010, dieses einschließend, erhalten hat."

"(8) Die §§ 15 Abs 2, 28 Abs 1 und 2, 28a, 33 Abs 1 und 33a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2012 treten mit 1. März 2012 in Kraft."

Artikel VI

Das Salzburger Bergsportführergesetz, LGBl Nr 24/2011, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 40/2011 wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Nach der den § 19 betreffenden Zeile wird eingefügt:

"§ 19a Eigener und übertragener Wirkungsbereich"

1.2. Nach der den § 32 betreffenden Zeile wird angefügt:

"§ 33 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"

"Eigener und übertragener Wirkungsbereich

§ 19a

(1) Der Wirkungsbereich des Bergsportführerverbands ist ein eigener und ein vom Land oder vom Bund übertragener.

(2) Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Bergsportführerverbands sind:

(3) Der Bergsportführerverband hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes, von unmittelbar anzuwendendem Unionsrecht sowie von ebensolchen Staatsverträgen in eigener Verantwortung frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen.

(4) Soweit landesgesetzlich oder durch Verordnung der Landesregierung übertragene Aufgaben nicht ausdrücklich dem Bergsportführerverband zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich zugewiesen werden, sind sie im übertragenen Wirkungsbereich wahrzunehmen und im Auftrag und nach den Weisungen der Landesregierung zu besorgen."

5. Nach § 32 wird angefügt:

"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen undÜbergangsbestimmungen dazu

§ 33

Die §§ 18 Abs 2, 19 und 19a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2012 treten mit 1. März 2012 in Kraft."

Illmer

Haslauer