# Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der der Salzburger Krankenanstalten- und Großgeräteplan geändert wird

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. Mai 2012, mit der der Salzburger Krankenanstalten- und Großgeräteplan geändert wird

Auf Grund des § 4 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Der Salzburger Krankenanstalten- und Großgeräteplan, LGBl Nr 87/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 49/2011, wird geändert wie folgt:

1. Im § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. In der Z 1 wird in der zweiten Tabelle nach der die Gefäßchirurgie betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

"Thoraxchirurgie"

1.2. In der Z 1 lautet in der dritten Tabelle die das Magnetresonanz-Tomographiegerät (MR) betreffende Zeile:

"Magnetresonanz-Tomographiegeräte (MR) 2"

1.3. In der Z 4 lautet in der ersten Tabelle die dritte Zeile:

"Internistische Intensivbehandlungs- und

Überwachungseinheiten 10"

1.4. In der Z 4 lautet in der ersten Tabelle die letzte Zeile:

"Bettenhöchstzahl 518"

1.5. In der Z 10 lauten in der ersten Tabelle die letzten beiden Zeilen:

"Interdisziplinäre Intensivbehandlungs- und

Überwachungseinheiten 5

Bettenhöchstzahl 111"

2.1. Im Abs 1 lautet der Einleitungssatz: "Die Gesamtzahl der bestehenden Akutbetten der im § 1 angeführten Krankenanstalten beträgt ab 2012 höchstens 3.473."

2.2. In der im Abs 1 enthaltenen Tabelle lauten die die Internistische und die Interdisziplinäre Intensivbehandlungs- und Überwachungseinheiten betreffenden Zeilen:

"Internistische Intensivbehandlungs- und

Überwachungseinheiten 33

Interdisziplinäre Intensivbehandlungs- und

Überwachungseinheiten 20"

2.3. In der im Abs 1 enthaltenen Tabelle lautet die letzte

Zeile:

"Bettenhöchstzahl 3.473"

2.4. In der im Abs 2 enthaltenen Tabelle wird nach der die

Gefäßchirurgie betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

"Thoraxchirurgie 1"

2.5. In der im Abs 3 enthaltenen Tabelle lautet die die

Magnetresonanz-Tomographiegeräte (MR) betreffende Zeile:

"Magnetresonanz-Tomographiegeräte (MR) 5"

"(4) Die §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 41/2012 treten mit 1. Juni 2012 in Kraft."

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller