# Gesetz vom 4. Juli 2012, mit dem das Baupolizeigesetz 1997, das Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 und das Salzburger Ortsbildschutzgesetz geändert werden

Gesetz vom 4. Juli 2012, mit dem das Baupolizeigesetz 1997, das Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 und das Salzburger Ortsbildschutzgesetz geändert werden

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Baupolizeigesetz 1997, LGBl Nr 40, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 20/2010, wird geändert wie folgt:

1. Im § 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Abs 2:

1.1.1. In der Z 17 entfällt der Nebensatz ", wenn die Unterschreitung der Baubehörde schriftlich mitgeteilt worden ist".

1.1.2. Die Z 20 lautet:

"20. Solaranlagen nach Maßgabe des Abs 4;"

1.2. Nach Abs 3 wird angefügt:

"(4) Solaranlagen auf oder an bestehenden Bauten bedürfen keiner Bewilligung, wenn sie

"Anzeigepflichtige Maßnahmen

§ 3

(1) Die im § 2 Abs 2 Z 17 und 20 iVm Abs 4 bewilligungsfreien Maßnahmen sind der Baubehörde vor Beginn ihrer Ausführung schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Anzeige gemäß Abs 1 hat eine Beschreibung der geplanten Maßnahme zu enthalten; ihr sind planliche Darstellungen (Skizzen), aus welchen die Einhaltung der Vorgaben für die Bewilligungsfreiheit hervorgeht, anzuschließen."

"(15) Die §§ 2 Abs 2 und 4, (§) 3 und 23 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2012 treten mit 1. August 2012 in Kraft."

Artikel II

Das Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl Nr 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 65/2004, wird geändert wie folgt:

"(2) § 1 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2012 tritt mit 1. August 2012 in Kraft."

Artikel III

Das Salzburger Ortsbildschutzgesetz, LGBl Nr 74/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 31/2009 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 58/2009, wird geändert wie folgt:

"(6) § 11 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2012 tritt mit 1. August 2012 in Kraft."

Illmer

Burgstaller