# Salzburger Landarbeitsordnung 1995

Gesetz vom 4. Juli 2012, mit dem die Salzburger Landarbeitsordnung 1995 geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Die Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl Nr 7/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 16/2012, wird geändert wie folgt:

1. Im § 50a werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Die Abs 1 und 1a lauten:

"(1) Dienstnehmer und Dienstgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Dienstnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebs Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.

(1a) Dienstnehmer und Dienstgeber können eine Bildungskarenz für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr auch in einem befristeten Dienstverhältnis in einem Saisonbetrieb (§ 178 Abs 6) vereinbaren, wenn das befristete Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Bildungskarenz oder einer neuerlichen Bildungskarenz eine Beschäftigung zum selben Dienstgeber im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt. Zeiten von befristeten Dienstverhältnissen zum selben Dienstgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Bildungskarenz und gegebenenfalls nach Rückkehr aus der mit diesem Dienstgeber zuletzt vereinbarten Bildungskarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen. Abs 1 vorletzter und letzter Satz ist anzuwenden."

1.2. Der Abs 5 entfällt.

"(8) Tritt der Lehrling während der Lehrzeit oder der Behaltefrist (§ 148 Abs 7) erstmals zur Facharbeiterprüfung an, hat ihm der Lehrberechtigte die Kosten der Prüfungstaxe zu ersetzen.

(9) Der Lehrberechtigte hat die Eltern bzw sonstige Erziehungsberechtigte des Lehrlings und im Fall der Z 3 auch den Lehrling selbst ehestens zu verständigen

6.1. Die Z 2 lautet:

"2. Aktiengesetz (AktG), BGBl Nr 98/1965, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 53/2011, in der Fassung der Kundmachung BGBl I Nr 98/2011;"

6.2. Die Z 4 und 5 lauten:

6.3. Die Z 8 lautet:

"8. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl Nr 609, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 122/2011;"

6.4. Die Z 10 lautet:

"10. Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl Nr 313/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 122/2011;"

6.5. Die Z 12 lautet:

"12. Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), BGBl Nr 104/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 135/2011;"

6.6. Die Z 16 lautet:

"16. Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl Nr 559/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 122/2011;"

6.7. Die Z 22 und 23 lauten:

6.8. Die Z 25 lautet:

"25. Exekutionsordnung (EO), RGBl Nr 79/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 139/2011;"

6.9. Die Z 29 und 30 lauten:

6.10. Die Z 34 bis 36 lauten:

6.11. Die Z 42 und 43 lauten:

"(7) Die §§ 50a Abs 1 und 1a, 87 Abs 1, 152 Abs 8 und 9, 156a Abs 1, 313 Abs 1a und 314 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2012 sowie die Aufhebung des § 50a Abs 5 treten mit 21. Juli 2012 in Kraft."

Illmer

Burgstaller