# Verordnung zur Änderung des Kehrtarifs

Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 17. September 2012 zur Änderung des Kehrtarifs

Auf Grund des § 125 Abs 1 und 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg über die Festsetzung eines Höchsttarifes für das Rauchfangkehrergewerbe (Kehrtarif 2007), LGBl Nr 81/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 78/2011, wird geändert wie folgt:

"(7) § 8 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 73/2012 treten mit 1. Oktober 2012 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden."

3. In der Anlage 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Die Tarifpost 1 lautet:

"Tarifpost 1 – Objektgebühr (§ 2 Abs 1)

Tarifgruppe A 8,29 €

Tarifgruppe B 11,87 € "

3.2. Die Tarifpost 2 lautet:

"Tarifpost 2 – Kehrgebühr (§ 2 Abs 2)

a) Kehren eines Rauch- bzw Gasfanges mit angeschlossenen Feuerstätten

(Normaltarif)

Nennheizleistung Gebühr je Geschoß

bis 11 kW 1,35 €

12 – 35 kW 1,96 €

36 – 120 kW 4,15 €

über 120 kW 6,16 €

b) Kehren solcher Rauch- oder Gasfänge mit angeschlossenen

Feuerstätten, die nach § 7 der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

öfter als dreimal zu reinigen sind

Nennheizleistung Gebühr je Geschoß

bis 11 kW 1,12 €

12 – 35 kW 1,46 €

36 – 120 kW 2,69 €

über 120 kW 4,15 €

3.3. In der Tarifpost 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.3.1. In der lit c wird der Betrag von "11,11 €" durch den Betrag von "11,43 €" ersetzt.

3.3.2. In der lit d wird der Betrag von "3,59 €" durch den Betrag von "3,69 €" ersetzt.

3.4. In der Tarifpost 4 wird der Betrag von "11,11 €" durch den Betrag von "11,43 €" ersetzt.

3.5. In der Tarifpost 5 wird der Betrag von "11,11 €" durch den Betrag von "11,43 €" ersetzt.

3.6. In der Tarifpost 6 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.6.1. In der lit a wird der Betrag von "33,75 €" durch den Betrag von "34,72 €" ersetzt.

3.6.2. In den lit b und c wird jeweils der Betrag von "39,19 €" durch den Betrag von "40,32 €" ersetzt.

3.6.3. In der lit d wird der Betrag von "7,30 €" durch den Betrag von "7,51 €" ersetzt.

3.7. In der Tarifpost 7 wird der Betrag von "11,11 €" durch den Betrag von "11,43 €" ersetzt.

3.8. In der Tarifpost 8 wird in der lit a der Betrag von "11,11 €" durch den Betrag von "11,43 €" ersetzt.

3.9. In der Tarifpost 11 wird der Betrag von "11,11 €" durch den Betrag von "11,43 €" ersetzt.

Für die Landeshauptfrau:

Blachfellner

Landesrat