# Verordnung mit der die Gemeinde Dorfbeuern in den Standesamtsverband Oberndorf eingegliedert wird

Auf Grund des § 63 Abs 1 des Personenstandsgesetzes, BGBl Nr 60/1983, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

(1) Die Gemeinde Dorfbeuern wird in den aus den Gemeinden Bürmoos, Göming, Lamprechtshausen, Nußdorf am Haunsberg und St Georgen bei Salzburg und der Stadtgemeinde Oberndorf bestehenden Standesamtsverband Oberndorf eingegliedert.

(2) Die von der Gemeinde Dorfbeuern geführten Personenstandsbücher sind vom Standesamtsverband Oberndorf fortzuführen.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.