# Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 13. Dezember 2012 über den im Jahr 2013 von den Trägern von Senioren- und Seniorenpflegeheimen für Aufgaben der Pflegeanwaltschaft zu leistenden Kostenbeitrag

Auf Grund des § 27a Abs 3 des Salzburger Pflegegesetzes, LGBl Nr 52/2000, in Verbindung mit § 22 Abs 7 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl Nr 24, jeweils in der geltenden Fassung wird kundgemacht:

Der von den Rechtsträgern von Senioren- und Seniorenpflegeheimen im Jahr 2013 zu leistende Kostenbeitrag zum Aufwand der Salzburger Patientenvertretung für Aufgaben der Pflegeanwaltschaft beträgt 4,00 € je Heimplatz.