# Kundmachung Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung ab dem 1. Jänner 2013

Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 21. Dezember 2012 über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung ab dem 1. Jänner 2013

Auf Grund des § 3 Abs 4 des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969, LGBl Nr 77, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 118/2011, wird kundgemacht:

§ 1

Mit Wirkung ab 1. Jänner 2013 gelten die folgenden Mindest- und Höchstbeträge:

Höchstbetrag gemäß § 3 Abs 1 des Salzburger Landes- und

Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969 1.534,40 €

Höchstbetrag gemäß § 75 Abs 2 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 3.713,30 €

Mindestbetrag gemäß § 1 Abs 2 der Landes- und

Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 bei Anwendung der im allgemeinen

Teil des Tarifs festgelegten Tarifposten 13,20 €

Mindestbetrag gemäß § 1 Abs 2 der Landes- und

Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 bei Anwendung der im besonderen

Teil des Tarifs festgelegten Tarifposten 26,40 €

Höchstbetrag gemäß § 1 Abs 2 der Landes- und

Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 bei Berechnung der im Einzelfall

unter Vervielfältigung eines Grundbetrags (Euro je m², lfm etc)

vorzuschreibenden Verwaltungsabgabe, wenn in der einzelnen Tarifpost nicht

ein besonderer Höchstbetrag festgelegt ist 1.176,40 €

§ 2

Mit Wirkung ab 1. Jänner 2013 lautet die Anlage der Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012, LGBl Nr 91/2011:

"Allgemeiner Teil

Tarifpost Bezeichnung Euro

1 Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse

der Partei liegen 26,40

2 Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnisse und sonstige Bestätigungen

(jedoch nicht auch einfache kanzleimäßige Übernahmebestätigungen,

Rechtskraftbestätigungen udgl), wenn die Amtshandlung wesentlich im

Privatinteresse der Partei gelegen ist 13,20

3 Niederschriften von mündlichen, wesentlich im Privatinteresse der

Partei liegenden Anbringen je Seite 3,20

4 Duplikate, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, wenn die

Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist,

unbeschadet des Kostenersatzes für die Herstellung der erforderlichen

Kopien je Bogen des Duplikats 3,20

5 Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, wenn die Amtshandlung

wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist 13,20

6 Vidierungen, wenn die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse

der Partei gelegen ist 13,20

7 Auszüge aus technischen Unterlagen oder von Pausen und Abzüge von

Zeichnungen, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden und die

Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist,

je Seite (21 x 30 cm)

a) bei einfachen Auszügen oder mechanischen Abzügen oder Handpausen 7,80

b) bei sonstigen Auszügen oder Handpausen mit erheblichem

Arbeitsaufwand 16,40

Besonderer Teil

I. Staatsbürgerschaft

Tarifpost Bezeichnung Euro

8 Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs 1

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) bei einem Jahresbruttoeinkommen

der Partei

a) bis 3.700 € 129,40

b) über 3.700 bis 7.400 € 529,40

c) über 7.400 bis 11.100 € 729,40

d) über 11.100 bis 14.800 € 941,10

e) über 14.800 bis 22.200 € 1.047,00

f) über 22.200 € 1.176,40

9 Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs 6 StbG 1.176,40

10 Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß den §§ 10 Abs 4 oder 11a

Abs 2 235,30

11 Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß den §§ 11a Abs 1 und 4,

12 Z 1 und 2, 13 und 14 StbG sowie Erstreckung der Staatsbürgerschaft

auf den Ehegatten gemäß § 16 StbG

a) bei einem Jahresbruttoeinkommen der Partei

aa) bis 3.700 € 129,40

bb) über 3.700 bis 7.400 € 264,70

cc) über 7.400 bis 11.100 € 364,70

dd) über 11.100 bis 14.800 € 470,60

ee) über 14.800 bis 22.200 € 529,30

ff) über 22.200 € 600,00

b) wenn die Partei über kein eigenes Einkommen verfügt, ist als

Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Höhe der

Verwaltungsabgabe ein Drittel des Jahresbruttoeinkommens des

Ehegatten zugrunde zu legen.

12 Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 12 Z 3 StbG 65,90

13 Erstreckung der Staatsbürgerschaft auf ein Kind gemäß § 17 StbG 37,00

14 Bestätigung des Erwerbs der Staatsbürgerschaft gemäß § 25 Abs 2

StbG durch Erklärung 235,30

15 Ablegung der Prüfung gemäß § 10a Abs 5 StbG je Antreten 141,20

16 Bescheid über die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (§ 28 StbG)

bei einem Jahresbruttoeinkommen der Partei

a) bis 7.400 € 729,40

b) über 7.400 bis 11.100 € 988,20

c) über 11.100 € 1.176,40

17 Bescheid über den Verlust der Staatsbürgerschaft in Folge

Verzichts (§ 38 Abs 2 StbG) 37,00

18 Bescheid über die Feststellung der Staatsbürgerschaft (§ 42

Abs 1 StbG) 54,70

19 Die Tarifsätze in den Tarifposten 8 bis 12 ermäßigen sich um

54,70 € je Kind der Partei, höchstens aber auf 54,70 €. Als Kind

gilt jedes Kind im Sinn des § 2 Abs 1 des

Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl Nr 376/1967, zuletzt

geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 111/2010, das im gemeinsamen

Haushalt der Partei lebt und für das die Partei oder eine mit ihr

im gemeinsamen Haushalt lebende Person Familienbeihilfe auf Grund

des genannten Gesetzes oder eine gleichartige ausländische Beihilfe

im Sinn des § 4 des genannten Gesetzes erhält.

II. Straßenverkehr und Schifffahrt

Tarifpost Bezeichnung Euro

20 Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder

einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten

(§ 45 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960)

a) je bestimmtem Tag 13,20

b) je Monat 60,00

c) höchstens 358,90

21 Bewilligung von Ausnahmen von einem Fahrverbot für Lastkraftwagen

gemäß § 42 Abs 1 oder 2 StVO 1960 je Lastkraftwagen, Anhänger,

Sattelkraftfahrzeug oder selbstfahrende Arbeitsmaschine (§ 45

Abs 2 bzw 45 Abs 2 iVm Abs 2b StVO 1960)

a) an Samstagen

aa) je bestimmtem Tag 13,20

bb) je Monat 26,40

cc) höchstens 164,70

b) an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen

aa) je bestimmtem Tag 18,80

bb) je Monat 65,90

cc) höchstens 394,10

Betrifft die Ausnahmebewilligung ausschließlich die Zeit

zwischen 20:00 und 22:00 Uhr an Sonntagen oder gesetzlichen

Feiertagen, reduzieren sich die Tarife gemäß sublit aa, bb

und cc auf 3,70 €, 12,60 € bzw 75,30 €.

21a Bewilligung für ein zeitlich uneingeschränktes oder für ein auf

das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken in

nahegelegenen Kurzparkzonen (§ 45 Abs 4 und 4a StVO 1960)

a) bis zur Dauer einer Woche 10,20

b) bis zur Dauer eines Monats 20,50

c) bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren 61,40

21b Bewilligung einer Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo das Halten

verboten ist (§ 62 Abs 4 StVO 1960)

a) für eine einmalige Ausnahme 15,30

b) für eine Dauerbewilligung bis zur Dauer von höchstens zwei

Jahren 153,40

21c Bewilligung zum Befahren einer Fußgängerzone einschließlich Parken,

Be- und/oder Entladen (§ 76a Abs 1 StVO 1960 iVm § 45 Abs 2

StVO 1960)

a) für eine einmalige Ausnahme 15,30

b) für eine Dauerbewilligung bis zur Dauer von höchstens zwei

Jahren 153,40

21d Treffen gleichzeitig mehrere Tatbestände der Tarifpost 21a bis 21c

zu und besteht ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen

den zu erteilenden Bewilligungen, ist, auch wenn sich dies auf

mehrere Amtshandlungen bezieht, die Verwaltungsabgabe nur einmal,

und zwar mit dem höchsten Satz einzuheben.

22 Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen (§ 64 Abs 1

StVO 1960)

a) wenn zur Erteilung der Bewilligung für

Kraftfahrzeugveranstaltungen die Bezirksverwaltungsbehörde

(Landespolizeidirektion) zuständig ist 77,60

b) wenn zur Erteilung der Bewilligung für

Kraftfahrzeugveranstaltungen die Landesregierung zuständig

ist 129,40

23 Bewilligung der Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken

(§ 82 Abs 1 StVO 1960) für den Zeitraum eines Jahres und darüber

bzw von unbestimmter Dauer 52,40

24 Bewilligung der Ausnahme vom Verbot des Anbringens von Werbe- und

Ankündigungstafeln (§ 84 Abs 3 StVO 1960) je Tafel

a) für kürzere als Jahresfrist 52,40

b) für den Zeitraum eines Jahres und darüber bzw von unbestimmter

Dauer 205,90

25 Bewilligung von Arbeiten auf oder neben der Straße (§ 90 Abs 1

StVO 1960) für einen Monat oder länger 52,40

26 Bewilligung für die Ausnahme vom Liegeverbot gemäß § 16 Abs 1

Schifffahrtsgesetz iVm § 54 Abs 1 Seen- und Fluß-Verkehrsordnung

für einen Monat oder länger 52,40

27 Bewilligung von Veranstaltungen gemäß § 18 Abs 1

Schifffahrtsgesetz iVm § 64 Abs 1 Seen- und Fluß-Verkehrsordnung 52,40

28 Ausnahmebewilligung von Fahrverboten (§ 18 Abs 3 Schifffahrtsgesetz

iVm § 6 Abs 1 lit c der Verordnung LGBl Nr 30/1998, § 5 Abs 1

lit d der Verordnung LGBl Nr 58/1990 und § 2 Abs 1 lit d der

Verordnung LGBl Nr 41/1999)

a) für Fahrzeuge bei behördlich bewilligten Veranstaltungen auf

Seen je Fahrzeug und Veranstaltung 13,20

b) für Fahrzeuge zur Vornahme von Arbeiten auf Seen je Fahrzeug

aa) bis zu einer Woche 13,20

bb) länger als eine Woche 52,40

III. Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Tarifpost Bezeichnung Euro

29 Erteilung der Zustimmung gemäß § 7 Abs 4

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG

a) zu anderen als den in lit b und c genannten Geschäften 125,90

b) zur Errichtung von Objekten im eigenen oder fremden Namen

mit einer Bausumme bis 1 Mio € 247,00

c) zur Errichtung von Objekten im eigenen oder fremden Namen

mit einer Bausumme ab 1 Mio € 388,20

30 Bewilligung der Unterbrechung der Bautätigkeit gemäß § 7 Abs 5 WGG 125,90

31 Erteilung der Zustimmung gemäß § 10a WGG

a) zur Beteiligung bis zu 25 % am Stamm- oder Grundkapital 311,80

b) zur Beteiligung ab 25 % am Stamm- oder Grundkapital 600,00

c) zur Fusion einer Bauvereinigung, unabhängig von deren

Rechtsform, mit einer anderen Bauvereinigung 600,00

d) zur Einbringung auch nur eines Teils des Vermögens einer

Bauvereinigung in eine andere Bauvereinigung 600,00

32 Anerkennung der Gemeinnützigkeit gemäß § 34 WGG 600,00

IV. Land- und Forstwirtschaft

Tarifpost Bezeichnung Euro

33 Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 18 Abs 6 Salzburger

Tierzuchtgesetz 2009 – S.TZG für Besamungstechniker 129,40

34 Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 18 Abs 6 S.TZG für

Eigenbestandsbesamer (§ 12 Abs 3 Tierzuchtgesetz) 39,40

35 (entfallen)

36 Feststellung von Grundflächen als Eigenjagdgebiet (§ 15 Abs 1

Jagdgesetz 1993 – JG)

je begonnenes Hektar 0,80

Bei Änderungen im Grundeigentum gegenüber der letzten Feststellung

sind nur die hinzugekommenen oder abgegebenen Flächen zu berechnen;

die Verwaltungsabgabe beträgt aber mindestens 41,70

37 Teilung eines bisher einheitlichen Gemeinschaftsjagdgebietes

in mehrere selbstständige Gemeinschaftsjagdgebiete (§ 16 Abs 1 JG)

je begonnenes Hektar des (der) neuen Gemeinschaftsjagdgebiete(s) 0,80

38 Feststellung eines Vorpachtrechtes auf die Jagd auf einem

Jagdeinschluss (§ 17 Abs 1 JG)

je begonnenes Hektar 0,80

mindestens aber 41,70

39 Bemessung des Pachtschillings für die Jagd auf einem

Jagdeinschluss (§ 17 Abs 6 JG) 125,90

40 Genehmigung einer Vereinbarung über die Abrundung von Jagdgebieten

(§ 18 Abs 1 JG), behördliche Abrundung von Jagdgebieten

insbesondere durch Austausch von Flächenteilen (§ 18 Abs 2 JG)

je begonnenes Hektar 0,80

mindestens aber 41,70

41 Festlegung der Pachtbedingungen von Amts wegen (§ 28 Abs 2 JG) 125,90

42 Erteilung des Zuschlages an den Meistbietenden (§ 29 Abs 7 JG) 41,70

43 Genehmigung der teilweisen Überlassung einer gepachteten

Gemeinschaftsjagd (§ 35 Abs 2 JG)

je begonnenes Hektar 0,80

mindestens aber 41,70

44 Genehmigung der Verpachtung der Ausübung der Jagd auf Teilen

des Eigenjagdgebietes (§ 39 JG)

je begonnenes Hektar 0,80

mindestens aber 41,70

45 Ausstellung einer Jahresjagdkarte (§ 42 Abs 1 JG), wenn der

Nachweis der jagdlichen Eignung bei der erstmaligen Ausstellung

durch Prüfungszeugnisse oder andere ausreichende Unterlagen, die

nicht allgemein als Nachweis der jagdlichen Eignung anerkannt

sind, erbracht wird 52,40

46 Erlassung des Abschussplans (§ 60 Abs 4 JG) bei einer Größe

des Jagdgebietes

a) bis 250 Hektar 62,40

b) über 250 Hektar 125,90

47 Bewilligung der Errichtung und des Betriebs eines

Wildwintergatters (§ 67 Abs 1 JG) 62,40

48 Bewilligung der Errichtung eines Wildgeheges (§ 68 Abs 2 JG) bei

einer Größe

a) bis 10 Hektar 282,30

b) über 10 Hektar bis 50 Hektar 564,70

c) über 50 Hektar 835,20

49 Ersatzweise Zustimmung der Behörde zur Errichtung und Erhaltung

sonstiger Jagdanlagen (§ 69 Abs 1 JG) 125,90

50 Vergleich oder Entscheidung einer Jagd- und Wildschadenskommission

(§ 97 Abs 2 JG) je angefangenen Verhandlungstag 125,90

51 Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot der Zerlegung von

Fischereirechten (§ 3 Abs 3 Fischereigesetz 2002) 129,40

52 Entscheidung über die Art und den räumlichen Umfang eines

Fischwassers (§ 6 Abs 3 Fischereigesetz 2002) 129,40

53 Bewilligung der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer

Teichanlage (§ 7 Abs 2 Fischereigesetz 2002)

je angefangene 1.000 m² Fläche 13,20

mindestens aber 52,40

54 (entfallen)

55 Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu einem Rechtsgeschäft

gemäß § 3 Abs 1 lit a, b und c Grundverkehrsgesetz 2001 –

GVG 2001, ausgenommen die Zustimmung zu Rechtsgeschäften

zwischen bis zum zweiten Grad verwandten oder verschwägerten

Personen,

je angefangene 7.400 € Wert des Geschäftsgegenstandes 104,70

höchstens insgesamt 1.282,30

Für die Feststellung des Wertes des Geschäftsgegenstandes ist

jener Wert maßgebend, der dem Rechtsgeschäft bei der

finanzbehördlichen Gebührenbemessung nach den jeweils in

Betracht kommenden Vorschriften des Gebühren- und Abgabenrechtes

zugrunde gelegt wird.

56 Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu einem Rechtsgeschäft

gemäß § 3 Abs 1 lit d GVG 2001, ausgenommen die Zustimmung zu

Rechtsgeschäften zwischen bis zum zweiten Grad verwandten oder

verschwägerten Personen, jeweils 25 % der in Tarifpost 55

festgesetzten Tarifsätze,

mindestens aber 26,40

57 Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 10 Abs 2 GVG 2001 60,00

58 Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu einem Rechtsgeschäft

gemäß § 11 Abs 1 GVG 2001 jeweils 400 % der in der Tarifpost 55

festgesetzten Tarifsätze,

höchstens aber 1.282,30

59 Bewilligung zur Ausbringung von GVO (§ 4 Abs 1

Gentechnikvorsorgegesetz) 600,00

V. Wirtschaft

Tarifpost Bezeichnung Euro

60 Nachsicht vom Sitz im Inland oder einem anderen Mitgliedsstaat

der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum (§ 12 Landeselektrizitätsgesetz 1999 – LEG) 294,10

61 Erteilung der Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes

gemäß § 14 Abs 1 LEG 3.713,30

62, 63 (entfallen)

64 Erteilung der Bewilligung zur Errichtung oder Erweiterung

einer Stromerzeugungsanlage (§ 48 Abs 1 LEG) mit einer

installierten Leistung

bis 200 kW sowie von Notstromaggregaten und fahrbaren Anlagen 123,60

bis 3.000 kW 417,70

darüber 1.176,40

65 Erteilung der Betriebsbewilligung nach einer neuerlichen

Überprüfung (§ 48 Abs 2 LEG) 50 % der in Tarifpost 64

festgelegten Tarifsätze.

66 Fristverlängerung gemäß § 50 Abs 2 LEG 25 % der in Tarifpost

64 festgelegten Tarif-sätze

67 Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung für eine Leitungsanlage

(§ 54 Abs 1 LEG)

a) je begonnene 1.000 m Leitungslänge 7,80

mindestens aber 77,60

b) bei sonstigen Anlagen 77,60

68 Fristverlängerung gemäß § 56 Abs 3 LEG 25 % der in Tarifpost 67

festgelegten Tarif-sätze,

mindestens aber 26,40

69 Einräumung von Leitungsrechten (§ 57 Abs 1 LEG) je begonnene

1.000 m Leitungslänge 7,80

mindestens aber 77,60

70 Feststellungsbescheid gemäß § 65 Abs 5 LEG 50 % der in den

Tarifposten 64 und 67 festgelegten Tarifsätze,

mindestens aber 26,40

71 Bewilligung von Vorarbeiten (§ 66 Abs 1 LEG) 25 % der in den

Tarifposten 64 und 67 festgelegten Tarifsätze,

mindestens aber 26,40

72 Abtretung des Eigentums an Grundstücken durch Enteignung

(§§ 51, 64 LEG)

je angefangene 100 m² 20,70

mindestens aber 205,90

73 a) Bewilligung zur Führung einer Schischule (§ 6 Salzburger

Schischul- und Snowboardschulgesetz) 205,90

b) Bewilligung zur Führung einer Snowboardschule (§ 15a

Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz) 205,90

74 Bewilligung zur Tätigkeit als Schibegleiter (§ 22 Salzburger

Schischul- und Snowboardschulgesetz) 39,40

74a Bewilligung zur Tätigkeit als Snowboardbegleiter (§§ 4a und 26a

Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz) 39,40

75 Erteilung der Bergführerbewilligung (§ 3 Abs 1 Salzburger

Bergsportführergesetz S.BFG) 129,40

76 Erteilung der Canyoningführerbewilligung (§ 3 Abs 1 S.BFG) 129,40

77 – 80 (entfallen)

81 Bewilligung zur Führung eines Fiaker- oder

Pferdemietwagenunternehmens (§ 4 Fiakergesetz) 129,40

82 Bewilligung zur Errichtung eines Campingplatzes (Salzburger

Campingplatzgesetz) 205,90

83 Bewilligung für regelmäßige Filmvorführungen, Revue- und

Varieteevorstellungen mit fester Veranstaltungsstätte (§ 5 Abs 1

lit a Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 – VAG 1997)

a) bei einem Fassungsraum der Veranstaltungsstätte bis zu

600 Personen 194,20

b) bei einem Fassungsraum der Veranstaltungsstätte über

600 Personen 529,40

84 Bewilligung für fallweise Revue- und Varieteevorstellungen

(§ 5 Abs 1 lit b VAG 1997) je Veranstaltungstag bei einem

Fassungsraum der Veranstaltungsstätte über 600 Personen 52,40

85 Bewilligung für Veranstaltungen im Umherziehen (§ 5 Abs 1

lit c VAG 1997) für die Dauer von mehr als einem Jahr 52,40

86 Bewilligung zur Veranstaltung von Zirkusvorstellungen

(§ 5 VAG 1997)

a) bei einem Zirkus mit einer Veranstaltungsstätte bis zu

200 Personen 39,40

b) bei einem Zirkus mit einer Veranstaltungsstätte

über 200 Personen 152,90

87 Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters

für die in den Tarifposten 83 bis 86 angeführten Berechtigungen

(§ 6 VAG 1997) jeweils 50 % der dort festgesetzten Tarifsätze,

mindestens jedoch 26,40

88 Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 13 Abs 2 VAG 1997 über

die Anmeldung

a) einer entgeltlichen Veranstaltung mit einer

Teilnehmermöglichkeit für mehr als 200 Personen 39,40

b) einer entgeltlichen Sportveranstaltung eines Vereines

mit einer voraussichtlichen Besucherzahl von mehr als

3.000 Personen 52,40

c) einer Veranstaltungsfolge (§ 13 Abs 6 VAG 1997) von

aa) bis zu 10 entgeltlichen Tarifveranstaltungen 150 % der

für eine entgeltliche Veranstaltung geltenden Tarifsätze

bb) über 10 entgeltlichen Tarifveranstaltungen 200 % der für

eine entgeltliche Veranstaltung geltenden Tarifsätze

d) des Aufstellens und Betreibens von Spielapparaten je Apparat 39,40

89 Genehmigung einer Veranstaltungsstätte für die Abhaltung von

Veranstaltungen (§ 16 VAG 1997)

a) mit einem Fassungsvermögen bis zu 200 Personen 39,40

b) mit einem Fassungsvermögen für mehr als 200 Personen 123,60

c) mit einem Fassungsvermögen für mehr als 600 Personen 194,20

90 Genehmigung der Erweiterung einer in Tarifpost 89 angeführten

Veranstaltungsstätte

a) wenn der in Tarifpost 89 lit a bis c jeweils festgesetzte Rahmen

beibehalten wird, 50 % des dort vorgesehenen Tarifsatzes,

mindestens aber 26,40

b) wenn durch die Erweiterung der Veranstaltungsstätte der jeweils

nächst höhere Rahmen der Tarifpost 89 erreicht wird 77,60

c) wenn durch die Erweiterung einer nach Tarifpost 89 lit a

genehmigten Veranstaltungsstätte der in Tarifpost 89 lit c

festgesetzte Rahmen erreicht wird 152,90

91 Genehmigung einer Spielhalle (§ 16 VAG 1997) 600,00

92 Bewilligung des gewerbsmäßigen Abschlusses und der Vermittlung

von Wetten aus Anlass sportlicher Ereignisse (§ 2 Gesetz über

die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure)

a) aus Anlass einer bestimmten Veranstaltung oder

Veranstaltungsreihe am Veranstaltungsort 104,70

b) an einem festen Standort unabhängig vom Veranstaltungsort 776,40

VI. Raumordnung und Bauen

Tarifpost Bezeichnung Euro

93 Feststellung der Raumverträglichkeit eines Seveso II-Betriebs

gemäß § 15 Abs 1 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 – ROG 2009 1.282,30

94 Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 31 Abs 7 zweiter

Satz ROG 2009 für die Nutzung einer Wohnung als Zweitwohnung 264,70

94a Erteilung einer Einzelbewilligung gemäß § 46 Abs 1 ROG 2009

a) wenn es sich um eine bauliche Maßnahme gemäß § 2 Abs 1 Z 1

Baupolizeigesetz 1997 – BauPolG handelt und dafür eine

Bauplatzerklärung erforderlich ist, je angefangene 100 m²

des Bauplatzes 26,40

b) in allen anderen Fällen 41,70

95 Erteilung einer Bauplatzerklärung (§ 14 Abs 2

Bebauungsgrundlagengesetz – BGG) bei einer Fläche des Bauplatzes

bis zu 1.000 m² 65,90

je weitere angefangene 100 m² 26,40

Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf die baubehördliche

Erteilung einer Bauplatzerklärung als Teil der Baubewilligung

(§ 12a BGG).

96 Aufhebung der Bauplatzerklärung (§ 22 lit a BGG) 65,90

97 Genehmigung der Änderung eines Bauplatzes und Änderung

bescheidmäßig festgelegter Bebauungsgrundlagen (§ 24 Abs 1 und

§ 24a BGG) 65,90

Bei Vergrößerung eines Bauplatzes findet die Tarifpost 95 unter

Zugrundelegung der Vergrößerungsfläche Anwendung.

98 Bewilligung der Errichtung von Nebenanlagen vor der Baufluchtlinie

oder der Unterschreitung der Mindestabstände gemäß § 25 Abs 7a

bzw 8 BGG)

je angefangene 10 m³ umbauter Raum innerhalb des gesetzlichen

Nachbarabstandes 26,40

99 Erteilung der Bewilligung zur Vornahme einer baulichen Maßnahme

(§ 9 Baupolizeigesetz 1997 – BauPolG)

a) je angefangene 100 m³ umbauter (abgebrochener) Raum 13,20

b) bei baulichen Maßnahmen, für die ein umbauter Raum nicht

festgestellt werden kann 26,40

c) bei technischen Einrichtungen wie Heizungsanlagen, Klima-

und Lüftungsanlagen 62,40

d) wenn statische und sonstige Berechnungen überprüft werden

mussten (§ 5 BauPolG), zusätzlich je Seite der Berechnungen 13,20

Diese Tarifsätze vermindern sich um 50 %, wenn Bauten der

Aufbewahrung von Erntegütern und landwirtschaftlichen Geräten

dienen. Die Verwaltungsabgabe beträgt in jedem Fall mindestens 26,40

99a Bewilligung der Überschreitung der höchstzulässigen baulichen

Ausnutzbarkeit gemäß § 9 Abs 1b BauPolG 78,70

100 Verlängerung der Bewilligung zur Vornahme einer baulichen

Maßnahme (§ 9 Abs 7 vorletzter Satz BauPolG) 25 % der in

Tarifpost 99 festgelegten Tarifsätze,

mindestens aber 20,70

101 Erteilung der Bewilligung zur Vornahme einer baulichen Maßnahme

im vereinfachten Verfahren (§ 10 BauPolG)

a) je angefangene 100 m³ umbauter Raum 8,70

mindestens aber 20,70

b) bei baulichen Maßnahmen, für die ein umbauter Raum nicht

festgestellt werden kann 15,80

c) für die Errichtung oder erhebliche Änderung eines Aufzuges 52,40

101a Bewilligung zur nachträglichen Errichtung eines Personenaufzuges

(§ 9 Abs 1a BauPolG) 78,70

102 Verlängerung einer im vereinfachten Verfahren erteilten Bewilligung

zur Vornahme einer baulichen Maßnahme (§ 10 iVm § 9 Abs 7 BauPolG) 12,60

103 Genehmigung der Inanspruchnahme fremder Liegenschaften (§ 14

BauPolG) 52,40

104 Nachfolgende Genehmigung bestimmter geringfügiger Abweichungen

(§ 16 Abs 5 BauPolG) 41,70

105 Bescheid, mit dem die Übereinstimmung der baulichen Anlage mit

der erteilten Baubewilligung festgestellt wird (§ 17 Abs 4

BauPolG)

a) je angefangene 100 m³ umbauter Raum 10,90

b) bei baulichen Maßnahmen, für die ein umbauter Raum nicht

festgestellt werden kann 20,70

c) bei technischen Einrichtungen wie Heizungsanlagen, Klima- und

Entlüftungsanlagen 41,70

d) wenn statische und sonstige Berechnungen überprüft werden

müssen, zusätzlich je Seite der Berechnungen 10,90

Diese Tarifsätze vermindern sich um 50 %, wenn Bauten der

Aufbewahrung von Erntegütern und landwirtschaftlichen Geräten

dienen. Die Verwaltungsabgabe beträgt in jedem Fall mindestens 20,70

106 Aufhebung eines Betriebsverbotes oder der Sperre eines Aufzuges

(§ 20 Abs 9 BauPolG) 129,40

107 Bestellung als Aufzugsprüfer (§ 19 Abs 9 BauPolG) 129,40

108 Genehmigung einer Verbindung zwischen einer öffentlichen und

privaten Wasserversorgungsanlage (§ 32 Abs 5 Bautechnikgesetz

– BauTG) 129,40

109 Befreiung von der Einmündungsverpflichtung (§ 34 Abs 3 BauTG) 388,20

110 Ausnahmebewilligung von bautechnischen Erfordernissen (§ 61 BauTG)

bei baulichen Maßnahmen, für die ein umbauter Raum nicht

festgestellt werden kann 41,70

111 Bewilligung für die Errichtung oder nicht nur geringfügige

Änderung von Ankündigungsanlagen (§§ 6 und 15 Abs 4 Salzburger

Ortsbildschutzgesetz 1999 – OSchG) sowie Bewilligung zur

Anbringung oder nicht nur geringfügigen Änderung von Ankündigungen

im Ortsbildschutzgebiet (§ 15 Abs 4 OSchG)

je angefangene m² Fläche 13,20

bei Ankündigungsanlagen mindestens 62,40

höchstens insgesamt 600,00

Diese Tarifsätze erhöhen sich für beleuchtete oder

selbstleuchtende Anlagen um 100 %.

112 Behandlung bzw Bewilligung eines Ansuchens um Verlängerung der

Berechtigungsdauer gemäß § 7 Abs 2 OSchG die Hälfte der Tarifsätze

der Tarifpost 111

mindestens aber 26,40

113 Bewilligung zur Errichtung oder erheblichen Änderung von frei

stehenden Antennentragmastenanlagen (§ 10 OSchG) 600,00

114 Feststellung betreffend neu errichtete Gehsteige (§ 7 Abs 1

Anliegerleistungsgesetz – ALG) 52,40

115 Überbrückung von Wasserrinnen und Dachrinnenabläufen (§ 9 Abs 1 ALG) 52,40

116 Genehmigung der Inanspruchnahme fremder Liegenschaften (§ 13 ALG) 52,40

117 Durchführung einer Feuerbeschau (§ 10 Salzburger

Feuerpolizeiordnung 1973)

je angefangene halbe Stunde und teilnehmendes Amtsorgan 8,70

118 Bewilligung der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Gasanlagen

(§ 7 Salzburger Gassicherheitsgesetz – GasSG)

a) bei Kleinwohnhäusern im Sinn des § 40 BauTG 62,40

b) ansonsten 129,40

119 Fristverlängerung gemäß § 8 Abs 2 GasSG 25 % der in der Tarifpost

118 enthaltenen Tarifsätze,

mindestens aber 26,40

120 Zulassung von Abweichungen von der Bewilligung gemäß § 9 Abs 1

GasSG 205,90

VII. Umweltverträglichkeitsprüfung und Umweltschutz

Tarifpost Bezeichnung Euro

121 Feststellung auf Antrag des Projektwerbers, ob für ein Vorhaben

eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (§ 3 Abs 7

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000) 117,60

122 Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000 1.282,30

123 Grundsätzliche Genehmigung gemäß § 18 Abs 1 UVP-G 2000 1.282,30

124 Bescheid, mit dem die Übereinstimmung des Vorhabens mit der

erteilten Genehmigung festgestellt wird (§ 20 Abs 2 UVP-G 2000) 588,20

125 (Teil)Bescheid, mit dem die Übereinstimmung eines Teils des

Vorhabens mit der erteilten Genehmigung festgestellt wird

(§ 20 Abs 3 UVP-G 2000) 294,10

126 Sonstige Feststellungen, Bewilligungen, Genehmigungen und

Berechtigungen nach dem UVP-G 2000 58,80

126a Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung einer

UUIG-Anlage (§ 6 Abs 1 Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

– UUIG) 1.282,30

126b Feststellung der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten

Bewilligung (§ 7 Abs 2 UUIG) 588,20

126c Bewilligung zum Betrieb einer UUIG-Anlage (§ 6 Abs 1 UUIG),

wenn diese nicht gemeinsam mit der Bewilligung zur Errichtung

oder wesentlichen Änderung oder der Feststellung der

Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung erteilt

wird 588,20

126d Nachträgliche Genehmigung geringfügiger Abweichungen (§ 6 Abs 1

UUIG) 58,80

126e Verlängerung des zeitlichen Abstandes zwischen den Überprüfungen

(§ 8 Abs 2 UUIG) 58,80

126f Verlängerung der Fristen für das Erlöschen der Bewilligung

(§ 12 Abs 3 UUIG) 58,80

127 Bewilligung zur Behandlung von Hausabfällen, sperrigen Hausabfällen

oder Altstoffen, welche außerhalb der Abfallwirtschaftsregion

anfallen, in einer in Salzburg befindlichen Abfallbehandlungsanlage

(§ 7 Abs 2 Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998 – S.AWG) 129,40

128 Zulassung eines nicht aus öffentlichen Interessen (zB

Sicherheitsgründen) erforderlichen Eingriffs in ein Naturdenkmal,

geschütztes Naturgebilde von örtlicher Bedeutung oder in einem

geschützten Landschaftsteil (§§ 8 Abs 2 und 15 Abs 2 Salzburger

Naturschutzgesetz 1999 – NSchG) 39,40

129 Bewilligung eines Eingriffs in einem Naturschutzgebiet

(§ 21 NSchG) 123,60

130 Bewilligung eines Eingriffs in einem Europaschutzgebiet

(§ 22a NSchG) 123,60

131 Bewilligung eines Eingriffs in geschützten Lebensräumen

(§ 24 NSchG) 123,60

132 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Wasser-

oder Windkraftanlagen (§ 24 Abs 1 lit b bzw § 25 Abs 1 lit j NSchG

sowie § 2 Z 2 Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 – ALV)

bei Anlagen bis 5.000 kW installierte Leistung 311,80

bei größeren Anlagen 1.176,40

133 Bewilligung zur Gewinnung von Bodenschätzen, zur Anlage oder

wesentlichen Änderung der dafür erforderlichen Gewinnungsstellen

oder von Bergbauhalden (§ 25 Abs 1 lit a NSchG sowie § 2 Z 2 und

5 ALV)

je begonnene 1.000 m² Abbaufläche 7,80

mindestens aber 39,40

134 Bewilligung zur Errichtung bzw Aufstellung von Anlagen zur

Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen einschließlich

Mischgut oder Bitumen (§ 25 Abs 1 lit a NSchG sowie § 2 Z 2

und 5 ALV) 247,00

135 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von

Campingplätzen (§ 25 Abs 1 lit b NSchG sowie § 2 Z 2 ALV)

je begonnene 1.000 m² 78,90

136 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von

Golfplätzen (§ 25 Abs 1 lit b NSchG sowie § 2 Z 2 ALV)

je begonnene 10.000 m² 39,40

137 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von

Sportplätzen sowie zur Errichtung, wesentlichen Änderung oder

Bereitstellung von Lagerplätzen, Ablagerungsplätzen,

Abstellplätzen oder Parkplätzen in der freien Landschaft

(§ 25 Abs 1 lit c NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)

je begonnene 1.000 m² 7,80

mindestens aber 39,40

138 Bewilligung der Anlage oder wesentlichen Änderung von Schipisten

(§ 25 Abs 1 lit d NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)

je begonnene 10.000 m² 39,40

139 Bewilligung der Anlage oder wesentlichen Änderung von Straßen

und Wegen (§ 25 Abs 1 lit d NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)

je begonnene 500 m Länge 39,40

140 Bewilligung der Anlage oder wesentlichen Änderung von

Sommerrodelbahnen (§ 25 Abs 1 lit d NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)

je begonnene 100 m Länge 39,40

141 Bewilligung aller sonstigen geländeverändernden Maßnahmen

über 5.000 m² (§ 25 Abs 1 lit d NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)

je begonnene 1.000 m² 39,40

142 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von

Flugplätzen (§ 25 Abs 1 lit e NSchG sowie § 2 Z 5 ALV) 1.176,40

142a Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen

zur wiederkehrenden Benützung für Außenlandungen und Außenabflüge

(§ 9 des Luftfahrtgesetzes) mit motorisierten Luftfahrzeugen

(§ 25 Abs 1 lit e NSchG sowie § 2 Z 5 ALV) 247,00

143 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Haupt-

und Nebenbahnen, Materialbahnen, Materialseilbahnen und

Aufstiegshilfen, von ortsfesten Seilförderanlagen oder solchen

zur Versorgung von Schutzhütten sowie zur Neuerrichtung von

Anschlussbahnen (§ 25 Abs 1 lit e NSchG sowie § 2 Z 2 ALV)

je angefangene 500 m Länge 39,40

144 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von

oberirdischen Hochspannungsleitungen über 36 kV Nennspannung

(§ 25 Abs 1 lit f NSchG sowie § 2 Z 2 ALV)

je angefangene 1.000 m Leitungslänge 9,90

mindestens aber 39,40

145 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen

für die wiederkehrende Benützung zu motorsportlichen Zwecken (§ 25

Abs 1 lit g NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)

je begonnene 1.000 m² 123,60

höchstens insgesamt 600,00

146 Bewilligung zur Errichtung, wesentlichen Änderung oder zum

Betrieb von Anlagen zur künstlichen Beschneiung von Flächen

einschließlich deren wesentlicher Betriebsänderung (§ 25 Abs 1

lit h NSchG sowie § 2 Z 2 ALV)

je 5.000 m² zu beschneiende Fläche 39,40

147 Bewilligung zum Aufsuchen und Gewinnen von Mineralien und Fossilien

(§ 25 Abs 1 lit i NSchG sowie § 2 Z 13 ALV) 39,40

148 Kenntnisnahme der dauernden Beseitigung von Busch- und Gehölzgruppen

bzw Bewilligung in Landschaftsschutzgebieten (§ 26 Abs 1 lit a NSchG

sowie § 2 Z 10 ALV) 62,40

149 Kenntnisnahme der Errichtung oder wesentlichen Änderung von

Entwässerungsanlagen bzw Bewilligung in Landschaftsschutzgebieten

(§ 26 Abs 1 lit b NSchG sowie § 2 Z 5 ALV) 62,40

150 Kenntnisnahme der Errichtung, Aufstellung oder Anbringung oder

nicht nur geringfügigen Änderung von privaten Ankündigungen zu

Reklamezwecken oder von Anlagen für wechselnde Ankündigungen

(Ankündigungsanlagen) sowie von besonders auffälligen privaten

Verbotsschildern udgl bzw entsprechende Bewilligung solcher

Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten (§ 26 Abs 1 lit c NSchG

sowie § 2 Z 3 ALV)

je angefangene m² Fläche 13,20

bei Ankündigungsanlagen mindestens aber 62,40

höchstens insgesamt 600,00

Diese Tarifsätze erhöhen sich für beleuchtete oder selbstleuchtende

Anlagen um 100 %.

151 Kenntnisnahme von geländeverändernden Maßnahmen auf Almen und in

der Alpinregion bzw Bewilligung solcher Vorhaben in

Landschaftsschutzgebieten (§ 26 Abs 1 lit d NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)

je begonnene 1.000 m² 62,40

152 Kenntnisnahme der Errichtung oder erheblichen Änderung von frei

stehenden Antennentragmastenanlagen, ausgenommen im Bauland, oder

Bewilligung solcher Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten (§ 26

Abs 1 lit e NSchG sowie § 2 Z 1 ALV) 129,40

153 Kenntnisnahme des Betriebs von Laser-Einrichtungen für

Vorführzwecke außerhalb von Bauwerken oder Bewilligung solcher

Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten (§ 26 Abs 1 lit f NSchG

sowie § 2 Z 2 ALV) 129,40

154 Bewilligung zur Entnahme vollkommen oder teilweise geschützter

Pflanzen und Pflanzenteile sowie zur Entnahme geschützter Tiere

zu Zwecken der Volksgesundheit einschließlich der

Heilmittelerzeugung und der Getränkeerzeugung, zu Zwecken der

Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen und Wäldern, an Nutz-

und Haustieren, an Fischgründen oder Gewässern sowie zu Zwecken

der Errichtung von Anlagen (§ 34 Abs 1 NSchG) 129,40

155 Bewilligung zum Sammeln nicht geschützter wild wachsender Pflanzen

oder Pflanzenteile in der freien Natur in großen Mengen

(§ 30 Abs 1 NSchG) 123,60

156 Verlängerung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung

(§ 45 Abs 2 NSchG) 50 % des jeweiligen Tarifsatzes für die

Bewilligung.

157 Anpassung naturschutzbehördlicher Berechtigungen an zeitgemäße

Anforderungen des Naturschutzes, wenn dies wesentlich im

Privatinteresse der Parteien gelegen ist (Art II Abs 3 des

Gesetzes LGBl Nr 41/1992 in der Fassung des Art V des Gesetzes

LGBl Nr 73/1999) 123,60

158 Bewilligung des Betriebs eines Tierheimes (§ 29 Tierschutzgesetz) 188,20

VIII. Gesundheit

Tarifpost Bezeichnung Euro

159 Anerkennung einer Quelle als Heilquelle (§ 3 Salzburger

Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997 – HKG 1997) 600,00

160 Anerkennung eines Peloids als Heilpeloid (§ 4 HKG 1997) 600,00

161 Anerkennung eines sonstigen natürlichen Vorkommens als

Heilvorkommen (§ 5 HKG 1997) 600,00

162 Bewilligung der Nutzung von Heilvorkommen (§ 6 Abs 1 HKG 1997)

wie die in den Tarifposten 159 bis 161 bestimmten Tarifsätze.

163 Bewilligung des Vertriebes oder der Versendung der Produkte von

Heilvorkommen (§ 11 Abs 1 HKG 1997) 600,00

164 Anerkennung eines Ortes als Kurort (§§ 13 und 14 HKG 1997) 776,40

165 Bewilligung des Betriebs von Kuranstalten und Kureinrichtungen,

die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen (§ 25 Abs 1 HKG 1997) 600,00

166 Bewilligung einer wesentlichen räumlichen Änderung bzw einer

wesentlichen Änderung im Leistungsangebot von Kuranstalten und

Kureinrichtungen (§ 25 Abs 8 HKG 1997) 129,40

167 Genehmigung der Anstaltsordnung einer Kuranstalt und

Kureinrichtung sowie Genehmigung der Änderung (§ 27 Abs 2 HKG 1997) 65,90

168 Anerkennung einer juristischen Person als Rettungsorganisation

(§ 3 Abs 1 Salzburger Rettungsgesetz) 264,70

169 Bescheid, mit dem von der Einrichtung einzelner im § 2 Abs 2

lit b vorgesehener Abteilungen abgesehen wird (§ 2 Abs 3

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 – SKAG) 194,20

170 Bescheid, mit dem die Art der Krankenanstalt festgestellt wird

(§ 2 Abs 5 lit a SKAG) 264,70

171 Bescheid, mit dem bei Allgemeinen Krankenanstalten das Vorliegen

der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs 2 lit a und c festgestellt wird

(§ 2 Abs 5 lit a SKAG) 264,70

172 Bescheid, mit dem der Umfang des für eine bestimmte

Krankenanstalt bewilligten Leistungsangebotes festgestellt

wird (§ 2 Abs 5 lit b SKAG) 264,70

173 Bewilligung der Errichtung einer Krankenanstalt (§ 5 Abs 2 SKAG)

bis zu 5 Betten 194,20

für weitere 5 Betten 52,40

für jeden Betriebsraum 52,40

höchstens insgesamt 600,00

174 Bewilligung der Errichtung eines Ambulatoriums durch einen

Krankenversicherungsträger (§ 11 Abs 1 SKAG) 52,40

175 Bewilligung einer Ordination in einer Krankenanstalt (§ 16 Abs 1

SKAG) 247,00

176 Genehmigung der Bestellung des ärztlichen Leiters (Stellvertreters)

oder des Leiters der Prosektur einer Krankenanstalt (§ 24 Abs 6

SKAG) 77,60

177 Nachsicht vom Erfordernis der Bestellung eines ärztlichen

Leiters (Stellvertreters) für Genesungsheime und Pflegeanstalten

für chronisch Kranke (§ 24 Abs 4 SKAG) 77,60

178 Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt (§ 12 Abs 1 SKAG) die

in Tarifpost 173 festgelegten Tarifsätze.

179 Bewilligung einer wesentlichen Veränderung einer Krankenanstalt

(§ 14 Abs 2 SKAG)

bis zu 5 Betten 194,20

für weitere 5 Betten 52,40

für jeden Betriebsraum 52,40

höchstens insgesamt 600,00

180 Bewilligung der Verpachtung einer Krankenanstalt (§ 15 Abs 1 SKAG)

50 % der in der Tarifpost 173 bestimmten Tarifsätze.

181 Bewilligung der Übertragung der Krankenanstalt auf einen anderen

Rechtsträger (§ 15 Abs 1 SKAG) die in Tarifpost 173 festgelegten

Tarifsätze.

182 Bewilligung der Änderung der Bezeichnung einer Krankenanstalt

(§ 15 Abs 4 SKAG) 77,60

183 Bewilligung der Anstaltsordnung und deren Änderungen (§ 20 Abs 2

SKAG) 194,20

184 Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes für eine Krankenanstalt

(§ 43 SKAG) 194,20

185 Genehmigung eines Angliederungsvertrages (§ 49 Abs 1 SKAG) 194,20

185a Genehmigung eines Vertrages gemäß § 50 Abs 2 SKAG 97,10

186 Bewilligung der Errichtung eines Anstaltsambulatoriums (§ 50 Abs 4

SKAG) 194,20

187 Bewilligung des Betriebs eines Anstaltsambulatoriums (§ 50 Abs 4

SKAG) 98,80

188 Genehmigung des Verzichtes einer Krankenanstalt auf das

Öffentlichkeitsrecht (§ 47 Abs 2 SKAG) 39,40

189 Genehmigung der freiwilligen Betriebsunterbrechung oder der

Auflassung einer der Wirtschaftsaufsicht des Landes unterliegenden

Krankenanstalt (§ 47 Abs 2 SKAG) 39,40

190 Bescheid, mit dem Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit

festgestellt wird (§ 64 Abs 3 SKAG) 194,20

191 Bewilligung zur Durchführung eines Ausbildungslehrgangs zum

Krankenhausverwalter (§ 2 Abs 2 der Verordnung, mit der

Ausbildungslehrgänge für Krankenhausverwalter geregelt werden,

LGBl Nr 51/1983) 152,90

192 Genehmigung der Errichtung einer Begräbnisstätte außerhalb eines

Friedhofes (§ 19 Abs 2 Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz

1986 – Leichen- und BestattungsG) 776,40

193 Genehmigung der Errichtung einer Bestattungsanlage (§§ 20 und 25

Leichen- und BestattungsG) 247,00

Für die Genehmigung der Erweiterung oder Auflassung einer

Bestattungsanlage 50 % des Tarifsatzes.

194 Bewilligung der Bestattung (Beisetzung, Verwahrung) außerhalb

einer Bestattungsanlage (§ 21 Abs 3 Leichen- und BestattungsG) 388,20

194a Bewilligung zur Einbringung der Asche in einen festen Gegenstand

außerhalb eines Friedhofs (§ 21a Abs 2 Leichen- und BestattungsG) 388,20

195 Bewilligung der Enterdigung einer Leiche oder von Leichenresten

(§ 23 Abs 1 Leichen- und BestattungsG) 52,40

IX. Sonstiges

Tarifpost Bezeichnung Euro

196 Bewilligung zur Führung des Landeswappens (§ 2 Abs 2 Salzburger

Landeswappengesetz 1989) 1.070,50

197 Bewilligung zum Gebrauch des Gemeindewappens, ausgenommen des

Wappens der Landeshauptstadt Salzburg (§ 5 Salzburger

Gemeindeordnung 1994 – GdO 1994) 835,20

198 Bewilligung zum einmaligen Gebrauch des Gemeindewappens

(§ 5 GdO 1994) 104,70

199 Bewilligung zum Gebrauch des Wappens der Landeshauptstadt

Salzburg (§ 3 Abs 1 Stadtwappengesetz) 941,10

200 Bewilligung zum einmaligen Gebrauch des Wappens der

Landeshauptstadt Salzburg (§ 3 Abs 1 Stadtwappengesetz) 104,70

201 Eignungserklärung eines Unterrichtsmittels für den

Unterrichtsgebrauch (§ 62 Abs 5 Salzburger Landwirtschaftliches

Schulgesetz) 60,00

202 Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren

Sperrstunde in Gastgewerbebetrieben (§ 113 Abs 3 Gewerbeordnung

1994)

für mehr als 10 Tage 39,40

203 Erteilung einer Bordellbewilligung (§ 4 Abs 1 Salzburger

Landessicherheitsgesetz – S.LSG) 1.534,40

204 Bewilligung einer wesentlichen Änderung des Bordellbetriebs

(§ 4 Abs 3 S.LSG) 537,00

205 Bewilligung zum Halten von gefährlichen Tieren (§ 25 Abs 1 S.LSG) 39,50

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller