# Salzburger Tourismusgesetz 2003

Gesetz vom 31. Oktober 2012, mit dem das Salzburger Tourismusgesetz 2003 geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Tourismusgesetz 2003, LGBl Nr 43, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 107/2012, wird geändert wie folgt:

Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 53a betreffende Zeile:

"§ 53a Verweisungen auf Bundesrecht"

1. Im § 16 wird angefügt:

"(6) Die Ausschüsse mehrerer Tourismusverbände, die eine operative Zusammenarbeit vereinbart haben, können gemeinsame Sitzungen durchführen, zu denen die Vorsitzenden der Ausschüsse jeweils im Einvernehmen mit dem bzw den anderen abwechselnd einladen. Der einladende Vorsitzende führt in solchen Sitzungen den Vorsitz. Für die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung gilt Abs 3 gesondert für jeden Ausschuss."

5.1. Im ersten Satz entfällt die Wortfolge ", wenn mit den vorstehenden Möglichkeiten die ordnungsgemäße Prüfung nicht erreicht werden konnte, auf Anforderung".

5.2. Der dritte Satz lautet: "Die Bekanntgabe der Bescheide kann unter Zuhilfenahme automationsunterstützter Daten-anwendung erfolgen."

6. Im § 42 werden folgende Änderungen vorgenommen:

6.1. Im Abs 1 wird nach der Wortfolge "der eingegangenen Beiträge" der Klammerausdruck "(Beitragsaufkommen)" eingefügt.

6.2. Im Abs 2 wird die Wortfolge "der eingegangenen Beiträge" durch die Worte "des Beitragsaufkommens" ersetzt.

6.3. Im Abs 3 wird die Wortfolge "der Summe der eingegangenen Beiträge" durch die Worte "des Beitragsaufkommens" ersetzt.

"Verweisungen auf Bundesrecht

§ 53a

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu dem nachfolgend zitierten Rechtsakt erhalten haben:

9.1. Im Abs 1 wird angefügt: "Dabei gelten die Beiträge nach diesem Gesetz als Landesabgaben."

9.2. Nach Abs 1 wird eingefügt:

"(1a) Die §§ 201 und 256 Abs 3 BAO finden keine Anwendung.

(1b) Der Verbands- oder Tourismusbeitrag gilt durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt. Die Beitragsbehörde (§ 41 Abs 1) hat den Beitrag mit Bescheid festzusetzen, wenn der Beitragspflichtige die Einreichung der Erklärung unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist."

10. Im § 66 wird angefügt:

"(6) Die §§ 16 Abs 6, 18 Abs 2, 27 Abs 3, 37 Abs 6, 39 Abs 3, 41 Abs 3, 42 Abs 1 bis 3, 48 Abs 3, 53a und 56 Abs 1, 1a und 1b sowie 53a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 108/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft."

Illmer

Burgstaller