# Verordnung, mit der die Beitragsgruppenverordnung geändert wird

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 24. Oktober 2013, mit der die Beitragsgruppenverordnung geändert wird

Auf Grund des § 32 Abs 1 bis 3 Salzburger Tourismusgesetz 2003, LGBl Nr 43, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Beitragsgruppenverordnung, LGBl Nr 24/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 107/2007, wird mit Wirkung ab dem Beitragsjahr 2014 geändert wie folgt:

1. In der Anlage Teil I (Berufsgruppen mit Ausnahme des Handels) werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Die die Berufsgruppe Anlageberater, Vermögensberater

betreffende Einstufung lautet: "5 5 5"

1.2. Die die Berufsgruppe Apotheken betreffende Zeile wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

"Apotheken

a) Umsatz mit Arzneispezialitäten, die einen

Apothekeneinstandspreis von über 200 €

aufweisen (Hochpreispräparate) 6 6 6

b) sonstiger Umsatz 3 4 5"

1.3. Nach der Berufsgruppe Ärzte, einschließlich Hausapotheken wird eingefügt:

"Aufsteller von mobilen Trennwänden 4 4 5"

1.4. Nach der Berufsgruppe Campingplätze wird eingefügt:

"Canyoningführer 1 1 1"

1.5. Nach der Berufsgruppe Eisenbahnen wird eingefügt:

"Eisstände 2 2 2"

1.6. Die die Berufsgruppe Fahrradverleiher betreffend Zeile lautet:

"Fahrradverleiher, Verleiher von

Elektrofahrrädern und Segways 1 1 1"

1.7. Die die Berufsgruppe Gastgewerbebetriebe aller Art, ohne Beherbergungsanteil (einschließlich Frühstück) betreffende Zeile wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

"Gastgewerbebetriebe ohne Beherbergungsanteil (einschließlich Frühstück)

a) Umsatz, der in Schihütten und Schirmbars

erzielt wird 1 2 2

b) sonstiger Umsatz 2 2 2"

1.8. Nach der Berufsgruppe Hutmacher, Kappenmacher wird eingefügt:

"Imbiss-Stände (Fischbraterei, Grillhendl-Stand, Kebab-Stand, Würstelstand)

2 2 2"

1.9. In der Berufsgruppenbezeichnung "Jugendferienheime, Jugendgästehäuser" entfällt das Wort "Jugendgästehäuser".

1.10. Die die Berufsgruppe Kegelbahnen betreffende Zeile entfällt.

1.11. Die die Berufsgruppe Kfz-Vermietung betreffende Zeile wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

"Kfz-Vermietung an Private 2 2 2

Kfz-Vermietung an Unternehmen zur gewerblichen Nutzung 5 5 5"

1.12. Nach der Berufsgruppe Sportlehrer wird eingefügt:

"Sport- und Unterhaltungsspiele (Kegelbahnen, Billard, Darts, Bogenschießen, Sport- und

Geschicklichkeitsautomaten udgl) 3 3 3"

1.13. Nach der Berufsgruppe Versicherungsunternehmer wird eingefügt:

"Verspachtler von Decken und Wänden für den Trockenbau 4 4 5"

1.14. Nach der Berufsgruppe "Wagner" wird eingefügt:

"Wanderführer 1 1 1"

1.15. Die die Berufsgruppe Werbeberater, Werbemittler betreffend Zeile lautet:

"Werbeagentur, Werbeberater, Werbemittler 4 4 4"

1.16. Die die Berufsgruppe Würstelstände betreffende Ziele entfällt.

2. In der Anlage Teil II (Berufsgruppen des Handels, A Einzelhandel) werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Nach der Berufsgruppe Bettwaren wird eingefügt:

"Bijouteriewaren 4 4 5"

2.2. Nach der Berufsgruppe Elektrowaren wird eingefügt:

"Fahrräder 3 4 4"

2.3. Die die Berufsgruppe Versandhandel betreffend Zeile lautet:

"Versandhandel (Internethandel) 6 6 6"

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Haslauer