# Verordnung, mit der der Kostenbeitrag aus dem Bezug von pflegebezogenen Geldleistungen für Eingliederungshilfen festgesetzt wird (Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung)

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. Oktober 2013, mit der der Kostenbeitrag aus dem Bezug von pflegebezogenen Geldleistungen für Eingliederungshilfen festgesetzt wird (Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung)

Auf Grund des § 17 Abs 2 Z 2 des Salzburger Behindertengesetzes 1981, LGBl Nr 93/1981, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Kostenbeitrag

§ 1

(1) Menschen mit Behinderung haben bei Maßnahmen des Wohnens und der Tagesstrukturierung aus einem allfälligen Bezug von pflegebezogenen Geldleistungen einen Beitrag zu den Kosten einer ihnen gewährten Eingliederungshilfe in der sich aus dieser Verordnung ergebenden Höhe zu leisten.

(2) Keine Beitragspflicht besteht:

(3) Der Kostenbeitrag ist monatlich in Form eines pauschalierten Geldbetrages zu leisten. Für die Tage, an denen eine Beitragsleistung nach Abs 2 entfällt, ist der Kostenbeitrag unter Zugrundelegung von 30 Tagen pro Monat entsprechend zu kürzen. Das Vorliegen des Ruhens des Pflegegeldes (Abs 2 Z 2) oder einer häuslichen Pflege wegen Krankheit (Abs 2 Z 4) ist der zuständigen Behörde anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen zu belegen.

Höhe des Kostenbeitrages

§ 2

(1) Der Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des monatlichen Bezugs der pflegebezogenen Geldleistungen und beträgt in Prozenten davon:

a) in Verbindung mit einer Hilfe zur Erziehung und Schulbildung

oder zur beruflichen Eingliederung nach den §§ 8 und 9 des

Salzburger Behindertengesetzes 1981 60 %

b) in Verbindung mit einer Hilfe zur sozialen Eingliederung

oder sozialen Betreuung nach den §§ 10 und 10a

des Salzburger Behindertengesetzes 1981 80 %

2. bei einer Maßnahme der Tagestrukturierung:

a) bei einer halbtagesstrukturellen Betreuung 20 %

b) bei einer tagesstrukturellen Betreuung 40 %.

(2) Übersteigt die Summe aus dem Kostenbeitrag nach Abs 1 und einem gesetzlich gebührenden Taschengeld im Sinn des § 13 BPGG den monatlichen Bezug der pflegebezogenen Geldleistungen, ist der Kostenbeitrag entsprechend zu kürzen.

(3) Der Kostenbeitrag gemäß den Abs 1 und 2 ist auf den nächsten durch 10 Cent teilbaren Betrag kaufmännisch ab- oder aufzurunden.

Inkrafttreten

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2013 in Kraft.

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Haslauer