# Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG, mit der die Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl I Nr 105/2008 1) [,] geändert wird

Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG, mit der die Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl I Nr 105/2008 1) [,] geändert wird

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Salzburg, vertreten durch die Landeshauptfrau,

das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und

das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Die Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl I Nr 105/2008, wird wie folgt geändert.

"Inhaltsverzeichnis

Präambel

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Schwerpunkte

Artikel 2 Geltungsbereich

2. Abschnitt

Planung, Nahtstellenmanagement, Gesundheitstelematik,

leistungsorientierte Finanzierungssysteme, sektorenübergreifende

Finanzierung des ambulanten Bereichs und Gesundheitsökonomie

Artikel 3 Integrierte Gesundheitsstrukturplanung

Artikel 4 Österreichischer Strukturplan Gesundheit und Regionale

Strukturpläne Gesundheit

Artikel 5 Nahtstellenmanagement im Interesse der Patientinnen

und Patienten

Artikel 7 Gesundheitstelematik (e-Health) und elektronische

Gesundheitsakte (ELGA)

Artikel 8 Finanzierungssysteme

Artikel 9 Sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten

Bereichs

Artikel 10 Gesundheitsökonomie

4. Abschnitt

Bundesgesundheitsagentur und Landesgesundheitsfonds

### Unterabschnitt A) Bundesgesundheitsagentur {#sec_unterabschnitt_a_bundesgesundheitsagentur}

Artikel 14 Einrichtung der Bundesgesundheitsagentur

Artikel 17 Mittel der Bundesgesundheitsagentur

### Unterabschnitt B) Landesgesundheitsfonds {#sec_unterabschnitt_b_landesgesundheitsfonds}

Artikel 18 Einrichtung der Landesgesundheitsfonds

Artikel 20 Aufgabe der Gesundheitsplattformen auf Länderebene im Rahmen der Landesgesundheitsfonds

Artikel 21 Mittel der Landesgesundheitsfonds

Artikel 22 Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge

Artikel 23 Kostenbeitrag

Artikel 24 Berechnung von Landesquoten

5. Abschnitt

Zusammenwirken der Institutionen

Artikel 25 Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Trägern der Krankenanstalten und zu den Landesgesundheitsfonds

6. Abschnitt

Transparenz der Voranschläge und derRechnungsabschlüsse

Artikel 26 Transparenz der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse

7. Abschnitt

Leistungsorientierte Finanzierung im Gesundheitswesen

Artikel 27 Durchführung der leistungsorientierten Finanzierung

Artikel 28 Krankenanstaltenspezifische Berechnung der LKF-Punkte

8. Abschnitt

Inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten

Artikel 29 Ausgleich für inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten

9. Abschnitt

Weitere Finanzierungsmaßnahmen

Artikel 30 Mittel für Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) und Finanzierung von Projekten und Planungen

Artikel 31 Kooperationsbereich (Reformpool)

Artikel 32 Förderung des Transplantationswesens

Artikel 33 Finanzierung überregional bedeutsamer

Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie

Behandlungsmaßnahmen

Artikel 34 Evaluierung von Vorsorgemaßnahmen

11. Abschnitt

Evaluierung von allen gesetzten Maßnahmen

Artikel 36 Evaluierung

12. Abschnitt

Dokumentation

Artikel 37 Sicherstellung und Weiterentwicklung der Dokumentation

Artikel 38 Erfassung weiterer Daten

Artikel 39 Erhebungen und Einschaurechte

13. Abschnitt

Sanktionen

Artikel 40 Sanktionen intramuraler Bereich

Artikel 41 Sanktionen extramuraler Bereich

14. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Artikel 42 Schutzklausel für Bund und Träger der Sozialversicherung

Artikel 43 Schutzklausel für Städte und Gemeinden

Artikel 44 Ärztliche Ausbildung

Artikel 45 Ausländische Anspruchsberechtigte, Anstaltspflege im Ausland aus medizinischen Gründen

Artikel 46 Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Zams)

Artikel 47 Schiedskommission

15. Abschnitt

Rechtliche Umsetzung der Vereinbarung

Artikel 48 Rechtliche Umsetzung

16. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Artikel 49 Inkrafttreten

Artikel 50 Durchführung der Vereinbarung

Artikel 51 Geltungsdauer, Kündigung

Artikel 52 Mitteilungen

Artikel 53 Urschrift"

"Präambel

Die Vertragsparteien bekennen sich zu einer umfassenden medizinischen Versorgung für alle Menschen unabhängig vom Alter und Einkommen. Dabei gelten die Grundsätze der solidarischen Finanzierung, eines gleichen und niederschwelligen Zugangs zu Leistungen, sowie hoher Qualität und Effizienz bei der Leistungserbringung. Weiters verbinden die Vertragsparteien mit der Vereinbarung die Zielsetzung, ausgehend vom Bedarf der Patientinnen und Patienten Gesundheitsprozesse so zu gestalten, dass Vorsorge, Diagnose, Behandlung, Rehabilitation und Pflege in einer zweckmäßigen Abfolge und von der richtigen Stelle, in angemessener Zeit, mit gesicherter Qualität und mit bestmöglichem Ergebnis erbracht werden. Die Vertragsparteien kommen weiters überein, sich an den Rahmen-Gesundheitszielen sowie an den zentralen Public-Health-Grundsätzen zu orientieren. Die Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens steht nunmehr in einem engen Konnex mit der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl I Nr xx/2013. Mit der gegenständlichen, nunmehr geänderten Vereinbarung erfolgt die konsequente Fortschreibung der bisherigen Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (BGBl I Nr 105/2008), die an die Erfordernisse der Zielsteuerung-Gesundheit angepasst wurde und hinsichtlich der FAG-Bestimmungen 2008 unverändert geblieben ist. Es erfolgt die Fortschreibung und Intensivierung der bereits in der vergangenen Vereinbarungsperiode vereinbarten und begonnenen Maßnahmen einer gemeinsamen Steuerung und Planung. Planungsziele und Grundsätze werden dabei grundsätzlich in einem Österreichischen Strukturplan Gesundheit gemeinsam festgelegt und die Planung erfolgt in den Regionalen Strukturplänen auf Landesebene. Die Vertragsparteien kommen daher überein, dass unter Einbeziehung der intra- und extramuralen Bereiche insbesondere die notwendigen Schritte gesetzt werden, um

• eine gemeinsame integrierte und sektorenübergreifende Planung und Steuerung im Gesundheitswesen sicherzustellen,

• den Grad der Verbindlichkeit in der Gesundheitsplanung auf Länderebene durch wechselseitige Abstimmung der intra- und extramuralen Versorgungsplanung zu erhöhen und

• eine sektorenübergreifende Finanzierung aufzubauen."

"Artikel 1

Gegenstand und Schwerpunkte

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung

(2) Inhaltliche Schwerpunkte dieser Vereinbarung in wechselseitiger Übereinstimmung mit der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit und unter besonderer Berücksichtigung der Patientenorientierung sind insbesondere

Bereichs und Gesundheitsökonomie"

"(1) Die integrierte Planung der österreichischen Gesundheitsversorgungsstruktur hat den Anforderungen der Zielsteuerung-Gesundheit zu entsprechen und erfolgt auf Basis vorhandener Evidenzen und sektorenübergreifend. Sie umfasst alle Ebenen und Teilbereiche der Gesundheitsversorgung und angrenzender Bereiche. Bestandteil dieser Vereinbarung ist die Sicherstellung der Realisierung einer integrierten Planung insbesondere für die folgenden Bereiche:

"(4) Die Gesundheitsstrukturplanung ist an Kriterien zur Qualität gemäß Art 7 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit und zum Nahtstellenmanagement gemäß Art 5 zu binden."

7. Artikel 4 samt Überschrift lautet:

"Artikel 4

Österreichischer Strukturplan Gesundheit und

(1) Die Ausrichtung des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) wird durch die übergeordnete Zielsteuerung-Gesundheit determiniert. Das Verhältnis zwischen Zielsteuerung-Gesundheit und ÖSG ist in Art 9 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit geregelt. Die verbindliche Grundlage für die integrierte Planung der österreichischen Gesundheitsversorgungsstruktur wird im ÖSG festgelegt. Der ÖSG stellt die Rahmenplanung für die stationäre und ambulante Versorgungsplanung in den Regionalen Strukturplänen Gesundheit (RSG) sowie für den Rehabilitationsbereich und die Nahtstellen zum Pflegebereich dar.

(2) Entsprechend seiner Zielsetzung als Planungsgrundlage für das gesamte Gesundheitswesen umfasst der ÖSG quantitative und qualitative Planungsaussagen für alle Gesundheitsversorgungsbereiche. Eine Leistungsangebotsplanung ist in jenen Bereichen vorzunehmen, wo die Datengrundlagen dies ermöglichen. Weiters enthält der ÖSG die Darstellung des Ist-Standes der Versorgungsstrukturen im stationären Bereich, im ambulanten Bereich sowie an den Nahtstellen zum Pflegebereich auf Ebene von Versorgungsregionen, im Rehabilitationsbereich auf Ebene von Versorgungszonen. Verbindliche Qualitätskriterien stellen einen integrierenden Bestandteil der Planungsaussagen dar.

(3) Der ÖSG ist nach Maßgabe der Vorgaben der Zielsteuerung-Gesundheit während der Laufzeit dieser Vereinbarung von der Bundesgesundheitsagentur kontinuierlich weiterzuentwickeln. Dabei sind Planungsgrundsätze und Planungsfestlegungen prioritär für den ambulanten Bereich, den nicht-akuten stationären Bereich der Krankenanstalten, den Rehabilitationsbereich (einschließlich Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen) sowie für die Nahtstellen zum Pflegebereich sukzessive bis zum Ende der Vereinbarungsperiode verbindlich festzulegen und in den ÖSG aufzunehmen. Die Vertragsparteien kommen überein, die dafür notwendigen Datengrundlagen in ausreichender Qualität zur Verfügung zu stellen.

(4) Erweiterungen bzw. Revisionen des ÖSG sind entsprechend der Determinierung der übergeordneten Zielsteuerung-Gesundheit vorzunehmen und in geeigneter Weise kundzumachen.

Es sind dabei jedenfalls folgende Entwicklungsschritte umfasst:

(5) Die Ausrichtung des Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) wird durch die übergeordnete Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene determiniert. Das Verhältnis zwischen Zielsteuerung-Gesundheit und RSG ist in Art 9 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit geregelt. Die integrierte Versorgungsplanung im Rahmen des RSG sowie Anpassungen, Wartungen und Weiterentwicklungen dieser Planung sind zwischen dem jeweiligen Land und der Sozialversicherung auf Landesebene abzustimmen, insbesondere hinsichtlich Kapazitätsfestlegungen für die Erbringung von Gesundheitsleistungen in allen Sektoren des Gesundheitswesens. Die RSG werden hinsichtlich Aufbau, Mindestinhalt, Struktur und Darstellungsform sukzessive in österreichweit vergleichbarer Form weiterentwickelt. Die RSG sind in geeigneter Weise kundzumachen. Die Krankenanstaltenplanung des RSG ist durch eine Verordnung des jeweiligen Landes zu erlassen. Die RSG bzw. die Landes-Krankenanstaltenpläne sind Grundlage für die krankenanstaltenrechtliche Bedarfsprüfung bzw für Vertragsabschlüsse der Sozialversicherung. Entsprechende Anpassungen im Krankenanstalten- sowie im Sozialversicherungsrecht sind vorzunehmen. Sozialversicherungsrechtlich ist sicherzustellen, dass die Gesamtvertragspartner im extramuralen Bereich ihre Verhandlungen darauf ausrichten. Bei der Erteilung von Errichtungs- und Betriebsbewilligungen (Bedarfsprüfungsverfahren) sind alle versorgungswirksamen Kapazitäten zu berücksichtigen.

(6) Bei Detailplanungen sind die im ÖSG in der jeweiligen Fassung enthaltenen Vorgaben und Richtwerte einzuhalten. Detailplanungen sind im Wege der Landesgesundheitsfonds der Bundesgesundheitsagentur umgehend zur Kenntnis zu bringen.

(7) Im Einklang mit dem ÖSG und den damit abgestimmten Detailplanungen, insbesondere mit dem RSG, sind die den Leistungsanbieterinnen/Leistungsanbietern erteilten bzw bestehenden Bewilligungen unter größtmöglicher Schonung wohlerworbener Rechte zu ändern oder allenfalls zurückzunehmen. Die entsprechenden bundes- und landesgesetzlichen Regelungen haben dies zu ermöglichen.

(8) Die Abrechenbarkeit von Leistungen im Rahmen der Landesgesundheitsfonds bzw durch die Krankenversicherungsträger ist an die verpflichtende Einhaltung der qualitativen Inhalte des ÖSG und der regionalen Detailplanungen, insbesondere des RSG durch die Leistungserbringer/innen gesetzlich festzulegen.

(9) Eine allfällige Bereitstellung von Investitionszuschüssen an die Leistungsanbieterinnen/Leistungsanbieter hat im Einklang mit dem ÖSG und den damit abgestimmten Detailplanungen, insbesondere dem RSG zu erfolgen.

(10) Die Festlegungen im ÖSG und in den Detailplanungen, insbesondere im RSG, sind hinsichtlich ihrer Umsetzung laufend zu überprüfen und zu evaluieren (ÖSG-Monitoring und österreichweit vergleichendes RSG-Monitoring). Dieses Monitoring ist inhaltlich so zu gestalten, dass es eine entsprechende Grundlage für das Monitoring im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit bereitstellen kann."

"(3) Der funktionierende Informationstransfer zur organisatorischen Sicherstellung eines nahtlosen Überganges der Patientinnen- und Patientenversorgung zwischen leistungserbringenden Einrichtungen ist zu gewährleisten."

10. Artikel 5 Abs 5 lautet:

"(5) Die Bundesgesundheitsagentur hat einen entsprechenden Erfahrungsaustausch zwischen den Landesgesundheitsfonds zu unterstützen sowie Informations- und Beratungsfunktionen wahrzunehmen. Die Landesgesundheitsfonds berichten der Bundesgesundheitsagentur über die Erfüllung der Rahmenvorgaben. Diese Informationen fließen auch in die jährliche österreichische Berichterstattung über die Qualität im Gesundheitswesen ein."

"(1) Die Vertragsparteien stimmen überein, dass sich die Maßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitstelematik vorrangig an folgenden Zielsetzungen orientieren:

"(3) Die Vertragsparteien bekennen sich zur Umsetzung und Weiterentwicklung der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA), wobei die Sozialversicherung bei allen Maßnahmen und Entscheidungen als gleichberechtigter Systempartner einbezogen wird."

14. Artikel 7 Abs 6 lautet:

"(6) Die Bundesgesundheitsagentur hat die gemäß den Abs 3 und 4 erzielten Fortschritte zu evaluieren. Die System-partner und die ELGA GmbH berichten der Bundesgesundheitsagentur zumindest jährlich über den Stand der Entwicklung."

"Artikel 8

Finanzierungssysteme

In Analogie zum stationären Bereich sind für alle Bereiche des Gesundheitswesens Finanzierungssysteme zu entwickeln und aufeinander abzustimmen. Das leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem im stationären Bereich wird fortgesetzt und weiterentwickelt. In einem weiteren Schritt wird für den ambulanten Bereich ebenfalls ein bundeseinheitliches Modell zur Abgeltungssystematik entwickelt. Die bestehenden Modelle im ambulanten Bereich sind hinsichtlich ihrer Anreiz- und Steuerungswirkung zu evaluieren. Im Rahmen der Landesgesundheitsfonds ist bei der Umsetzung der Finanzierungssysteme von den jeweiligen Finanzierungspartnern auf mögliche Auswirkungen auf das Leistungsgeschehen in den anderen Versorgungsbereichen Bedacht zu nehmen."

"Artikel 9

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, sektorenübergreifende Abrechnungsmodelle für den ambulanten Bereich zu erarbeiten. Dafür wird eine Arbeitsgruppe der Bundesgesundheitsagentur eingerichtet, der jedenfalls Bund, Länder und Sozialversicherung angehören. Das Ergebnis dieser Arbeitsgruppe muss bis Ende 2013 vorliegen als Grundlage für eine Entscheidung im Jahr 2014 über eine mögliche Umstellung des Abrechnungssystems im ambulanten Bereich.

(2) Zur Sicherstellung von Entscheidungsgrundlagen für eine sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs hat diese Arbeitsgruppe die folgenden Arbeiten bis zum Jahr 2013 zu leisten und laufend in der Bundesgesundheitskommission abzustimmen:

(3) Prioritär sollen Leistungsbereiche bzw. Fachrichtungen mit sektorenübergreifender Relevanz, mit gesicherten Datengrundlagen, mit in sich abgeschlossenen überschaubaren Leistungsangeboten und mit entsprechendem intra/extramuralen Überschneidungspotenzial bearbeitet werden.

(4) Die Vertragsparteien kommen überein, dass bis zu einer endgültigen Entscheidung über eine Umstellung des Abrechnungssystems im ambulanten Bereich sektorenübergreifende Finanzierungen von ambulanten Leistungen im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit vorgenommen werden."

"Artikel 14

Einrichtung der Bundesgesundheitsagentur

(1) Zur Wahrnehmung von Aufgaben auf Grund dieser Vereinbarung und der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit hat der Bund weiterhin eine Bundesgesundheitsagentur in Formeines öffentlich-rechtlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit einzurichten.

(2) Die Aufgaben und die Organisation der Bundesgesundheitsagentur sind in der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit geregelt."

"(1) Zur Wahrnehmung von Aufgaben aufgrund dieser Vereinbarung und der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit haben die Länder weiterhin für jedes Bundesland einen Landesgesundheitsfonds in Form eines öffentlich-rechtlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit einzurichten.

(2) Bei der Einrichtung und Tätigkeit von Landesgesundheitsfonds haben jedenfalls zwischen den Ländern akkordierte und die Vergleichbarkeit gewährleistende Verrechnungsvorschriften Anwendung zu finden und eine periodengerechte Abgrenzung der Mittel der Landesgesundheitsfonds zu erfolgen. Diese Regelungen haben insbesondere den Anforderungen der Finanzzielsteuerung gemäß der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit zu entsprechen."

25. Dem Artikel 18 wird folgender Abs 5 angefügt:

"(5) Die Aufgaben und die Organisation der Landesgesundheitsfonds sind in der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit geregelt."

"Artikel 20

Aufgabe der Gesundheitsplattformen auf Länderebeneim Rahmen der Landesgesundheitsfonds

Bei Einschränkungen des Leistungsangebotes ist einvernehmlich vorzugehen. Die bislang maßgebliche Vertragslage ist dabei zu berücksichtigen. Die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen Leistungseinschränkungen im stationären, ambulanten und im Pflegebereich hat jene Institution zu tragen, die sie verursacht hat."

"(8a) Die Sozialversicherungsträger haben auf elektronischem Weg den Landesgesundheitsfonds auf Anforderung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Daten in entsprechend aufbereiteter und nachvollziehbarer Form zu übermitteln."

34. Dem Artikel 26 wird folgender Abs 3 angefügt:

"(3) Diese Darstellungen haben insbesondere den Anforderungen der Finanzzielsteuerung gemäß der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit zu entsprechen."

35. Im Artikel 27 wird nach Abs 3 folgender Abs 3a eingefügt:

"(3a) Die Vertragsparteien kommen überein, dass seitens der Länder sichergestellt wird, dass den über die Landesgesundheitsfonds finanzierten, nicht in der Rechtsträgerschaft von Gebietskörperschaften oder Sozialversicherungsträgern stehenden Krankenanstalten bei Abrechnung von LKF-Punkten bezüglich des Punktewertes für diesen Teil gleiche Vergütung von gleichartigen Leistungen gewährleistet wird."

36. Artikel 27 Abs. 6 lautet:

"(6) Die im Jahr 2012 begonnenen Arbeiten zur umfassenden Aktualisierung und Weiterentwicklung des LKF-Modells sind mit der Zielsetzung einer Modellumstellung mit 1. Jänner 2016 rechtzeitig im 1. Halbjahr 2015 abzuschließen und durch entsprechende Simulationsrechnungen über die Auswirkungen einer Modellumstellung zu ergänzen. Schwerpunkte dieser LKF-Modellweiterentwicklung sind ua

"(10) Die Weiterentwicklung des LKF-Systems hat den Anforderungen der Zielsteuerung-Gesundheit zu entsprechen. Weiters sind die Ergebnisse der Evaluierung "10 Jahre LKF-System in Österreich" zu berücksichtigen und eine schritt-weise Anhebung des Anteils der über LKF abgerechneten Mittel auf Basis der LKF-Evaluierungsergebnisse vorzunehmen."

38. Artikel 30 Abs 6 lautet:

"(6) Bund und Länder kommen überein,

"(6) Nach dem 31. Dezember 2012 gibt es keine neuen Reformpoolprojekte mehr. Vor dem 1. Jänner 2013 beschlossene Reformpoolprojekte können Teil der Landes-Zielsteuerungsverträge sein."

"(1) Die Vertragsparteien kommen überein, zur Förderung wesentlicher Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie Behandlungsmaßnahmen mit überregionaler Bedeutung, insbesondere mit Bezug zu den Rahmen-Gesundheitszielen und zur Finanzierung weiterer Projekte und Planungen im Sinne des Art 30 Abs. 1 im Rahmen der Bundesgesundheitsagentur jährlich Mittel im maximalen Ausmaß von 3,5 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen.

(2) Die geförderten Maßnahmen haben sich an den von der Bundesgesundheitskommission beschlossenen Grundsätzen der Mittelvergabe und den Vergabe- und Qualitätskriterien der "Strategie zur Verwendung der Vorsorgemittel" zu orientieren. Des Weiteren sind auch ergänzende von der Bundesgesundheitskommission beschlossene Richtlinien einzuhalten. Die Maßnahmen haben der Umsetzung der Rahmen-Gesundheitsziele zu dienen."

"Artikel 37

Sicherstellung und Weiterentwicklung der Dokumentation

(1) Das auch den Ländern (Landesgesundheitsfonds) und der Sozialversicherung zugängliche Dokumentations- und Informationssystem für Analysen im Gesundheitswesen ist auszubauen und weiterzuentwickeln.

(2) Die derzeitige Diagnosen- und Leistungsdokumentation (einschließlich Intensivdokumentation) im stationären Bereich der Krankenanstalten sowie die Dokumentation von Statistikdaten (Krankenanstalten-Statistik), Kostendaten (Kostenstellenrechnung) und Daten aus dem Berichtswesen zu den Rechnungsabschlüssen der Krankenanstalten durch die Träger von Krankenanstalten sind sicherzustellen und weiterzuentwickeln.

(3) Sämtliche Festlegungen zur Dokumentation und zum Berichtswesen im stationären und ambulanten Bereich haben jedenfalls auch den Anforderungen der Zielsteuerung-Gesundheit und insbesondere dem darin vorgesehenen Monitoring zu entsprechen.

(4) Als Voraussetzung zur Planung, Realisierung und Erfolgskontrolle des Konzepts der integrierten Gesundheitsversorgung ist eine zum akutstationären Versorgungsbereich kompatible Leistungs- und Diagnosendokumentation im intra- und extramuralen ambulanten Versorgungsbereich sicherzustellen. Dabei ist in zeitlicher Hinsicht prioritär die Leistungsdokumentation umzusetzen, erst in weiterer Folge die Diagnosendokumentation.

(5) Die Vertragsparteien kommen überein, dass medizinische Leistungen über den gesamten ambulanten Bereich (dh Spitalsambulanzen, selbstständige Ambulatorien mit Kassenverträgen einschließlich der eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger, niedergelassene Fachärztinnen/Fachärzte mit Kassenverträgen, Gruppenpraxen mit Kassenverträgen und sonstige in der Gesundheitsversorgung frei praktizierende Berufsgruppen mit Kassenverträgen) ab 1. Jänner 2014 bundesweit nach dem seit 2010 in Pilotprojekten getesteten Katalog ambulanter Leistungen (KAL) im Rahmen eines Berichtswesens in pseudonymisierter Form dem Bund zu melden sind. Die derzeitige Überleitung (Mapping) ist im Hinblick auf Verbesserungsmöglichkeiten zu prüfen. Im Sinne einer möglichst hohen Datenqualität ist die Originärdokumentation gemäß dem Katalog ambulanter Leistungen anzustreben. Der Katalog ambulanter Leistungen wird einer periodischen Wartung und Weiterentwicklung unterzogen.

(6) Bund, Länder und Sozialversicherung schaffen dafür zeitgerecht die notwendigen Rahmenbedingungen in fachlicher, rechtlicher, organisatorischer und technischer Hinsicht und stellen damit ab 2014 vergleichbare Datengrundlagen über den gesamten ambulanten Bereich sicher.

(7) Bei der Konzeption und der Weiterentwicklung der Dokumentationssysteme ist auf die Kompatibilität mit den bereits vereinbarten bzw mit den noch festzulegenden Standards des ELGA-Projekts zu achten. Die Dokumentation soll nach Möglichkeit im Rahmen der routinemäßigen Datenerfassungs- und Datenverarbeitungsprozesse der Leistungserbringer/innen erfolgen.

(8) Die Vertragsparteien kommen überein, zur Sicherstellung einer bereichsübergreifenden Datentransparenz ab 1. Jänner 2015 die gesamte ambulante und stationäre Dokumentation in einer für alle Bereiche identen Weise zu pseudonymisieren. Die Pseudonymisierungsstelle nimmt die für Zwecke des Datenschutzes erforderliche Pseudonymisierung personenbezogener Daten für die Diagnosen- und Leistungsberichte aus dem stationären und ambulanten Bereich vor. Die Pseudonymisierung wird durch die beim Hauptverband eingerichtete Pseudonymisierungsstelle vorgenommen.

(9) Für die gemeinsame Beobachtung, Planung, Steuerung und Finanzierung im Gesundheitswesen haben die Sozialversicherungsträger sowie die Krankenfürsorgeanstalten, soweit diese im Rahmen der Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, der Bundesgesundheitsagentur und den Landesgesundheitsfonds im Wege der beim Hauptverband eingerichteten Pseudonymisierungsstelle pseudonymisierte Diagnosen- und Leistungsdaten aus dem Bereich der vertragsärztlichen Versorgung in einer standardisierten und verschlüsselten Form zur Verfügung zu stellen.

(10) Der Bundesgesundheitsagentur sind von den Landesgesundheitsfonds und den Trägern der Sozialversicherung standardisierte Berichte über deren Gebarung auf Basis eines bundesweit einheitlich strukturierten Voranschlags und Rechnungsabschlusses und weitere wesentliche Eckdaten in periodischen Abständen zu übermitteln. Struktur und Inhalt dieser Berichte werden von der Bundesgesundheitsagentur festgelegt."

44. Artikel 42 Abs. 1 lautet:

"(1) Die Länder verpflichten sich im Rahmen ihrer Kompetenz dafür zu sorgen, dass für die Vereinbarungsdauer keine über diese Vereinbarung hinausgehenden finanziellen Forderungen betreffend die Krankenanstalten im Sinne des Art 18 Abs 3 und 4 an den Bund oder die Träger der Sozialversicherung gestellt werden."

"Artikel 44

Ärztliche Ausbildung

Die Vertragsparteien kommen überein, dass unter Einbeziehung der Länder, der Träger der Sozialversicherung, der Österreichischen Ärztekammer und der Träger der ärztlichen Ausbildungsstätten beim Bundesministerium für Gesundheit eine Kommission gemäß § 8 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl Nr 76, eingerichtet wird. Aufgabe dieser Kommission ist die Beratung in folgenden Angelegenheiten der ärztlichen Ausbildung:

"(3) Die Änderungen auf Grund der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG, mit der die Vereinbarung BGBl I Nr 105/2008 geändert wird, treten nach Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundesministerium für Gesundheit, dass die nach der Bundesverfassung bzw nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, mit 1. Jänner 2013 in Kraft."

"Artikel 51

Geltungsdauer, Kündigung

(1) Diese Vereinbarung wird unter Verzicht auf ein Kündigungsrecht für die Dauer der Geltung des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), BGBl I Nr 103/2007, in der derzeit geltenden Fassung, jedenfalls aber bis zum 31. Dezember 2014 geschlossen. Wird die Geltungsdauer des FAG 2008 auf Basis einer Einigung zwischen dem Bund und den Ländern über den Finanzausgleich verlängert, so wird auch die Geltungsdauer dieser Vereinbarung unter Verzicht auf ein Kündigungsrecht auf denselben Zeitraum erstreckt.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, rechtzeitig Verhandlungen über eine Neuregelung aufzunehmen.

(3) Sofern in diesen Verhandlungen keine Einigung über eine Neuregelung zustande kommt, werden mit Außerkrafttreten dieser Vereinbarung die am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften, soweit sie in Durchführung dieser Vereinbarung geändert wurden, wieder in Kraft gesetzt, wobei ab dann die für die Laufzeit der Vereinbarung vorgesehenen zusätzlichen Mittel nicht zur Verfügung gestellt werden würden."

52. Der bisherige Text des Artikel 52 erhält die Absatzbezeichnung "(1)", folgender Abs 2 wird angefügt:

"(2) Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sobald alle Mitteilungen gemäß Art 49 Abs. 3 eingelangt sind."

53. Der bisherige Text des Artikel 53 erhält die Absatzbezeichnung "(1)", folgender Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Die Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG, mit der die Vereinbarung BGBl I Nr 105/2008 geändert wird, wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Gesundheit hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln."

Anmerkungen:

1) Die Vereinbarung ist auch im Landesgesetzblatt für das Land Salzburg unter Nr 52/2008 verlautbart.

[ ] Korrekturen gegenüber der unterfertigten Vereinbarung.

Stöger

Vorbehaltlich der Erfüllung derlandesverfassungsrechtlichen Erfordernisse

Für das Land Burgenland

Der Landeshauptmann:

Niessl

Für das Land Kärnten

Der Landeshauptmann:

Dörfler

Für das Land Niederösterreich

Der Landeshauptmann:

Pröll

Für das Land Oberösterreich

Der Landeshauptmann:

Pühringer

Für das Land Salzburg

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller

Für das Land Steiermark

Der Landeshauptmann:

Voves

Für das Land Tirol

Der Landeshauptmann:

Platter

Für das Land Vorarlberg

Der Landeshauptmann:

Wallner

Für das Land Wien

Der Landeshauptmann:

Häupl

Nach Beschlussfassung durch die Landesregierung am 18. März 2013 hat der Salzburger Landtag den Abschluss der vorstehenden Vereinbarung am 24. April 2013 gemäß Art 50 Abs 1 L-VG genehmigt. Die Vereinbarung tritt nach Vorliegen der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen aller Vertragsparteien rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Haslauer