# Verordnung 2013 zur Berechnung des nicht verwertbaren Vermögens von in Anstalten oder Heimen untergebrachten Hilfeempfängern

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. Dezember 2013 zur Berechnung des nicht verwertbaren Vermögens von in Anstalten oder Heimen untergebrachten Hilfeempfängern

Auf Grund des § 12 Abs 7 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 19/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Zum Zweck der Berechnung des gemäß § 8 Abs 2 Z 2 des Salzburger Sozialhilfegesetzes nicht verwertbaren Vermögens wird der Sozialhilfe-Richtsatz für Alleinunterstützte für das Kalenderjahr 2014 mit 496,50 € festgesetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Für die Landesregierung:

Schellhorn

Landesrat