# Kundmachung über die Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und von prozentuellen Beträgen davon - 2014

Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 11. Dezember 2013 über die Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2014

Auf Grund der §§ 6 Abs 4, 10 Abs 4 und 13 Abs 1 des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 63/2010, sowie des § 17 Abs 2a des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 19/1975, jeweils in der geltenden Fassung wird kundgemacht:

§ 1

Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt im Jahr 2014:

1. für Alleinstehende oder Alleinerziehende ............ 813,99 €;

2. für Ehegatten, eingetragene Partner,

in Lebensgemeinschaft lebende Personen oder

volljährige Personen, die mit anderen Personen

im gemeinsamen Haushalt leben, je Person ........... 610,49 €;

3. für minderjährige Personen, die mit zumindest

einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder

volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben

und für die ein Anspruch auf

Familienbeihilfe besteht ............................ 170,94 €.

§ 2

Der Freibetrag für Hilfesuchende, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen,

beträgt im Jahr 2014:

1. bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden ...... 73,26 €;

2. bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden ....... 146,52 €.

§ 3

Die Hilfe für den Lebensunterhalt für die Dauer eines Aufenthalts in einer Kranken- oder

Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung oder auf Grund einer

gerichtlichen Weisung in einer therapeutischen Wohneinrichtung gemäß § 13 Abs 1 des

Salzburger Mindestsicherungsgesetzes beträgt im Jahr 2014:

1. bei volljährigen Personen ........................... 101,75 €;

2. bei minderjährigen Personen .......................... 65,12 €.

§ 4

Das Taschengeld, das Personen, die in Anstalten oder Heimen untergebracht sind und das 15. Lebensjahr vollendet haben, zu gewähren ist, soweit ihnen nicht auf Grund des § 8 Abs 5 des Salzburger Sozialhilfegesetzes ein solcher Betrag ihres Einkommens verbleibt, beträgt im Jahr 2014 162,80 €.

Für die Landesregierung

Schellhorn

Landesrat