# Gesetz vom 11. Dezember 2013, mit dem das Landeshaushaltsgesetz 2013 und das Salzburger Finanzrahmengesetz 2013 bis 2016 geändert werden

Gesetz vom 11. Dezember 2013, mit dem das Landeshaushaltsgesetz 2013 und das Salzburger Finanzrahmengesetz 2013 bis 2016 geändert werden

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Landeshaushaltsgesetz 2013, LGBl Nr 10, wird geändert wie folgt:

1. Nach Art IIIa wird eingefügt:

"Artikel IIIb

(1) Im Ordentlichen Landesvoranschlag werden folgende Ausgabenansätze erhöht:

Ansatz Bezeichnung Erhöhung Neuer Betrag

in Euro in Euro

1/441005 Behebung von 6.000.000 7.000.000

Katastrophenschäden;

Förderungsausgaben,

Ermessen, Lauf.Geb.

1/482008 Wohnbauförderungs- 88.412.000 90.527.700

gesetz, Zuschüsse

und Darlehen; Sonstige

Sachausgaben, Pflicht

1/611209 Landesstraßen, 911.000 13.019.500

Gemeinsame Kosten/

Betriebliche Erhaltung;

Sonstige Sachausgaben,

Ermessen

1/631005 Regulierung

Konkurrenzgewässer/

Kulturt. Maßnahmen;

Förderungsausgaben

Ermessen, Lauf.Geb. 200.000 586.500

1/970009 Verstärkungsmittel,

Sonstige Sachausgaben,

Ermessen 114.803.000 127.863.000

Die Erhöhungen bei den Ansätzen 1/441005, 1/611209 und 1/631005 dienen der Finanzierung von Beihilfen und Sofortmaßnahmen infolge des Hochwassers vom Juni 2013, jene beim Ansatz 1/482008 der teilweisen Begleichung einer Forderung des Landeswohnbaufonds in Höhe von 201,707 Mio € gegen das Land aus der vorübergehenden Bereitstellung vorzeitig zurückgezahlter Wohnbaudarlehen und jene beim Ansatz 1/970009 der Vorsorge für zahlreiche zusätzliche Ausgabenerfordernisse, deren Höhe zu einem erheblichen Teil nicht genau feststeht (zB Begleichung von Steuerschulden, Leistung von Steuervorauszahlungen, Rückzahlung zu Unrecht beanspruchter Katastrophenfondsmittel und Begleichung damit in Zusammenhang stehender Nebenansprüche, Verzinsung und Rückerstattung von Veranlagungen aus der durchlaufenden Gebarung, Begleichung von Expertenhonoraren, Mehrerfordernisse in der Grundversorgung, Grundablöse Straßwalchen, Mehrausgaben für die Sole/Salzanlage beim Neu-/Umbau einer Straßenmeisterei, Restzahlung für den Erweiterungsbau der Fachhochschule Urstein, Leistung von Entwicklungs- und Betriebskosten für das Zentrale Personenstandregister, Abgänge bei den Gemeindespitälern, Zusatzerfordernis für die Parteienförderung nach der Landtagswahl 2013).

(2) Im Ordentlichen Landesvoranschlag wird der Einnahmeneinsatz 2/950005 mit dem Betrag 229.892.100 € dotiert.

(3) Im Außerordentlichen Voranschlag werden folgende Ausgabenansätze erhöht:

Ansatz Bezeichnung Erhöhung Neuer Betrag

in Euro in Euro

5/561405 Krankenanstalten 8.425.000 14.425.000

anderer Rechts-

träger, Errichtung

und Ausgestaltung,

Krankenhaus

Zell am See;

Förderungsausgaben,

Ermessen, Lauf.Geb.

5/631005 Regulierung von

Konkurrenzgewässern;

Förderungsausgaben,

Ermessen, Lauf.Geb. 2.300.000 3.550.000

5/633005 Beiträge zur

Wildbachverbauung;

Förderungsausgaben,

Ermessen, Lauf.Geb. 1.500.000 5.170.000

Die Erhöhung beim Ansatz 5/561405 dient der Vorfinanzierung von Investitionszuschüssen des SAGES, die Erhöhungen bei den Ansätzen 5/631005 und 5/633005 der Finanzierung von Förderungen für Maßnahmen infolge des Hochwassers vom Juni 2013.

(3a) Im außerordentlichen Voranschlag wird der Ausgabenansatz 5/616055 Sonstige Sachausgaben, Ermessen neu vorgesehen und mit dem Betrag 166.100 € dotiert.

(4) Im Außerordentlichen Landesvoranschlag wird der Einnahmenansatz 6/982009 um den Betrag von 12.391.100 € zur Finanzierung von Mehrausgaben im Ausmaß bis zu diesem Betrag erhöht.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Abwicklung der zusätzlich anfallenden Ausgaben und Einnahmen folgende Haushaltsansätze im ordentlichen Voranschlag vorzusehen:

(6) (Verfassungsbestimmung) Art IV Abs 2 vorletzter Satz steht der Dotierung des Einnahmenansatzes 2/950005 aus saldierten Einmalerlösen aus der Rückführung des Finanzportfolios gemäß Abs 2 und Verwendung des dotierten Betrages zur Abdeckung von Mehrausgaben und Mindereinnahmen nicht entgegen."

"Artikel IVa

Die Landesregierung wird ermächtigt, den sich zum Jahresende 2013 ergebenden Saldo aus Ausgaben und Einnahmen aufgrund des Art IV Abs 2 voranschlagswirksam zu verrechnen. In einer Beilage zum Rechnungsabschluss für das Jahr 2013 sind im Sinn größtmöglicher Transparenz die Ausgaben und Einnahmen im Einzelnen soweit wie möglich auszuweisen."

"Artikel XII

(1) Die Art IIIb, IV Abs 1 und IVa in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht im Hinblick auf Art IIIb Abs 6 und Art IV Abs 1 im Verfassungsrang. Art IVa tritt mit 31. Dezember 2014 außer Kraft."

(2) Die von den Erhöhungen der Haushaltsansätze im Art IIIb in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2013 berührten Gruppen- und Abschnittssummen sowie die Gesamtbeträge des Ordentlichen Landesvoranschlages, des Außerordentlichen Landesvoranschlages und des Gesamthaushalts gelten als entsprechend abgeändert.

91 Kaptalvermögen/Stiftungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit

92 Öffentliche Abgaben

93 Umlagen

94 Finanzzuweisungen und Zuschüsse

95 Nicht aufteilbare Schulden

96 Haftungen (soweit nicht aufteilbar)

97 Verstärkungsmittel

98 Haushaltsausgleich

99 Abwicklung der Vorjahre"

Artikel II

Das Salzburger Finanzrahmengesetz 2013 – 2016, LGBl Nr 11/2013, wird geändert wie folgt:

"(2) § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2013 tritt mit dem 1. Jänner 2014 in Kraft. Der Bericht betreffend die mittelfristige Finanzplanung (§ 4) für die Jahre 2014 bis 2017 ist dem Landtag bis längstens 31. März 2014 zuzuleiten."

Pallauf

Haslauer