# Landesverwaltungsgerichts-Begleitgesetz – Aufhebung des gemeindeinternen Instanzenzuges in landesgesetzlichen Angelegenheiten

Gesetz vom 30. Oktober 2013, mit dem die Salzburger Gemeindeordnung 1994, das Salzburger Gemeindeverbändegesetz, das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, das Abgaben-Behörden- und -Verwaltungs-strafgesetz, das Gebrauchsabgabegesetz, das Salzburger Landessicherheitsgesetz, das Baupolizeigesetz 1997, das Bautechnikgesetz, das Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 und das Salzburger Rettungsgesetz geändert werden (Landesverwaltungsgerichts-Begleitgesetz – Aufhebung des gemeindeinternen Instanzenzuges in landesgesetzlichen Angelegenheiten)

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, wird geändert wie folgt:

"Rechtsschutz

§ 80

Die Partei eines Verwaltungsverfahrens kann gegen Bescheide in jenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen und in denen der Instanzenzug nicht bundesgesetzlich ausgeschlossen ist, Berufung an die Gemeindevertretung erheben. In jenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, ist keine Berufung zulässig."

"(2) Die §§ 34 Abs 6 und 80 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(3) Die §§ 34 Abs 6 und 80 sind jedoch in der bisher geltenden Fassung über den im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt hinaus auf Bescheide des Bürgermeisters einer Gemeinde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, weiter anzuwenden, wenn die Landesregierung durch Verordnung feststellt, dass die Gemeindevertretung nach den Gemeindevertretungswahlen 2014 bis spätestens 30. Juni 2014 beschlossen hat, die Funktion als Berufungsbehörde weiter auszuüben. Ein solcher Beschluss gilt auch für die Gemeindevorstehung als Berufungsbehörde und für alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen. Der Beschluss ist der Landesregierung bis längstens 15. Juli 2014 mitzuteilen. Die Feststellungsverordnung der Landesregierung wird mit 1. Jänner 2015 wirksam. Die Gemeindevertretung kann in der Folge einen gegenteiligen Beschluss fassen, der der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen ist; die Feststellungsverordnung wird in diesem Fall mit 1. Jänner des auf ihre Kundmachung folgenden Jahres wirksam.

(4) Soweit keine Feststellungsverordnung gemäß Abs 2 erlassen worden ist, gilt für im Zeitpunkt gemäß Abs 1 bzw zum Ende eines folgenden Jahres anhängige Verfahren Folgendes:

Auf Verfahren, in denen der Bescheid der Behörde erster Instanz bis zum Ablauf des 31. Dezember des betreffenden Jahres erlassen worden ist, sind die §§ 34 Abs 6 und 80 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden; dafür genügt in Verfahren mit mehreren Parteien die Erlassung des Bescheides gegebenenfalls auch nur gegenüber einer oder mehreren, aber nicht allen Parteien."

Artikel II

Das Salzburger Gemeindeverbändegesetz, LGBl Nr 105/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 88/2013, wird geändert wie folgt:

"Rechtsschutz

§ 10a

Die Partei eines Verwaltungsverfahrens kann gegen Bescheide in jenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen und in denen der Instanzenzug nicht bundesgesetzlich ausgeschlossen ist, Berufung an den Verbandsvorstand erheben. In jenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, ist keine Berufung zulässig."

"§ 19

(1) Die §§ 8 Abs 2, 9 Abs 2 und 10a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(2) Die §§ 8 Abs 2 und 9 Abs 2 sind jedoch in der bisher geltenden Fassung über den im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt hinaus auf Bescheide des Obmannes eines Gemeindeverbandes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, weiter und § 10a nicht anzuwenden, wenn die Landesregierung durch Verordnung feststellt, dass die Verbandsversammlung bis spätestens 30. Juni 2014 die Weiterausübung der Funktion des Verbandsvorstandes als Berufungsbehörde beschlossen hat. Ein solcher Beschluss gilt für alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, die in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes fallen. Der Beschluss ist der Landesregierung bis längstens 15. Juli 2014 mitzuteilen. Die Feststellungsverordnung der Landesregierung wird mit 1. Jänner 2015 wirksam. Die Verbandsversammlung kann in der Folge einen gegenteiligen Beschluss fassen, der der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen ist; die Feststellungsverordnung wird in diesem Fall mit 1. Jänner des auf ihrer Kundmachung folgenden Jahres wirksam.

(3) Soweit keine Feststellungsverordnung gemäß Abs 2 erlassen worden ist, gilt für im Zeitpunkt gemäß Abs 1 bzw zum Ende eines folgenden Jahres anhängige Verfahren Folgendes:

Auf Verfahren, in denen der Bescheid der Behörde erster Instanz bis zum Ablauf des 31. Dezember des betreffenden Jahres erlassen worden ist, sind die §§ 8 Abs 2 und 9 Abs 2 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden; dafür genügt in Verfahren mit mehreren Parteien die Erlassung des Bescheides gegebenenfalls auch nur gegenüber einer oder mehreren, aber nicht allen Parteien."

Artikel III

Das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, LGBl Nr 27, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, wird geändert wie folgt:

"§ 84

(1) § 9f Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(2) Für die Weiteranwendung des § 9f Abs 4 in der bisher geltenden Fassung gilt § 97 Abs 2 und 3 der Salzburger Gemeindeordnung 1994."

Artikel IV

Das Abgaben-Behörden- und -Verwaltungsstrafgesetz, LGBl Nr 118/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, wird geändert wie folgt:

1. Im § 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Die Überschrift lautet: "Sachliche Zuständigkeit"

1.2. Die Z 2 lautet:

"§ 7

(1) § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(2) Für die Weiteranwendung des § 2 Z 2 in der bisher geltenden Fassung gilt § 99 Abs 2 und 3 der Salzburger Gemeindeordnung 1994."

Artikel V

Das Gebrauchsabgabegesetz, LGBl Nr 21/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 108/2002, wird geändert wie folgt:

"§ 6

(1) Die §§ 3 Abs 1 und 3a Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(2) Für die Weiteranwendung der §§ 3 Abs 1 und 3a Abs 1 und 2 in der bisher geltenden Fassung gilt § 99 Abs 2 und 3 der Salzburger Gemeindeordnung 1994."

Artikel VI

Das Salzburger Landessicherheitsgesetz, LGBl Nr 57/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, wird geändert wie folgt:

"(2) Die §§ 8 Abs 4, 15 Abs 2 und 18 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(3) Für die Weiteranwendung der §§ 8 Abs 4, 15 Abs 2 und 18 Abs 5 in der bisher geltenden Fassung gilt § 99 Abs 2 und 3 der Salzburger Gemeindeordnung 1994."

Artikel VII

Das Baupolizeigesetz 1997, LGBl Nr 40, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 32/2013, wird geändert wie folgt:

2.1. Im dritten Satz werden die Wortfolge und der Klammerausdruck "weitere Maßnahmen des unmittelbaren Verwaltungszwanges (Art II Abs 6 Z 5 EGVG)" durch die Wortfolge "die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt" ersetzt.

2.2. Im letzten Satz werden die Worte "Berufungen hiegegen" durch die Worte "Beschwerden dagegen" ersetzt.

"§ 24b

(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 treten in Kraft:

(2) Für die Weiteranwendung der §§ 6 Abs 1, 16 Abs 1 letzter Satz und 22 Abs 4 in der bisher geltenden Fassung gilt § 99 Abs 2 und 3 der Salzburger Gemeindeordnung 1994."

Artikel VIII

Das Bautechnikgesetz, LGBl Nr 75/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 32/2013, wird geändert wie folgt:

"§ 68

(1) § 63 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Für die Weiteranwendung des § 63 Abs 2 in der bisher geltenden Fassung gilt § 99 Abs 2 und 3 der Salzburger Gemeindeordnung 1994."

Artikel IX

Das Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999, LGBl Nr 74, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 32/2013, wird geändert wie folgt:

"§ 41

(1) Die §§ 20 Abs 6 und 26 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(2) Für die Weiteranwendung der §§ 20 Abs 6 und 26 Abs 2 in der bisher geltenden Fassung gilt § 99 Abs 2 und 3 der Salzburger Gemeindeordnung 1994."

Artikel X

Das Salzburger Rettungsgesetz, LGBl Nr 78/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 13/2013, wird geändert wie folgt:

1. Im § 9 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Abs 1 lautet:

"(1) Behörde in Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bürgermeister, soweit nicht anderes bestimmt ist".

1.2. Im Abs 2 werden im ersten Satz die Wortfolge und der Klammerausdruck "im Wege des unmittelbaren Verwaltungszwanges (Art II Abs 6 Z 5 EGVG)" durch die Wortfolge "durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt" ersetzt.

2. Nach § 14 wird angefügt:

"§ 15

(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft:

(2) Für die Weiteranwendung des § 9 Abs 1 in der bisher geltenden Fassung gilt § 99 Abs 2 und 3 der Salzburger Gemeindeordnung 1994."

Pallauf

Haslauer