# Verordnung, mit der die Soziale Dienste-Verordnung geändert wird

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 17. Dezember 2013, mit der die Soziale Dienste-Verordnung geändert wird

Grund des § 22 Abs 5 und 6 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 19/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Soziale Dienste-Verordnung, LGBl Nr 93/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 3/2013, wird geändert wie folgt:

1. § 10 lautet:

"Anerkannte Kosten der Dienste

§ 10

(1) Für Leistungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und der Familienhilfe werden für das Kalenderjahr 2014 je Betreuungsstunde folgende Kostensätze anerkannt:

an Werktagen außer an Samstagen an Sonn- und

Samstagen Feiertagen

in € in € in €

für unselbstständig

Beschäftigte in der

Stadt Salzburg

a) ASVG-beschäftigtes

diplomiertes Personal 39,50 58,00 73,70

b) geringfügig be-

schäftigtes

diplomiertes Personal 37,80 55,40 70,30

c) ASVG-beschäftigte

Pflegehelferinnen

und Pflegehelfer 33,90 49,80 62,80

d) geringfügig

beschäftigte

Pflegehelferinnen

und Pflegehelfer 32,80 47,70 59,80

für unselbstständig

Beschäftigte in den

sonstigen Bezirken

e) ASVG-beschäftigtes

diplomiertes Personal 41,30 61,70 77,40

f) geringfügig

beschäftigtes

diplomiertes Personal 39,60 59,10 74,00

g) ASVG-beschäftigte

Pflegehelferinnen und

Pflegehelfer 35,70 53,50 66,50

h) geringfügig

beschäftigte

Pflegehelferinnen

und Pflegehelfer 34,60 51,40 63,50

für selbstständig

Beschäftigte in

der Stadt Salzburg

und in den sonstigen

Bezirken

i) freiberufliches

diplomiertes Personal

bei Vereinen 24,00 35,20 44,80

2. für die Haushaltshilfe:

an Werktagen außer an Samstagen an Sonn- und

Samstagen Feiertagen

in € in € in €

in der Stadt Salzburg:

a) ASVG-beschäftigtes

Personal 29,90 43,00 54,20

b) geringfügig

beschäftigtes

Personal 28,70 41,20 51,80

in den sonstigen

Bezirken:

c) ASVG-beschäftigtes

Personal 30,60 44,20 55,40

d) geringfügig

beschäftigtes

Personal 29,40 42,40 53,00

(2) Von den Kostensätzen gemäß Abs 1 werden als sachbezogene Kosten für unselbstständig Beschäftigte in der Hauskrankenpflege und in der Haushaltshilfe anerkannt:

an Werktagen außer an Samstagen an Sonn- und

Samstagen Feiertagen

in € in € in €

für unselbstständig

Beschäftigte in der

Hauskrankenpflege in

der Stadt Salzburg

(Abs 1 Z 1 lit a bis d) 4,50 7,30 7,30

für unselbstständig

Beschäftigte in der

Hauskrankenpflege in

den sonstigen Bezirken

(Abs 1 Z 1 lit e bis h) 6,30 11,00 11,00

für unselbstständig

Beschäftigte in der

Haushaltshilfe in der

Stadt Salzburg (Abs 1 Z 2

lit a und b) 3,50 5,20 5,20

für unselbstständig

Beschäftigte in der

Haushaltshilfe in den

sonstigen Bezirken

(Abs 1 Z 2 lit c und d) 4,20 6,40 6,40"

"(12) Die §§ 10 und 11 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 109/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft."

Für die Landesregierung

Schellhorn

Landesrat