# Verordnung, mit der die Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 geändert wird

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. Dezember 2013, mit der die Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 geändert wird

Auf Grund des § 3 Abs 4 des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969, LGBl Nr 77, sowie des § 75 Abs 2 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999, LGBl Nr 75, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012, LGBl 91/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 72/2012 und der Kundmachung LGBl Nr 105/2012 wird geändert wir folgt:

1. Im § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Abs 2 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

"(2) Die vorzuschreibende Verwaltungsabgabe darf, wenn in der einzelnen Tarifpost kein besonderer Mindestbetrag festgelegt ist, bei Anwendung der im allgemeinen Teil des Tarifs festgelegten Tarifposten 13,50 € und bei Anwendung der im besonderen Teil des Tarifs festgelegten Tarifposten 27,00 € nicht unterschreiten. Bei Berechnung der im Einzelfall unter Vervielfältigung eines Grundbetrags (Euro je m2, lfm etc) vorzuschreibenden Verwaltungsabgabe darf diese, wenn in der einzelnen Tarifpost nicht ein besonderer Höchstbetrag festgelegt ist, für den einzelnen abgabepflichtigen Tatbestand den Betrag von 1.202,00 € nicht überschreiten.

(3) Der Höchstbetrag gemäß § 3 Abs 1 des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969 beläuft sich auf 1.567,80 € und der Höchstbetrag gemäß § 75 Abs 2 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 auf 3.794,00 €."

2. Im § 5 wird angefügt:

"(4) § 1 Abs 2 und 3 und die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 1/2014 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 1 der Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 21. Dezember 2012, LGBl Nr 105/2012, über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung ab dem 1. Jänner 2013 außer Kraft."

Allgemeiner Teil

Tarif Bezeichnung Euro

-post

1 Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegen 27,00

2 Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnisse und

sonstige Bestätigungen (jedoch nicht auch einfache

kanzleimäßige Übernahmebestätigungen,

Rechtskraftbestätigungen udgl), wenn die

Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei

gelegen ist 13,50

3 Niederschriften von mündlichen, wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen

je Seite 3,30

4 Duplikate, wenn sie von der Behörde ausgestellt

werden, wenn die Amtshandlung wesentlich im

Privatinteresse der Partei gelegen ist, unbeschadet

des Kostenersatzes für die Herstellung der

erforderlichen Kopien je Bogen des Duplikats 3,30

5 Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, wenn die

Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der

Partei gelegen ist 13,50

6 Vidierungen, wenn die Amtshandlung wesentlich im

Privatinteresse der Partei gelegen ist 13,50

7 Auszüge aus technischen Unterlagen oder von

Pausen und Abzüge von Zeichnungen, wenn sie von

der Behörde ausgestellt werden und die Amtshandlung

wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist,

je Seite (21 x 30 cm)

a) bei einfachen Auszügen oder mechanischen Abzügen

oder Handpausen 8,00

b) bei sonstigen Auszügen oder Handpausen mit

erheblichem Arbeitsaufwand 16,80

Besonderer Teil

I. Staatsbürgerschaft

Tarif Bezeichnung Euro

-post

8 Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß

§ 10 Abs 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

(StbG) bei einem Bruttoeinkommen der Partei

in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung

a) bis 3.700 € 132,20

b) über 3.700 bis 7.400 € 540,90

c) über 7.400 bis 11.100 € 745,30

d) über 11.100 bis 14.800 € 961,60

e) über 14.800 bis 22.200 € 1.069,80

f) über 22.200 € 1.202,00

9 Verleihung der Staatsbürgerschaft

gemäß § 10 Abs 6 StbG 1.202,00

10 Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß

den §§ 10 Abs 4 oder 11a Abs 2 240,40

11 Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß den

§§ 11a Abs 1, 2, 4 und 6, 12 Abs 1 Z 1 und 2,

13, 14 und 25 StbG sowie Erstreckung der

Staatsbürgerschaft auf den Ehegatten gemäß

§ 16 StbG

a) bei einem Bruttoeinkommen der Partei in

den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung

der Partei

aa) bis 3.700 € 132,20

bb) über 3.700 bis 7.400 € 270,50

cc) über 7.400 bis 11.100 € 372,60

dd) über 11.100 bis 14.800 € 480,80

ee) über 14.800 bis 22.200 € 540,80

ff) über 22.200 € 613,00

12 Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß den

§§ 11b und 12 Abs 1 Z 3 und Abs 2 StbG 67,30

13 Erstreckung der Staatsbürgerschaft auf ein

Kind gemäß § 17 StbG 37,80

14 (entfallen)

15 Ablegung der Prüfung gemäß § 10a Abs 5 StbG

je Antreten 144,30

16 Bescheid über die Beibehaltung der

Staatsbürgerschaft (§ 28 StbG) bei einem

Bruttoeinkommen der Partei in den letzten

zwölf Monaten vor Antragstellung

a) bis 7.400 € 745,30

b) über 7.400 bis 11.100 € 1.009,70

c) über 11.100 € 1.202,00

17 Bescheid über den Verlust der

Staatsbürgerschaft in Folge Verzichts

(§ 38 Abs 2 StbG) 37,80

18 Bescheid über die Feststellung der

Staatsbürgerschaft (§ 42 Abs 1 StbG) 55,90

19 Die Tarifsätze in den Tarifposten 8 bis 12

ermäßigen sich um 55,90 € je Kind der Partei,

höchstens aber auf 55,90 €. Als Kind gilt

jedes Kind im Sinn des § 2 Abs 1 des

Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,

BGBl Nr 376/1967, zuletzt geändert durch das

Gesetz BGBl I Nr 163/2013, das im gemeinsamen

Haushalt der Partei lebt und für das die Partei

oder eine mit ihr im gemeinsamen Haushalt

lebende Person Familienbeihilfe auf Grund des

genannten Gesetzes oder eine gleichartige

ausländische Beihilfe im Sinn des § 4

des genannten Gesetzes erhält.

II. Straßenverkehr und Schifffahrt

Tarif Bezeichnung Euro

-post

20 Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug

oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und

Gewichten (§ 45 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO

1960)

a) je bestimmtem Tag 13,50

b) je Monat 61,30

c) höchstens 366,70

21 Bewilligung von Ausnahmen von einem Fahrverbot für

Lastkraftwagen gemäß § 42 Abs 1 oder 2 StVO 1960 je

Lastkraftwagen, Anhänger, Sattelkraftfahrzeug oder

selbstfahrende Arbeitsmaschine (§ 45 Abs 2 bzw 45 Abs 2 iVm

Abs 2b StVO 1960)

a) an Samstagen

aa) je bestimmtem Tag 13,50

bb) je Monat 27,00

cc) höchstens 168,30

b) an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen

aa) je bestimmtem Tag 19,20

bb) je Monat 67,30

cc) höchstens 402,70

Betrifft die Ausnahmebewilligung ausschließlich

die Zeit zwischen 20:00 und 22:00 Uhr an Sonntagen

oder gesetzlichen Feiertagen, reduzieren sich die

Tarife gemäß sublit aa, bb

und cc auf 3,80 €, 12,90 € bzw 76,90 €.

21a Bewilligung für ein zeitlich uneingeschränktes

oder für ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß

eingeschränktes Parken in nahegelegenen Kurzparkzonen

(§ 45 Abs 4 und 4a StVO 1960)

a) bis zur Dauer einer Woche 10,40

b) bis zur Dauer eines Monats 21,00

c) bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren 62,70

21b Bewilligung einer Ladetätigkeit auf Straßenstellen,

wo das Halten verboten ist (§ 62 Abs 4 StVO 1960)

a) für eine einmalige Ausnahme 15,60

b) für eine Dauerbewilligung bis zur Dauer von

höchstens zwei Jahren 156,70

21c Bewilligung zum Befahren einer Fußgängerzone

einschließlich Parken, Be- und/oder Entladen

(§ 76a Abs 1 StVO 1960 iVm § 45 Abs 2 StVO 1960)

a) für eine einmalige Ausnahme

b) für eine Dauerbewilligung bis zur Dauer 15,60

von höchstens zwei Jahren 156,70

21d Treffen gleichzeitig mehrere Tatbestände der

Tarifpost 21a bis 21c zu und besteht ein räumlicher

und sachlicher Zusammenhang zwischen den zu

erteilenden Bewilligungen, ist, auch wenn sich dies

auf mehrere Amtshandlungen bezieht, die Verwaltungsabgabe

nur einmal, und zwar mit dem höchsten Satz einzuheben.

22 Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf

Straßen (§ 64 Abs 1 StVO 1960)

a) wenn zur Erteilung der Bewilligung für

Kraftfahrzeugveranstaltungen die

Bezirksverwaltungsbehörde (Landespolizeidirektion)

zuständig ist 79,30

b) wenn zur Erteilung der Bewilligung für

Kraftfahrzeugveranstaltungen die Landesregierung

zuständig ist 132,20

23 Bewilligung der Benützung von Straßen zu

verkehrsfremden Zwecken (§ 82 Abs 1 StVO 1960) für

den Zeitraum eines Jahres und darüber bzw von

unbestimmter Dauer 53,50

24 Bewilligung der Ausnahme vom Verbot des Anbringens

von Werbe- und Ankündigungstafeln (§ 84 Abs 3 StVO 1960)

je Tafel

a) für kürzere als Jahresfrist 53,50

b) für den Zeitraum eines Jahres und darüber bzw von

unbestimmter Dauer 210,40

25 Bewilligung von Arbeiten auf oder neben der Straße

(§ 90 Abs 1 StVO 1960) für einen Monat oder länger 53,50

26 Bewilligung für die Ausnahme vom Liegeverbot gemäß

§ 16 Abs 1 Schifffahrtsgesetz iVm § 103 Abs 5

Seen- und Fluß-Verkehrsordnung für einen Monat

oder länger 53,50

27 Bewilligung von Veranstaltungen gemäß § 18 Abs 1

Schifffahrtsgesetz iVm § 27 Abs 1 Seen- und

Fluß-Verkehrsordnung 53,50

28 Ausnahmebewilligung von Fahrverboten (§ 18 Abs 3

Schifffahrtsgesetz iVm § 6 Abs 1 lit c der Verordnung

LGBl Nr 30/1998, § 5 Abs 1 lit d der Verordnung LGBl

Nr 58/1990 und § 2 Abs 1 lit d der Verordnung

LGBl Nr 41/1999)

a) für Fahrzeuge bei behördlich bewilligten

Veranstaltungen auf Seen je Fahrzeug und

Veranstaltung 13,50

b) für Fahrzeuge zur Vornahme von Arbeiten auf

Seen je Fahrzeug

aa) bis zu einer Woche 13,50

bb) länger als eine Woche 53,50

III. Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Tarif Bezeichnung Euro

-post

29 Erteilung der Zustimmung gemäß § 7 Abs 4

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG

a) zu anderen als den in lit b und c genannten

Geschäften 128,60

b) zur Errichtung von Objekten im eigenen oder

fremden Namen mit einer Bausumme bis 1 Mio € 252,40

c) zur Errichtung von Objekten im eigenen oder

fremden Namen mit einer Bausumme ab 1 Mio € 396,60

30 Bewilligung der Unterbrechung der Bautätigkeit

gemäß § 7 Abs 5 WGG 128,60

31 Erteilung der Zustimmung gemäß § 10a WGG

a) zur Beteiligung bis zu 25 % am Stamm- oder

Grundkapital 318,60

b) zur Beteiligung ab 25 % am Stamm- oder

Grundkapital 613,00

c) zur Fusion einer Bauvereinigung, unabhängig

von deren Rechtsform, mit einer anderen

Bauvereinigung 613,00

d) zur Einbringung auch nur eines Teils des

Vermögens einer Bauvereinigung in eine andere

Bauvereinigung 613,00

32 Anerkennung der Gemeinnützigkeit gemäß § 34 WGG 613,00

IV. Land- und Forstwirtschaft

Tarif Bezeichnung Euro

-post

33 Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 18

Abs 6 Salzburger Tierzuchtgesetz 2009 – S.TZG

für Besamungstechniker 132,20

34 Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 18 Abs 6

S.TZG für Eigenbestandsbesamer 40,30

35 (entfallen)

36 Feststellung von Grundflächen als Eigenjagdgebiet

(§ 15 Abs 1 Jagdgesetz 1993 – JG) je begonnenes Hektar 0,80

Bei Änderungen im Grundeigentum gegenüber der

letzten Feststellung sind nur die hinzugekommenen oder

abgegebenen Flächen zu berechnen; die Verwaltungsabgabe

beträgt aber mindestens 42,60

37 Teilung eines bisher einheitlichen

Gemeinschaftsjagdgebietes in mehrere selbstständige

Gemeinschaftsjagdgebiete (§ 16 Abs 1 JG)

je begonnenes Hektar des (der) neuen

Gemeinschaftsjagdgebiete(s) 0,80

38 Feststellung eines Vorpachtrechtes auf die Jagd

auf einem Jagdeinschluss (§ 17 Abs 1 JG)

je begonnenes Hektar 0,80

mindestens aber 42,60

39 Bemessung des Pachtschillings für die Jagd auf

einem Jagdeinschluss (§ 17 Abs 6 JG) 128,60

40 Genehmigung einer Vereinbarung über die Abrundung

von Jagdgebieten (§ 18 Abs 1 JG), behördliche

Abrundung von Jagdgebieten insbesondere durch

Austausch von Flächenteilen (§ 18 Abs 2 JG)

je begonnenes Hektar 0,80

mindestens aber 42,60

41 Festlegung der Pachtbedingungen von Amts wegen

(§ 28 Abs 2 JG) 128,60

42 Erteilung des Zuschlages an den Meistbietenden

(§ 29 Abs 7 JG) 42,60

43 Genehmigung der teilweisen Überlassung einer

gepachteten Gemeinschaftsjagd (§ 35 Abs 2 JG)

je begonnenes Hektar 0,80

mindestens aber 42,60

44 Genehmigung der Verpachtung der Ausübung der

Jagd auf Teilen des Eigenjagdgebietes (§ 39 JG)

je begonnenes Hektar 0,80

mindestens aber 42,60

45 Ausstellung einer Jahresjagdkarte (§ 42 Abs 1 JG),

wenn der Nachweis der jagdlichen Eignung bei der

erstmaligen Ausstellung durch Prüfungszeugnisse

oder andere ausreichende Unterlagen, die nicht

allgemein als Nachweis der jagdlichen Eignung

anerkannt sind, erbracht wird 53,50

46 Erlassung des Abschussplans (§ 60 Abs 4 JG)

bei einer Größe des Jagdgebietes

a) bis 250 Hektar 63,80

b) über 250 Hektar 128,60

47 Bewilligung der Errichtung und des Betriebs eines

Wildwintergatters (§ 67 Abs 1 JG 63,80

48 Bewilligung der Errichtung eines Wildgeheges

(§ 68 Abs 2 JG) bei einer Größe

a) bis 10 Hektar 288,40

b) über 10 Hektar bis 50 Hektar 577,00

c) über 50 Hektar 853,40

49 Ersatzweise Zustimmung der Behörde zur Errichtung

und Erhaltung sonstiger Jagdanlagen (§ 69 Abs 1 JG) 128,60

50 Vergleich oder Entscheidung einer Jagd- und

Wildschadenskommission (§ 97 Abs 2 JG) je

angefangenen Verhandlungstag 128,60

51 Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot der

Zerlegung von Fischereirechten

(§ 3 Abs 3 Fischereigesetz 2002) 132,20

52 Entscheidung über die Art und den räumlichen

Umfang eines Fischwassers

(§ 6 Abs 3 Fischereigesetz 2002) 132,20

53 Bewilligung der Errichtung oder wesentlichen

Änderung einer Teichanlage (§ 7 Abs 2

Fischereigesetz 2002)

je angefangene 1.000 m² Fläche 13,50

mindestens aber 53,50

54 (entfallen)

55 Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu einem

Rechtsgeschäft gemäß § 3 Abs 1 lit a, b und c

Grundverkehrsgesetz 2001 – GVG 2001, ausgenommen

die Zustimmung zu Rechtsgeschäften zwischen bis zum

zweiten Grad verwandten oder verschwägerten Personen,

je angefangene 7.400 € Wert des Geschäfts-

gegenstandes 107,00

höchstens insgesamt 1.310,20

Für die Feststellung des Wertes des Geschäftsgegen-

standes ist jener Wert maßgebend, der dem

Rechtsgeschäft bei der finanzbehördlichen

Gebührenbemessung nach den jeweils in Betracht

kommenden Vorschriften des Gebühren- und Abgabenrechtes

zugrunde gelegt wird.

56 Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu einem

Rechtsgeschäft gemäß § 3 Abs 1 lit d GVG 2001,

ausgenommen die Zustimmung zu Rechtsgeschäften

zwischen bis zum zweiten Grad verwandten oder

verschwägerten Personen, jeweils 25 % der in

Tarifpost 55 festgesetzten Tarifsätze,

mindestens aber 27,00

57 Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 10

Abs 2 GVG 2001 61,30

58 Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu einem

Rechtsgeschäft gemäß § 11 Abs 1 GVG 2001 jeweils 400 %

der in der Tarifpost 55 festgesetzten Tarifsätze,

höchstens aber 1.310,20

59 Bewilligung zur Ausbringung von GVO (§ 4 Abs 1

Gentechnik-Vorsorgegesetz) 613,00

V. Wirtschaft

Tarif Bezeichnung Euro

-post

60 Nachsicht vom Sitz im Inland oder einem anderen

Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(§ 12 Landes-elektrizitätsgesetz 1999 – LEG) 300,50

61 Erteilung der Konzession zum Betrieb eines

Verteilernetzes gemäß § 14 Abs 1 LEG 3.794,00

62 Bewilligung zur Errichtung oder Änderung von

Windkraftanlagen mit einer installierten Leistung

von mehr als 500 kW und einer Jahresauslastung

ab 2.150 Volllaststunden

(§ 45a Abs 1 LEG)

bei Anlagen bis 5.000 kW installierte Leistung 318,60

bei größeren Anlagen 1.202,00

63 (entfallen)

64 Bewilligung zur Errichtung oder Änderung einer

nicht unter TP 62 fallenden Stromerzeugungsanlage

(§ 48 Abs 1 LEG) mit einer installierten Leistung

bis 200 kW sowie von Notstromaggregaten und

fahrbaren Anlagen 126,30

bis 3.000 kW 426,80

darüber 1.202,00

65 Erteilung der Betriebsbewilligung nach einer

neuerlichen Überprüfung (§ 48 Abs 2 LEG) 50 %

der in Tarifpost 64 festgelegten Tarifsätze.

66 Fristverlängerung gemäß § 50 Abs 2 LEG 25 % der

in Tarifpost 64 festgelegten Tarifsätze

67 Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung für

eine Leitungsanlage (§ 54 Abs 1 LEG)

a) je begonnene 1.000 m Leitungslänge 8,00

mindestens aber 79,30

b) bei sonstigen Anlagen 79,30

68 Fristverlängerung gemäß § 56 Abs 3 LEG 25 % der

in Tarifpost 67 festgelegten Tarifsätze,

mindestens aber 27,00

69 Einräumung von Leitungsrechten (§ 57 Abs 1 LEG)

je begonnene 1.000 m Leitungslänge 8,00

mindestens aber 79,30

70 Feststellungsbescheid gemäß § 65 Abs 5 LEG 50 %

der in den Tarifposten 64 und 67 festgelegten

Tarifsätze,

mindestens aber 27,00

71 Bewilligung von Vorarbeiten (§ 66 Abs 1 LEG)

25 % der in den Tarifposten 64 und 67 festgelegten

Tarifsätze,

mindestens aber 27,00

72 Abtretung des Eigentums an Grundstücken durch

Enteignung (§§ 51, 64 LEG)

je angefangene 100 m² 21,20

mindestens aber 210,40

73 a) Bewilligung zur Führung einer Schischule

(§ 6 Salzburger Schischul- und

Snowboardschulgesetz) 210,40

b) Bewilligung zur Führung einer Snowboardschule

(§ 15a Salzburger Schischul- und

Snowboardschulgesetz) 210,40

74 Bewilligung zur Tätigkeit als Schibegleiter

(§ 22 Salzburger Schischul- und

Snowboardschulgesetz) 40,30

74a Bewilligung zur Tätigkeit als Snowboardbegleiter

(§§ 4a und 26a Salzburger Schischul- und

Snowboardschulgesetz) 40,30

75 Erteilung der Bergführerbewilligung (§ 3 Abs 1

Salzburger Bergsportführergesetz S.BFG) 132,20

76 Erteilung der Canyoningführerbewilligung

(§ 3 Abs 1 S.BFG) 132,20

77 – 80 (entfallen)

81 Bewilligung zur Führung eines Fiaker- oder

Pferdemietwagenunternehmens (§ 4 Fiakergesetz) 132,20

82 Bewilligung zur Errichtung eines Campingplatzes

(Salzburger Campingplatzgesetz) 210,40

83 Bewilligung für regelmäßige Filmvorführungen,

Revue- und Varieteevorstellungen mit fester

Veranstaltungsstätte (§ 5 Abs 1 lit a Salzburger

Veranstaltungsgesetz 1997 – VAG 1997)

a) bei einem Fassungsraum der Veranstaltungsstätte

bis zu 600 Personen 198,40

b) bei einem Fassungsraum der Veranstaltungsstätte

über 600 Personen 540,90

84 Bewilligung für fallweise Revue- und

Varieteevorstellungen (§ 5 Abs 1 lit b VAG 1997)

je Veranstaltungstag bei einem Fassungsraum der

Veranstaltungsstätte über 600 Personen 53,50

85 Bewilligung für Veranstaltungen im Umherziehen

(§ 5 Abs 1 lit c VAG 1997) für die Dauer von mehr

als einem Jahr 53,50

86 Bewilligung zur Veranstaltung von Zirkusvorstellungen

(§ 5 VAG 1997)

a) bei einem Zirkus mit einer Veranstaltungsstätte

bis zu 200 Personen 40,30

b) bei einem Zirkus mit einer Veranstaltungsstätte

über 200 Personen 156,20

87 Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers

oder Pächters für die in den Tarifposten 83 bis 86

angeführten Berechtigungen (§ 6 VAG 1997) jeweils

50 % der dort festgesetzten Tarifsätze,

mindestens jedoch 27,00

88 Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 13

Abs 2 VAG 1997 über die Anmeldung

a) einer entgeltlichen Veranstaltung mit

einer Teilnehmermöglichkeit für mehr als

200 Personen 40,30

b) einer entgeltlichen Sportveranstaltung eines

Vereines mit einer voraussichtlichen Besucherzahl

von mehr als 3.000 Personen 53,50

c) einer Veranstaltungsfolge (§ 13 Abs 6 VAG 1997) von

aa) bis zu 10 entgeltlichen Tarifveranstaltungen

150 % der für eine entgeltliche Veranstaltung

geltenden Tarifsätze

bb) über 10 entgeltlichen Tarifveranstaltungen 200 %

der für eine entgeltliche Veranstaltung

geltenden Tarifsätze

d) des Aufstellens und Betreibens von

Spielapparaten je Apparat 40,30

89 Genehmigung einer Veranstaltungsstätte für

die Abhaltung von Veranstaltungen (§ 16 VAG 1997)

a) mit einem Fassungsvermögen bis zu 200 Personen 40,30

b) mit einem Fassungsvermögen für mehr als

200 Personen 126,30

c) mit einem Fassungsvermögen für mehr

als 600 Personen 198,40

90 Genehmigung der Erweiterung einer in Tarifpost 89

angeführten Veranstaltungsstätte

a) wenn der in Tarifpost 89 lit a bis c jeweils

festgesetzte Rahmen beibehalten wird, 50 %

des dort vorgesehenen Tarifsatzes, mindestens aber 27,00

b) wenn durch die Erweiterung der

Veranstaltungsstätte der jeweils nächst

höhere Rahmen der Tarifpost 89 erreicht wird 79,30

c) wenn durch die Erweiterung einer nach

Tarifpost 89 lit a genehmigten Veranstaltungsstätte

der in Tarifpost 89 lit c festgesetzte Rahmen

erreicht wird 156,20

91 Genehmigung einer Spielhalle (§ 16 VAG 1997) 613,00

92 Bewilligung des gewerbsmäßigen Abschlusses

und der Vermittlung von Wetten aus Anlass

sportlicher Ereignisse (§ 2 Gesetz über die

Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure)

a) aus Anlass einer bestimmten Veranstaltung

oder Veranstaltungsreihe am Veranstaltungsort 107,00

b) an einem festen Standort unabhängig vom

Veranstaltungsort 793,30

VI. Raumordnung und Bauen

Tarif Bezeichnung Euro

-post

93 Feststellung der Raumverträglichkeit eines

Seveso II-Betriebs gemäß § 15 Abs 1 Salzburger

Raumordnungsgesetz 2009 – ROG 2009 1.310,20

94 Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß

§ 31 Abs 3 zweiter Satz ROG 2009 für die

Nutzung einer Wohnung als Zweitwohnung 270,50

94a Erteilung einer Einzelbewilligung gemäß

§ 46 Abs 1 ROG 2009

a) wenn es sich um eine bauliche Maßnahme gemäß

§ 2 Abs 1 Z 1 Baupolizeigesetz 1997 – BauPolG

handelt und dafür eine Bauplatzerklärung

erforderlich ist, je angefangene 100 m²

des Bauplatzes 27,00

b) in allen anderen Fällen 42,60

95 Erteilung einer Bauplatzerklärung (§ 14 Abs 2

Bebauungsgrundlagengesetz – BGG) bei einer

Fläche des Bauplatzes

bis zu 1.000 m² 67,30

je weitere angefangene 100 m² 27,00

Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf die

baubehördliche Erteilung einer Bauplatzerklärung

als Teil der Baubewilligung (§ 12a BGG).

96 Aufhebung der Bauplatzerklärung (§ 22 lit a BGG) 67,30

97 Genehmigung der Änderung eines Bauplatzes

und Änderung bescheidmäßig festgelegter

Bebauungsgrundlagen (§ 24 Abs 1 und § 24a BGG)

Bei Vergrößerung eines Bauplatzes findet die

Tarifpost 95 unter Zugrundelegung der

Vergrößerungsfläche Anwendung. 67,30

98 Bewilligung der Errichtung von Nebenanlagen

vor der Baufluchtlinie oder der Unterschreitung

der Mindestabstände gemäß (§ 25 Abs 7a bzw 8 BGG)

je angefangene 10 m³ umbauter Raum innerhalb des

gesetzlichen Nachbarabstandes 27,00

99 Erteilung der Bewilligung zur Vornahme einer

baulichen Maßnahme (§ 9 Baupolizeigesetz 1997

– BauPolG)

a) je angefangene 100 m³ umbauter

(abgebrochener) Raum 13,50

b) bei baulichen Maßnahmen, für die ein umbauter

Raum nicht festgestellt werden kann 27,00

c) bei technischen Einrichtungen wie

Heizungsanlagen, Klima- und Lüftungsanlagen 63,80

d) wenn statische und sonstige Berechnungen

überprüft werden mussten (§ 5 Bau-PolG),

zusätzlich je Seite der Berechnungen 13,50

Diese Tarifsätze vermindern sich um 50 %, wenn

Bauten der Aufbewahrung von Erntegütern und

landwirtschaftlichen Geräten dienen. Die

Verwaltungsabgabe beträgt in jedem Fall mindestens 27,00

99a Bewilligung der Überschreitung der höchstzulässigen

baulichen Ausnutzbarkeit gemäß § 9 Abs 1b BauPolG 80,40

100 Verlängerung der Bewilligung zur Vornahme einer

baulichen Maßnahme (§ 9 Abs 7 vorletzter Satz

BauPolG) 25 % der in Tarifpost 99 festgelegten

Tarifsätze,

mindestens aber 21,20

101 Erteilung der Bewilligung zur Vornahme einer

baulichen Maßnahme im vereinfachten Verfahren

(§ 10 BauPolG)

a) je angefangene 100 m³ umbauter Raum 8,90

mindestens aber 21,20

b) bei baulichen Maßnahmen, für die ein umbauter

Raum nicht festgestellt werden kann 16,10

c) für die Errichtung oder erhebliche Änderung

eines Aufzuges 53,50

101a Bewilligung zur nachträglichen Errichtung eines

Personenaufzuges (§ 9 Abs 1a Bau-PolG) 80,40

102 Verlängerung einer im vereinfachten Verfahren

erteilten Bewilligung zur Vornahme einer baulichen

Maßnahme (§ 10 iVm § 9 Abs 7 BauPolG) 12,90

103 Genehmigung der Inanspruchnahme fremder

Liegenschaften (§ 14 BauPolG) 53,50

104 Nachfolgende Genehmigung bestimmter geringfügiger

Abweichungen (§ 16 Abs 5 BauPolG) 42,60

105 Bescheid, mit dem die Übereinstimmung der

baulichen Anlage mit der erteilten Baubewilligung

festgestellt wird (§ 17 Abs 4 BauPolG)

a) je angefangene 100 m³ umbauter Raum 11,10

b) bei baulichen Maßnahmen, für die ein umbauter

Raum nicht festgestellt werden kann 21,20

c) bei technischen Einrichtungen wie Heizungsanlagen,

Klima- und Entlüftungsanlagen 42,60

d) wenn statische und sonstige Berechnungen überprüft

werden müssen, zusätzlich je Seite der

Berechnungen 11,10

Diese Tarifsätze vermindern sich um 50 %, wenn

Bauten der Aufbewahrung von Erntegütern und

landwirtschaftlichen Geräten dienen. Die

Verwaltungsabgabe beträgt in jedem Fall mindestens 21,20

106 Aufhebung eines Betriebsverbotes oder der Sperre

eines Aufzuges (§ 20 Abs 9 Bau-PolG) 132,20

107 Bestellung als Aufzugsprüfer (§ 19 Abs 9 BauPolG) 132,20

108 Genehmigung einer Verbindung zwischen einer

öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlage

(§ 32 Abs 5 Bautechnikgesetz – BauTG) 132,20

109 Befreiung von der Einmündungsverpflichtung

(§ 34 Abs 3 BauTG) 396,60

110 Ausnahmebewilligung von bautechnischen

Erfordernissen (§ 61 BauTG) bei baulichen Maßnahmen,

für die ein umbauter Raum nicht festgestellt

werden kann 42,60

111 Bewilligung für die Errichtung oder nicht nur

geringfügige Änderung von Ankündigungsanlagen

(§§ 6 und 15 Abs 4 Salzburger Ortsbildschutzgesetz

1999 – OSchG) sowie Bewilligung zur Anbringung oder

nicht nur geringfügigen Änderung von Ankündigungen

im Ortsbildschutzgebiet (§ 15 Abs 4 OSchG)

je angefangene m² Fläche 13,50

bei Ankündigungsanlagen mindestens 63,80

höchstens insgesamt 613,00

Diese Tarifsätze erhöhen sich für beleuchtete oder

selbstleuchtende Anlagen um 100 %.

112 Behandlung bzw Bewilligung eines Ansuchens

um Verlängerung der Berechtigungsdauer gemäß

§ 7 Abs 2 OSchG die Hälfte der Tarifsätze

der Tarifpost 111

mindestens aber 27,00

113 Bewilligung zur Errichtung oder erheblichen

Änderung von frei stehenden Antennentrag-

mastenanlagen (§ 10 OSchG) 613,00

114 Feststellung betreffend neu errichtete

Gehsteige (§ 7 Abs 1 Anliegerleistungsgesetz

– ALG) 53,50

115 Überbrückung von Wasserrinnen und

Dachrinnenabläufen (§ 9 Abs 1 ALG) 53,50

116 Genehmigung der Inanspruchnahme fremder

Liegenschaften (§ 13 ALG) 53,50

117 Durchführung einer Feuerbeschau (§ 10 Salzburger

Feuerpolizeiordnung 1973)

je angefangene halbe Stunde und teilnehmendes

Amtsorgan 8,90

118 Bewilligung der Errichtung oder wesentlichen

Änderung von Gasanlagen (§ 7 Salzburger

Gassicherheitsgesetz – GasSG)

a) bei Kleinwohnhäusern im Sinn des § 40 BauTG 63,80

b) ansonsten 132,20

119 Fristverlängerung gemäß § 8 Abs 2 GasSG 25 %

der in der Tarifpost 118 enthaltenen Tarifsätze,

mindestens aber 27,00

120 Zulassung von Abweichungen von der Bewilligung

gemäß § 9 Abs 1 GasSG 210,40

VII. Umweltverträglichkeitsprüfung und Umweltschutz

Tarif Bezeichnung Euro

-post

121 Feststellung auf Antrag des Projektwerbers,

ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeits-

prüfung durchzuführen ist (§ 3 Abs 7

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

– UVP-G 2000) 120,20

122 Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000 1.310,20

123 Grundsätzliche Genehmigung gemäß § 18 Abs

1 UVP-G 2000 1.310,20

124 Bescheid, mit dem die Übereinstimmung des

Vorhabens mit der erteilten Genehmigung

festgestellt wird (§ 20 Abs 2 UVP-G 2000) 601,00

125 (Teil)Bescheid, mit dem die Übereinstimmung

eines Teils des Vorhabens mit der erteilten

Genehmigung festgestellt wird

(§ 20 Abs 3 UVP-G 2000) 300,50

126 Sonstige Feststellungen, Bewilligungen,

Genehmigungen und Berechtigungen nach dem

UVP-G 2000 60,10

126a Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen

Änderung einer UUIG-Anlage (§ 6 Abs 1

Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz – UUIG) 1.310,20

126b Feststellung der Übereinstimmung der

Anlage mit der erteilten Bewilligung

(§ 7 Abs 2 UUIG) 601,00

126c Bewilligung zum Betrieb einer UUIG-Anlage

(§ 6 Abs 1 UUIG), wenn diese nicht gemeinsam

mit der Bewilligung zur Errichtung oder

wesentlichen Änderung oder der Feststellung der

Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten

Bewilligung erteilt wird 601,00

126d Nachträgliche Genehmigung geringfügiger

Abweichungen (§ 6 Abs 1 UUIG) 60,10

126e Verlängerung des zeitlichen Abstandes

zwischen den Überprüfungen (§ 8 Abs 2 UUIG) 60,10

126f Verlängerung der Fristen für das Erlöschen

der Bewilligung (§ 12 Abs 3 UUIG) 60,10

127 Bewilligung zur Behandlung von Hausabfällen,

sperrigen Hausabfällen oder Altstoffen,

welche außerhalb der Abfallwirtschaftsregion

anfallen, in einer in Salzburg befindlichen

Abfallbehandlungsanlage (§ 7 Abs 2 Salzburger

Abfallwirtschaftsgesetz 1998 – S.AWG) 132,20

128 Zulassung eines nicht aus öffentlichen Interessen

(zB Sicherheitsgründen) erforderlichen Eingriffs

in ein Naturdenkmal, geschütztes Naturgebilde

von örtlicher Bedeutung oder in einem geschützten

Landschaftsteil (§§ 8 Abs 2 und 15 Abs 2 Salzburger

Naturschutzgesetz 1999 – NSchG) 40,30

129 Bewilligung eines Eingriffs in einem

Naturschutzgebiet (§ 21 NSchG) 126,30

130 Bewilligung eines Eingriffs in einem

Europaschutzgebiet (§ 22a NSchG) 126,30

131 Bewilligung eines Eingriffs in geschützten

Lebensräumen (§ 24 NSchG) 126,30

132 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen

Änderung von Wasseranlagen (§ 24 Abs 1 lit b NSchG

sowie § 2 Z 2 Allgemeine Landschaftsschutz-

verordnung 1995 – ALV)

bei Anlagen bis 5.000 kW installierte Leistung 318,60

bei größeren Anlagen 1.202,00

133 Bewilligung zur Gewinnung von Bodenschätzen,

zur Anlage oder wesentlichen Änderung der dafür

erforderlichen Gewinnungsstellen oder von

Bergbauhalden (§ 25 Abs 1 lit a NSchG sowie § 2 Z 2

und 5 ALV)

je begonnene 1.000 m² Abbaufläche 8,00

mindestens aber 40,30

134 Bewilligung zur Errichtung bzw Aufstellung

von Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung von

Bodenschätzen einschließlich Mischgut

oder Bitumen (§ 25 Abs 1 lit a NSchG sowie

§ 2 Z 2 und 5 ALV) 252,40

135 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen

Änderung von Campingplätzen (§ 25 Abs 1

lit b NSchG sowie § 2 Z 2 ALV)

je begonnene 1.000 m² 80,60

136 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen

Änderung von Golfplätzen (§ 25 Abs 1 lit b NSchG

sowie § 2 Z 2 ALV)

je begonnene 10.000 m² 40,30

137 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen

Änderung von Sportplätzen sowie zur Errichtung,

wesentlichen Änderung oder Bereitstellung von

Lagerplätzen, Ablagerungsplätzen, Abstellplätzen

oder Parkplätzen in der freien Landschaft

(§ 25 Abs 1 lit c NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)

je begonnene 1.000 m² 8,00

mindestens aber 40,30

138 Bewilligung der Anlage oder wesentlichen

Änderung von Schipisten (§ 25 Abs 1 lit d NSchG

sowie § 2 Z 5 ALV)

je begonnene 10.000 m² 40,30

139 Bewilligung der Anlage oder wesentlichen

Änderung von Straßen und Wegen (§ 25 Abs 1 lit d

NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)

je begonnene 500 m Länge 40,30

140 Bewilligung der Anlage oder wesentlichen

Änderung von Sommerrodelbahnen (§ 25 Abs 1 lit d

NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)

je begonnene 100 m Länge 40,30

141 Bewilligung aller sonstigen geländeverändernden

Maßnahmen über 5.000 m² (§ 25 Abs 1 lit d NSchG

sowie § 2 Z 5 ALV)

je begonnene 1.000 m² 40,30

142 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen

Änderung von Flugplätzen (§ 25 Abs 1 lit e NSchG

sowie § 2 Z 5 ALV) 1.202,00

142a Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen

Änderung von Anlagen zur wiederkehrenden

Benützung für Außenlandungen und Außenabflüge

(§ 9 des Luftfahrtgesetzes) mit motorisierten

Luftfahrzeugen (§ 25 Abs 1 lit e NSchG

sowie § 2 Z 5 ALV) 252,40

143 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen

Änderung von Haupt- und Nebenbahnen,

Materialbahnen, Materialseilbahnen und

Aufstiegshilfen, von ortsfesten Seilförderanlagen

oder solchen zur Versorgung von Schutzhütten

sowie zur Neuerrichtung von Anschlussbahnen

(§ 25 Abs 1 lit e NSchG sowie § 2 Z 2 ALV)

je angefangene 500 m Länge 40,30

144 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen

Änderung von oberirdischen Hochspannungsleitungen

über 36 kV Nennspannung (§ 25 Abs 1 lit f NSchG

sowie § 2 Z 2 ALV)

je angefangene 1.000 m Leitungslänge 10,10

mindestens aber 40,30

145 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen

Änderung von Anlagen für die wiederkehrende

Benützung zu motorsportlichen Zwecken

(§ 25 Abs 1 lit g NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)

je begonnene 1.000 m² 126,30

höchstens insgesamt 613,00

146 Bewilligung zur Errichtung, wesentlichen

Änderung oder zum Betrieb von Anlagen zur

künstlichen Beschneiung von Flächen

einschließlich deren wesentlicher Betriebsänderung

(§ 25 Abs 1 lit h NSchG sowie § 2 Z 2 ALV)

je 5.000 m² zu beschneiende Fläche 40,30

147 Bewilligung zum Aufsuchen und Gewinnen von

Mineralien und Fossilien (§ 25 Abs 1 lit i

NSchG sowie § 2 Z 13 ALV) 40,30

148 Kenntnisnahme der dauernden Beseitigung

von Busch- und Gehölzgruppen bzw Bewilligung

in Landschaftsschutzgebieten (§ 26 Abs 1 lit a

NSchG sowie § 2 Z 10 ALV) 63,80

149 Kenntnisnahme der Errichtung oder wesentlichen

Änderung von Entwässerungsanlagen bzw

Bewilligung in Landschaftsschutzgebieten

(§ 26 Abs 1 lit b NSchG sowie § 2 Z 5 ALV) 63,80

150 Kenntnisnahme der Errichtung, Aufstellung

oder Anbringung oder nicht nur geringfügigen

Änderung von privaten Ankündigungen zu

Reklamezwecken oder von Anlagen für wechselnde

Ankündigungen (Ankündigungsanlagen) sowie

von besonders auffälligen privaten Verbotsschildern

udgl bzw entsprechende Bewilligung solcher

Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten

(§ 26 Abs 1 lit c NSchG sowie § 2 Z 3 ALV)

je angefangene m² Fläche 13,50

bei Ankündigungsanlagen mindestens aber 63,80

höchstens insgesamt 613,00

Diese Tarifsätze erhöhen sich für beleuchtete

oder selbstleuchtende Anlagen um 100 %.

151 Kenntnisnahme von geländeverändernden Maßnahmen

auf Almen und in der Alpinregion bzw Bewilligung

solcher Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten

(§ 26 Abs 1 lit d NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)

je begonnene 1.000 m² 63,80

152 Kenntnisnahme der Errichtung oder erheblichen

Änderung von frei stehenden Antennentragmasten-

anlagen, ausgenommen im Bauland, oder Bewilligung

solcher Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten

(§ 26 Abs 1 lit e NSchG sowie § 2 Z 1 ALV) 132,20

153 Kenntnisnahme des Betriebs von Laser-Einrichtungen

für Vorführzwecke außerhalb von Bauwerken oder

Bewilligung solcher Vorhaben in Landschaftsschutz-

gebieten (§ 26 Abs 1 lit f NSchG sowie § 2 Z 2 ALV) 132,20

154 Bewilligung zur Entnahme vollkommen oder

teilweise geschützter Pflanzen und Pflanzenteile

sowie zur Entnahme geschützter Tiere zu Zwecken

der Volksgesundheit einschließlich der

Heilmittelerzeugung und der Getränkeerzeugung,

zu Zwecken der Abwendung erheblicher Schäden

an Kulturen und Wäldern, an Nutz- und Haustieren,

an Fischgründen oder Gewässern sowie zu Zwecken

der Errichtung von Anlagen (§ 34 Abs 1 NSchG) 132,20

155 Bewilligung zum Sammeln nicht geschützter wild

wachsender Pflanzen oder Pflanzenteile in der

freien Natur in großen Mengen (§ 30 Abs 1 NSchG 126,30

156 Verlängerung einer naturschutzbehördlichen

Bewilligung (§ 45 Abs 2 NSchG) 50 % des jeweiligen

Tarifsatzes für die Bewilligung.

157 Anpassung naturschutzbehördlicher Berechtigungen

an zeitgemäße Anforderungen des Naturschutzes,

wenn dies wesentlich im Privatinteresse der

Parteien gelegen ist (Art II Abs 3 des Gesetzes

LGBl Nr 41/1992 in der Fassung des Art V

des Gesetzes LGBl Nr 73/1999) 126,30

158 Bewilligung des Betriebs eines Tierheimes

(§ 29 Tierschutzgesetz) 192,30

VIII. Gesundheit

Tarif Bezeichnung Euro

-post

159 Anerkennung einer Quelle als Heilquelle

(§ 3 Salzburger Heilvorkommen- und

Kurortegesetz 1997 – HKG 1997) 613,00

160 Anerkennung eines Peloids als Heilpeloid

(§ 4 HKG 1997) 613,00

161 Anerkennung eines sonstigen natürlichen

Vorkommens als Heilvorkommen (§ 5 HKG 1997 613,00

162 Bewilligung der Nutzung von Heilvorkommen

(§ 6 Abs 1 HKG 1997) wie die in den Tarifposten

159 bis 161 bestimmten Tarifsätze.

163 Bewilligung des Vertriebes oder der Versendung

der Produkte von Heilvorkommen

(§ 11 Abs 1 HKG 1997) 613,00

164 Anerkennung eines Ortes als Kurort

(§§ 13 und 14 HKG 1997) 793,30

165 Bewilligung des Betriebs von Kuranstalten

und Kureinrichtungen, die der Nutzung eines

Heilvorkommens dienen (§ 25 Abs 1 HKG 1997 613,00

166 Bewilligung einer wesentlichen räumlichen

Änderung bzw einer wesentlichen Änderung im

Leistungsangebot von Kuranstalten und

Kureinrichtungen (§ 25 Abs 8 HKG 1997) 132,20

167 Genehmigung der Anstaltsordnung einer

Kuranstalt und Kureinrichtung sowie

Genehmigung der Änderung (§ 27 Abs 2 HKG 1997) 67,30

168 Anerkennung einer juristischen Person

als Rettungsorganisation (§ 3 Abs 1 Salzburger

Rettungsgesetz) 270,50

169 Bescheid, mit dem von der Einrichtung einzelner

im § 2 Abs 2 lit b vorgesehener Abteilungen

abgesehen wird (§ 2 Abs 3 Salzburger

Krankenanstaltengesetz 2000 – SKAG) 198,40

170 Bescheid, mit dem die Art der Krankenanstalt

festgestellt wird (§ 2 Abs 5 lit a SKAG) 270,50

171 Bescheid, mit dem bei Allgemeinen

Krankenanstalten das Vorliegen der Voraussetzungen

gemäß § 2 Abs 2 lit a und c festgestellt wird

(§ 2 Abs 6 Z 1 SKAG) 270,50

172 Bescheid, mit dem der Umfang des für eine

bestimmte Krankenanstalt bewilligten

Leistungsangebotes festgestellt wird

(§ 2 Abs 6 Z 2 SKAG) 270,50

173 Bewilligung der Errichtung einer Krankenanstalt

(§ 5 Abs 2 SKAG)

bis zu 5 Betten 198,40

für weitere 5 Betten 53,50

für jeden Betriebsraum 53,50

höchstens insgesamt 613,00

174 Kenntnisnahme der beabsichtigten Errichtung

einer Allgemeinen Krankenanstalt durch

einen Sozialversicherungsträger

(§ 11 Abs 2 SKAG) 53,50

175 Bewilligung einer Ordination in einer

Krankenanstalt (§ 16 Abs 1 SKAG) 252,40

176 Genehmigung der Bestellung des ärztlichen

Leiters (Stellvertreters) oder des Leiters

der Prosektur einer Krankenanstalt

(§ 24 Abs 6 SKAG) 79,30

177 Nachsicht vom Erfordernis der Bestellung

eines ärztlichen Leiters (Stellvertreters) für

Pflegeanstalten für chronisch Kranke

(§ 24 Abs 4 SKAG) 79,30

178 Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt

(§ 12 Abs 1 SKAG) die in Tarifpost 173

festgelegten Tarifsätze.

179 Bewilligung einer wesentlichen Veränderung

einer Krankenanstalt (§ 14 Abs 2 SKAG)

bis zu 5 Betten 198,40

für weitere 5 Betten 53,50

für jeden Betriebsraum 53,50

höchstens insgesamt 613,00

180 Bewilligung der Verpachtung einer

Krankenanstalt (§ 15 Abs 1 SKAG) 50 % der

in der Tarifpost 173 bestimmten Tarifsätze.

181 Bewilligung der Übertragung der Krankenanstalt

auf einen anderen Rechtsträger (§ 15 Abs 1 SKAG)

die in Tarifpost 173 festgelegten Tarifsätze.

182 Bewilligung der Änderung der Bezeichnung einer

Krankenanstalt (§ 15 Abs 4 SKAG) 79,30

183 Bewilligung der Anstaltsordnung und deren

Änderungen (§ 20 Abs 2 SKAG) 198,40

184 Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes für eine

Krankenanstalt (§ 43 SKAG) 198,40

185 Genehmigung eines Angliederungsvertrages

(§ 49 Abs 1 SKAG) 198,40

185a Genehmigung eines Vertrages gemäß § 50 Abs 2 SKAG 99,20

186 Bewilligung der Errichtung eines

Anstaltsambulatoriums (§ 50 Abs 5 SKAG) 198,40

187 Bewilligung des Betriebs eines

Anstaltsambulatoriums (§ 50 Abs 5 SKAG) 101,00

188 Genehmigung des Verzichtes einer Krankenanstalt

auf das Öffentlichkeitsrecht (§ 47 Abs 2 SKAG) 40,30

189 Genehmigung der freiwilligen Betriebsunterbrechung

oder der Auflassung einer der Wirtschaftsaufsicht

des Landes unterliegenden Krankenanstalt

(§ 47 Abs 2 SKAG) 40,30

190 Bescheid, mit dem Gleichartigkeit oder

annähernde Gleichwertigkeit festgestellt

wird (§ 64 Abs 3 SKAG) 198,40

191 Bewilligung zur Durchführung eines

Ausbildungslehrgangs zum Krankenhausverwalter

(§ 2 Abs 2 der Verordnung, mit der

Ausbildungslehrgänge für Krankenhausverwalter

geregelt werden, LGBl Nr 51/1983) 156,20

192 Genehmigung der Errichtung einer Begräbnisstätte

außerhalb eines Friedhofes (§ 19 Abs 2 Salzburger

Leichen- und Bestattungsgesetz 1986 – Leichen-

und BestattungsG) 793,30

193 Bewilligung der Errichtung einer Bestattungsanlage

(§§ 20 und 25 Leichen- und BestattungsG)

Für die Genehmigung der Erweiterung oder

Auflassung einer Bestattungsanlage 50 %

des Tarifsatzes. 252,40

194 Bewilligung der Bestattung (Beisetzung, Verwahrung)

außerhalb einer Bestattungsanlage (§ 21 Abs 3

Leichen- und BestattungsG) 396,60

194a Bewilligung zur Einbringung der Asche in einen

festen Gegenstand außerhalb eines Friedhofs

(§ 21a Abs 2 Leichen- und BestattungsG) 396,60

195 Bewilligung der Enterdigung einer Leiche oder von

Leichenresten (§ 23 Abs 1 Leichen- und BestattungsG) 53,50

IX. Sonstiges

Tarif Bezeichnung Euro

-post

196 Bewilligung zur Führung des Landeswappens

(§ 2 Abs 2 Salzburger Landeswappengesetz 1989) 1.093,80

197 Bewilligung zum Gebrauch des Gemeindewappens,

ausgenommen des Wappens der Landeshauptstadt

Salzburg (§ 5 Salzburger Gemeindeordnung 1994 –

GdO 1994) 853,40

198 Bewilligung zum einmaligen Gebrauch des

Gemeindewappens (§ 5 GdO 1994) 107,00

199 Bewilligung zum Gebrauch des Wappens der

Landeshauptstadt Salzburg (§ 3 Abs 1

Stadtwappengesetz) 961,60

200 Bewilligung zum einmaligen Gebrauch des Wappens

der Landeshauptstadt Salzburg (§ 3 Abs 1

Stadtwappengesetz) 107,00

201 Eignungserklärung eines Unterrichtsmittels

für den Unterrichtsgebrauch (§ 62 Abs 5

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz) 61,30

202 Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde

oder einer späteren Sperrstunde in

Gastgewerbebetrieben (§ 113 Abs 3

Gewerbeordnung 1994)

für mehr als 10 Tage 40,30

203 Erteilung einer Bordellbewilligung

(§ 4 Abs 1 Salzburger Landessicherheits-

gesetz – S.LSG) 1.567,80

204 Bewilligung einer wesentlichen Änderung des

Bordellbetriebs (§ 4 Abs 3 S.LSG) 548,70

205 Bewilligung zum Halten von gefährlichen

Tieren (§ 25 Abs 1 S.LSG) 40,40

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Haslauer