# Verlautbarung über die Höhe der Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2014

Verlautbarung der Salzburger Landesregierung vom 2. Jänner 2014 über die Höhe der Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2014

Auf Grund des § 62 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 – SKAG, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird verlautbart:

§ 1

Der Kostenbeitrag nach § 62 Abs 1 erster Satz SKAG beträgt für das Jahr 2014 je Verpflegstag 9,50 €.

§ 2

(1) Der verringerte Kostenbeitrag nach § 62 Abs 1 letzter Satz SKAG beträgt für Patienten der allgemeinen Gebühren-klasse mit einem geringen Einkommen gemäß Abs 2 für das Jahr 2014 je Verpflegstag 7,00 €.

(2) Ein geringes Einkommen ist gegeben, wenn das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Patienten zusammen mit den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unter dem 1,5-Fachen des Richtsatzes gemäß § 293 ASVG liegt.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 14. Jänner 2013, LGBl Nr 2, über die Höhe der Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2013 außer Kraft. Sie ist für die Verrechnung von Verpflegstagen vor dem 1. Jänner 2014 weiter anzuwenden.

Für die Landesregierung:

Stöckl

Landeshauptmann-Stellvertreter