# Gesetz über den Landeshaushalt für das Jahr 2014 (Landeshaushaltsgesetz 2014 – LHG 2014)

Gesetz vom 11. Dezember 2013 über den Landeshaushalt für das Jahr 2014 (Landeshaushaltsgesetz 2014 – LHG 2014)

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

(1) Der Haushaltsplan (Landesvoranschlag) für das Haushaltsjahr 2014 wird mit folgenden Gesamtbeträgen festgesetzt:

Ordentlicher Landesvoranschlag

Ausgaben ......................................... 2.536.794.100 €

Einnahmen ........................................ 2.536.794.100 €

Außerordentlicher Landesvoranschlag

Ausgaben ............................................ 67.413.300 €

Einnahmen ........................................... 67.413.300 €

Gesamthaushalt

Ausgaben ......................................... 2.604.207.400 €

Einnahmen ........................................ 2.604.207.400 €

(2) Die einzelnen Haushaltsansätze, Abschnitte und Gruppen ergeben sich aus dem ordentlichen Landesvoranschlag und dem außerordentlichen Landesvoranschlag, die Bestandteile dieses Gesetzes sind. Die Voranschläge sind beim Amt der Salzburger Landesregierung zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Im Landesgesetzblatt genügt die Verlautbarung der Summen der einzelnen Gruppen und Abschnitte.

(3) Im Ordentlichen Landesvoranschlag wird der Einnahmenansatz 2/950005 mit dem Betrag 113.295.000 € dotiert. Beim Ausgabenansatz 1/482008 wird der Euro-Betrag "2.106.300" durch den Euro-Betrag "115.401.300" ersetzt. Die davon berührten Abschnitts- und Gruppensummen gelten als entsprechend erhöht.

Artikel II

Der Landesvoranschlag ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu vollziehen. Dabei ist auch auf die konjunkturelle Entwicklung, vor allem auf die Beschäftigungs- und Auftragslage im Land, Bedacht zu nehmen.

Artikel III

(1) Die im Landesvoranschlag vorgesehenen Ausgaben sind grundsätzlich unüberschreitbare Höchstbeträge.

(2) Die Landesregierung hat umgehend geeignete Vorkehrungen zur Sicherung einer geregelten Haushaltsgebarung zu treffen, wenn die Finanzentwicklung dies erfordert, insbesondere wenn die Überweisungen der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben während des Haushaltsjahres voraussichtlich nicht die im Landesvoranschlag vorgesehene Höhe erreichen. Die Durchführung dieser Maßnahme hat, soweit der Abgang nicht durch anderweitige Mehreinnahmen oder Einsparungen seine Bedeckung finden kann, insbesondere durch eine gleichmäßige prozentuelle Kürzung der Ausgabenansätze des ordentlichen Voranschlags zu erfolgen; davon ausgenommen sind Ausgabenansätze für gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen sowie die aus zweckgebundenen Einnahmen bestrittenen Ausgabenansätze. Dabei kann eine Kürzung der Ermessensausgaben bis zu 25 % erfolgen. Zuweisungen an den außerordentlichen Haushalt und Ausgaben für Anlagen sowie Vorhaben des außerordentlichen Haushalts können auch zur Gänze zurückgestellt werden. Bei diesen Maßnahmen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass keine besonderen Nachteile für eine geordnete Verwaltung und keine unbilligen Härten entstehen. Dem Landtag ist darüber zu berichten.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, innerhalb der einzelnen sachlich zusammengehörigen Abschnitte einer Gruppe Ausgabenverschiebungen bis zu 15 % jener Abschnittsumme, bei der die Bedeckung erfolgt, vorzunehmen. Solche Verschiebungen sind nur dann zulässig, wenn unabweisliche Mehrausgaben mit einer größeren Dringlichkeit als jene der vorgesehenen Ausgaben notwendig werden und eine Bedeckung zur Gänze sichergestellt ist. Eine Änderung in der Dringlichkeit von Ausgaben ist gegeben, wenn die Erfüllung der Obliegenheiten eines Verwaltungszweiges über den bei einem Ansatz vorgesehenen Betrag hinausgehende Ausgaben erfordert und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Abschnitten derselben Haushaltsgruppe Ausgaben in derselben Höhe wie die Überschreitungen zurückgestellt werden können. Die Zurückstellung hat bei jenen Ausgabenansätzen zu erfolgen, mit welchen die Mehrausgaben in einem verwaltungsmäßigen Zusammenhang stehen.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, für unabweisbare Ausgaben Überschreitungen der betreffenden Ausgabenansätze vorzunehmen. Die dafür erforderliche nachträgliche Genehmigung des Landtages (Art 47 L-VG) ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. April 2015 einzuholen.

(5) Ausgaben, die mit zweckgebundenen Einnahmen zu decken sind, dürfen nur in der Höhe dieser zweckgebundenen Einnahmen getätigt werden. Die Überschreitung solcher Ausgabenansätze ist im Fall eines unabweisbaren Bedarfes bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen des gleichen Verwendungszweckes zulässig. Nicht verbrauchte zweckgebundene Einnahmen sind einer zweckbestimmten Rücklage zuzuführen.

(6) Einnahmen aus zweckbestimmten Rücklagen gelten als zweckgebundene Mehreinnahmen.

(7) Für im Jahr 2014 nach den Abs 5 und 6 vollzogene Haushaltsüberschreitungen bis zum Betrag von 1 Mio € beim jeweiligen Haushaltsansatz ist eine nachträgliche Genehmigung gemäß Art 47 L-VG nicht erforderlich.

Artikel IV

Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Bedeckung der im ordentlichen Voranschlag vorgesehenen Ausgaben die dafür als Einnahmen veranschlagten Finanzschulden aufzunehmen. Die Aufnahme von Anleihen, Darlehen oder sonstigen Krediten hat gemäß den im Art VIII Abs 3 festgelegten Bedingungen zu erfolgen.

Artikel V

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Deckung eines vorübergehenden Geldbedarfes bei der Vollziehung des Landeshaushaltes

(2) Die Landesregierung wird weiters ermächtigt, im Rahmen ihres Finanzmanagements Umschuldungen vorzunehmen. Abgeleitete Finanzgeschäfte können durchgeführt werden, soweit diese den Grundsätzen eines risikoaversen Finanzmanagements sowie den Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechen. Die Bestimmungen des § 79 Abs 1 und 2 Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl I Nr 139/2009, in der Fassung der Änderungen bis zum Gesetz BGBl I Nr 35/2012, dieses einschließend, sind sinngemäß anzuwenden, wobei eine solche Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 35 Mio € nicht übersteigen darf. Die Landesregierung wird ermächtigt, Wertpapiere aus dem Finanzportfolio zu veräußern. Entstehen aus der Rückführung des Finanzportfolios saldiert Einmalerlöse, sind diese zur Abdeckung unabwendbarer Mehrausgaben oder Mindereinnahmen oder zur Reduktion der Finanzschulden des Landes heranzuziehen, soweit sie nicht für weitere Absicherungsgeschäfte nach den Grundsätzen eines risikoaversen Finanzmanagements verwendet werden. Über den Stand der Entwicklung des Finanzportfolios ist von der Landesregierung dem Landtag vierteljährlich mit Stand zum 31. Dezember 2013, 31. März, 30. Juni bzw 30. September 2014 zu berichten.

(3) Die Abs 1 und 2 gelten auch für die aktive Verwaltung des Finanzvermögens des Landeswohnbaufonds.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, die sich allfällig noch während des Jahres 2014 ergebenden vorläufigen Ausgaben und Einnahmen im Rahmen des Finanzmanagements in der durchlaufenden Gebarung darzustellen und zum Jahresende den Saldo aus Ausgaben und Einnahmen zu verrechnen. In einer Beilage zum Rechnungsabschluss für das Jahr 2014 sind im Sinn größtmöglicher Transparenz die Ausgaben und Einnahmen im Einzelnen soweit wie möglich auszuweisen.

Artikel VI

(1) Die Zahl der Dienstposten (Planstellen) für Beamte und Vertragsbedienstete des Landes ist in dem einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Dienstpostenplan für das Jahr 2014 festgesetzt. Für die Verlautbarung des Dienstpostenplans genügt die Auflage zur allgemeinen Einsicht entsprechend Art I Abs 2 zweiter Satz.

(2) Die Verleihung eines Dienstpostens, für den im Dienstpostenplan nicht vorgesorgt ist, ist unzulässig. Personal-aufwand darf aus Sach- und Zweckaufwandsmitteln nicht geleistet werden; Vergütungen aus Werkverträgen, freien Dienstverträgen und an nicht-ständiges Personal gelten dabei nicht als Personalaufwand.

Artikel VII

Die Anzahl und die Kategorie der im Bereich der Landesverwaltung zur Verwendung zugewiesenen Kraftfahrzeuge setzt der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildende Systemisierungsplan der Kraftfahrzeuge für das Jahr 2014 fest. Für die Verlautbarung des Systemisierungsplans genügt die Auflage zur allgemeinen Einsicht entsprechend Art I Abs 2 zweiter Satz.

Artikel VIII

(1) Zur Bedeckung der im Art I festgesetzten außerordentlichen Ausgaben sind heranzuziehen:

(2) Im Fall einer gemäß Art III Abs 2 vorzunehmenden Kürzung von im ordentlichen Voranschlag veranschlagten Zuweisungsmitteln und zur Finanzierung des ungedeckten Abganges des außerordentlichen Haushaltes ist die Landesregierung ermächtigt, für eine Bedeckung durch weitere Rücklagenentnahmen oder zusätzliche Aufnahmen von Finanzschulden vorzusorgen.

(3) Die erforderliche Zustimmung zur Aufnahme von Anleihen, Darlehen oder sonstigen Krediten (Art 48 Abs 1 L-VG) bis zu der sich nach Abs 1 lit e und Abs 2 ergebenden Höhe gilt als erteilt, wenn dabei die im Bundesfinanzgesetz 2013 für die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten des Bundes festgelegten Bedingungen sinngemäß Anwendung finden.

(4) Die Inanspruchnahme der im außerordentlichen Voranschlag veranschlagten Mittel darf nur insoweit erfolgen, als ihre Bedeckung gesichert ist.

(5) Die im außerordentlichen Voranschlag angeführten Bauvorhaben dürfen überdies erst durchgeführt werden, wenn ausgearbeitete Projekte, aus denen die Kosten unter Einschluss der Folgekosten einwandfrei hervorgehen, vorliegen und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Projektes sowie der Möglichkeit der Bedeckung dieser Kosten die Genehmigung der Landesregierung erteilt worden ist.

Artikel IX

(1) Die Verwendung der bewilligten Haushaltsmittel des ordentlichen und des außerordentlichen Landesvoranschlages ist nur im Haushaltsjahr 2014 zulässig.

(2) Wenn ein Zweckaufwand für Bauführungen auf mehrere Haushaltsjahre verteilt ist, kann die Landesregierung nicht verbrauchte Haushaltsmittel mit Wirkung zum Abschluss des Haushaltsjahres einer allgemeinen Baufondsrücklage zuführen.

(3) Soweit von der Ermächtigung gemäß Art IV oder der Zustimmung gemäß Art VIII Abs 3 zur Aufnahme von Anleihen, Darlehen oder sonstigen Krediten zur Deckung eines Zweckaufwandes nicht Gebrauch gemacht wird, bleiben diese bis zum 31. Dezember 2016 aufrecht. Auf die Wahrung zwingender haushaltsrechtlicher Vorgaben, insbesondere des Österreichischen Stabilitätspaktes, ist bei der Ausübung der Ermächtigung bzw Zustimmung Bedacht zu nehmen.

(4) Veranschlagte Haushaltsmittel, deren Zweckwidmung eindeutig feststeht und die einmaliger Natur sind, deren Inanspruchnahme aber bis Ende des Jahres 2014 aus wichtigen Gründen nicht erfolgen konnte, können von der Landesregierung einer Rücklage zugeführt werden. Falls die gebildeten Rücklagen innerhalb zweier Haushaltsjahre nicht ihrer zweckbestimmten Verwendung zugeführt werden und die Landesregierung keine andere Verwendung bestimmt, sind sie aufzulösen und der Investitionsrücklage zuzuführen.

(5) Rücklagen sollen grundsätzlich ohne kassenmäßige Dotierung nur rechnerisch ausgewiesen und Rücklagemittel erst bei konkretem Bedarf zur Verfügung gestellt werden, wenn nicht zwingende gesetzliche oder vertragliche Regelungen anderes verlangen.

(6) Bei der Verwendung von Rücklagemitteln ist auf die Wahrung zwingender haushaltsrechtlicher Vorgaben, insbesondere des Österreichischen Stabilitätspaktes, Bedacht zu nehmen.

Artikel X

(1) Die Landesumlage beträgt 7,6 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben.

(2) Die Landesumlage ist auf die Gemeinden im Verhältnis ihrer Finanzkraft mit der Maßgabe aufzuteilen, dass die Finanzkraft im Sinn des § 11 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl I Nr 103/2007, in der Fassung der Änderungen bis zum Gesetz BGBl I Nr 165/2013, dieses einschließend, zu ermitteln und eine rechnungsmäßig unter Null sinkende Finanzkraft gleich Null zu bewerten ist.

3) Die Landesumlage ist in monatlichen Teilbeträgen zu entrichten. Der Berechnung dieser Teilbeträge sind die monatlichen Vorschüsse, die den Gemeinden auf ihre Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gewährt werden, sowie allfällige Nachzahlungen oder Rückzahlungen auf diese Ertragsanteile zugrunde zu legen.

Artikel XI

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft und mit Ausnahme der im Abs 2 angeführten Bestimmungen mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft. (Verfassungsbestimmung) Die Inkrafttretensbestimmung steht in Bezug auf die im Abs 2 bezeichneten Verfassungsbestimmungen im Verfassungsrang.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Art III Abs 5 dritter Satz und Abs 7, IV, V Abs 1, 2 und 3, VIII Abs 3, IX Abs 3 und 4 gelten als Verfassungsbestimmungen.

LANDESVORANSCHLAG

2014

ORDENTLICHER

HAUSHALT

Voranschlag Rechnung

Grup- Einnahmen % 2014 2013 2012

pe Bezeichnung Euro

0 Vertretungs-

körper

und allgemeine

Verwaltung 2,56 65.111.900 54.915.200 56.145.700

1 Öffentliche

Ordnung und

Sicherheit 0,00 229.000 229.000 229.000

2 Unterricht,

Erziehung,

Sport und

Wissen-

schaft 16,47 418.018.100 402.111.300 369.205.000

3 Kunst,

Kultur und

Kultus 0,44 11.176.400 9.184.500 7.991.500

4 Soziale

Wohlfahrt und

Wohnbau-

förderung 14,75 374.290.900 352.555.500 348.749.100

5 Gesundheit 13,61 345.473.600 334.580.000 324.941.600

6 Straßen- und

Wasserbau,

Verkehr 0,23 5.948.300 6.172.000 7.761.300

7 Wirtschafts-

förderung 0,08 2.202.600 1.024.200 3.026.200

8 Dienst-

leistungen 0,37 9.572.900 5.852.900 4.309.700

9 Finanz-

wirtschaft 51,49 1.304.770.400 1.176.365.700 1.135.519.900

Summe 100,00 2.536.794.100 2.342.990.300 2.257.879.000

Voranschlag

Grup- Ausgaben % 2014 2013 2012

pe Bezeichnung Euro

0 Vertretungs-

körper und

allgemeine

Verwaltung 10,60 269.093.600 258.372.000 249.998.100

1 Öffentliche

Ordnung und

Sicherheit 0,28 7.223.200 7.348.900 7.345.300

2 Unterricht,

Erziehung,

Sport und

Wissen-

schaft 20,63 523.411.300 499.025.500 464.709.900

3 Kunst,

Kultur und

Kultus 1,65 41.975.700 49.652.300 47.423.300

4 Soziale

Wohlfahrt

und Wohnbau-

förderung 23,58 598.426.000 457.438.600 449.842.000

5 Gesundheit 23,76 602.868.100 601.933.000 578.109.900

6 Straßen- und

Wasserbau,

Verkehr 3,75 95.276.800 95.832.700 98.687.700

7 Wirtschafts-

förderung 2,75 69.973.700 74.186.100 73.940.300

8 Dienst-

leistungen 0,13 3.545.500 3.760.900 3.855.500

9 Finanz-

wirtschaft 12,87 325.000.200 295.440.300 283.967.000

Summe 100,00 2.536.794.100 2.342.990.300 2.257.879.000

Voranschlag

Einnahmen 2014 2013 2012

Ab-

schnitt Bezeichnung Euro

0 Vertretungskörper und all-

gemeine Verwaltung

00 Landtag 388.700 388.700 388.700

01 Landesregierung 959.700 959.700 959.700

02 Amt der Landesregierung 11.913.400 11.698.600 12.153.300

03 Bezirkshauptmannschaften 6.594.800 6.399.600 6.437.200

04 Sonderämter 107.600 93.000 93.000

05 Sonstige Aufgaben der

Allgemeinen Verwaltung 1.564.000 1.608.900 1.150.100

07 Personalvertretung ohne

Landeslehrer - - -

08 Pensionen ohne Lehrer

(soweit nicht aufge-

teilt) 42.323.800 32.529.800 33.696.700

09 Personalbetreuung 1.259.900 1.236.900 1.267.000

Summe 0 65.111.900 54.915.200 56.145.700

1 Öffentliche

Ordnung und

Sicherheit

13 Sonderpolizei - - -

16 Feuerwehrwesen - - -

17 Katastrophen-

Dienst 229.000 229.000 229.000

18 Landesverteidigung - - -

Summe 1 229.000 229.000 229.000

2 Unterricht,Erziehung,

Sport und Wissenschaft

20 Gesonderte

Verwaltung 117.585.700 111.221.300 103.908.900

21 Allgemein bildender

Unterricht 263.208.600 256.199.000 231.695.900

22 Berufsbildender

Unterricht 23.713.900 23.655.200 23.915.400

23 Förderung des

Unterrichtes 173.100 230.600 78.500

24 Vorschulische

Erziehung 9.475.500 7.171.700 4.648.200

25 Außerschulische

Jugenderziehung 2.403.700 2.403.700 2.346.700

26 Sport und

außerschulische

Leibeserziehung 33.900 35.100 199.500

27 Erwachsenenbildung 955.000 1.026.000 1.026.000

28 Forschung und

Wissenschaft 468.700 168.700 1.385.900

Summe 2 418.018.100 402.111.300 369.205.000

Voranschlag Rechnung

Ausgaben 2014 2013 2012

Ab-

Schnitt Bezeichnung Euro

0 Vertretungs-

körper und

allgemeine

Verwaltung

00 Landtag 9.005.500 8.098.100 7.978.100

01 Landesregierung 3.982.200 3.814.500 3.884.200

02 Amt der Landes-

Regierung 114.931.100 110.343.700 106.507.000

03 Bezirkshauptmann-

Schaften 36.981.200 35.279.900 34.161.200

04 Sonderämter 3.851.000 2.363.500 1.934.200

05 Sonstige Aufgaben

der allgemeinen

Verwaltung 8.921.800 8.646.400 8.211.500

07 Personalvertretung

ohne Landeslehrer 13.400 17.200 13.400

08 Pensionen ohne

Lehrer (soweit

nicht aufgeteilt) 88.341.700 86.773.500 84.282.600

09 Personalbetreuung 3.065.700 3.035.200 3.025.900

Summe 0 269.093.600 258.372.000 249.998.100

1 Öffentliche Ordnung

und Sicherheit

13 Sonderpolizei 118.100 118.100 118.100

16 Feuerwehrwesen 4.371.300 4.371.200 4.367.600

17 Katastrophendienst 2.564.100 2.677.700 2.677.700

18 Landesverteidigung 169.700 181.900 181.900

Summe 1 7.223.200 7.348.900 7.345.300

2 Unterricht,

Erziehung, Sport

und Wissenschaft

20 Gesonderte

Verwaltung 119.751.800 112.753.400 105.297.600

21 Allgemeinbildender

Unterricht 265.898.800 257.314.600 232.817.200

22 Berufsbildender

Unterricht 52.318.500 54.106.400 53.277.100

23 Förderung des

Unterrichtes 9.657.900 1.010.900 990.800

24 Vorschulische

Erziehung 46.400.900 44.062.700 41.546.000

25 Außerschulische

Jugenderziehung 7.241.400 7.400.100 7.375.200

26 Sport und außer-

schulische Leibes-

erziehung 4.851.500 4.901.500 4.901.500

27 Erwachsenen-

Bildung 3.140.100 3.037.400 2.977.400

28 Forschung und

Wissenschaft 14.150.400 14.438.500 15.527.100

Summe 2 523.411.300 499.025.500 464.709.900

Voranschlag Rechnung

Einnahmen 2014 2013 2012

Ab-

Schnitt Bezeichnung Euro

3 Kunst, Kultur

und Kultus

31 Bildende Künste 520.500 599.500 530.500

32 Musik und dar-

stellende Kunst 18.000 17.900 18.700

33 Schrifttum und

Sprache - - -

34 Museen und

sonstige Sammlungen 988.900 482.000 505.600

35 Sonstige Kunst-

Pflege - - -

36 Heimatpflege 9.399.000 7.885.100 6.636.700

37 Rundfunk, Presse

und Film - - -

38 Sonstige Kultur-

Pflege 250.000 200.000 300.000

39 Kultus - - -

Summe 3 11.176.400 9.184.500 7.991.500

4 Soziale Wohlfahrt

und Wohnbau-

förderung

41 Allgemeine

Öffentliche Wohl-

Fahrt 182.165.300 172.978.100 168.679.700

42 Freie Wohlfahrt 5.906.600 5.341.900 6.548.300

43 Jugendwohlfahrt 19.005.100 18.650.700 17.595.200

44 Behebung von

Notständen - - -

45 Sozialpolitische

Maßnahmen 473.800 459.700 434.900

46 Familienpolitische

Maßnahmen 335.400 75.400 133.100

48 Wohnbauförderung 166.404.700 155.049.700 155.357.900

Summe 4 374.290.900 352.555.500 348.749.100

5 Gesundheit

51 Gesundheitsdienst 478.000 378.400 422.900

52 Umweltschutz 1.663.400 1.016.000 1.015.900

53 Rettungs- und

Warndienste 1.500 3.000 3.000

54 Ausbildung im

Gesundheitsdienst - - -

55 Eigene Kranken-

Anstalten 301.736.600 292.905.600 285.058.000

56 Krankenanstalten

anderer Rechts-

träger - - -

57 Heilvorkommen und

und Kurorte - - -

58 Veterinärmedizin - - -

59 Gesundheit,

Sonstiges 41.594.100 40.277.000 38.441.800

Summe 5 345.473.600 334.580.000 324.941.600

Voranschlag Rechnung

Ausgaben 2014 2013 2012

Ab-

Schnitt Bezeichnung Euro

3 Kunst, Kultur

und Kultus

31 Bildende Künste 1.333.700 1.392.400 1.327.800

32 Musik und dar-

stellende Kunst 14.098.400 22.771.300 22.348.900

33 Schrifttum und

Sprache 187.000 187.000 187.000

34 Museen und sonstige

Sammlungen 12.145.700 12.233.100 11.930.300

35 Sonstige Kunst-

Pflege 155.200 155.200 155.200

36 Heimatpflege 10.715.500 9.460.200 8.038.500

37 Rundfunk, Presse

und Film 407.800 407.800 417.800

38 Sonstige Kultur-

pflege 2.646.300 2.649.200 2.621.700

39 Kultus 286.100 396.100 396.100

Summe 3 41.975.700 49.652.300 47.423.300

4 Soziale Wohlfahrt

und Wohnbauförderung

41 Allgemeine öffentliche

Wohlfahrt 263.960.700 250.743.300 243.765.100

42 Freie Wohlfahrt 13.318.100 10.064.200 10.455.300

43 Jugendwohlfahrt 37.273.700 37.300.900 35.786.000

44 Behebung von Not-

Ständen 1.000.000 1.000.000 1.000.000

45 Sozialpolitische

Maßnahmen 1.437.600 1.388.400 1.292.400

46 Familienpolitische

Maßnahmen 1.866.200 2.046.800 2.062.800

48 Wohnbauförderung 279.549.700 154.895.000 155.480.400

Summe 4 598.426.000 457.438.600 449.842.000

5 Gesundheit

51 Gesundheitsdienst 3.850.200 4.167.400 4.168.800

52 Umweltschutz 9.403.800 9.092.700 9.049.500

53 Rettungs- und

Warndienste 3.856.500 3.756.100 3.669.200

54 Ausbildung im

Gesundheitsdienst 185.000 185.000 185.000

55 Eigene Kranken-

Anstalten 397.564.800 406.015.500 390.766.300

56 Krankenanstalten

Anderer Rechts-

Träger 26.552.400 22.644.700 20.891.100

57 Heilvorkommen und

Kurorte 4.394.200 4.350.700 4.224.000

58 Veterinärmedizin 680.000 736.300 736.300

59 Gesundheit,

Sonstiges 156.381.200 150.984.600 144.419.700

Summe 5 602.868.100 601.933.000 578.109.900

Voranschlag Rechnung

Einnahmen 2014 2013 2012

Ab-

Schnitt Bezeichnung Euro

6 Straßen- und

Wasserbau, Verkehr

61 Straßenbau 2.761.800 2.603.800 2.227.000

62 Allgemeiner

Wasserbau 1.777.600 1.868.600 2.267.000

63 Schutzwasserbau 351.900 347.600 342.900

64 Straßenverkehr 1.007.000 1.352.000 2.180.000

65 Schienenverkehr 50.000 - 744.400

69 Verkehr, Sonstiges - - -

Summe 6 5.948.300 6.172.000 7.761.300

7 Wirtschaftsförderung

71 Grundlagenver-

besserung,

Land- und Forst-

Wirtschaft 224.600 224.600 227.600

74 Sonstige Förderung

der Land- und Forst-

wirtschaft 3.100 3.100 2.011.100

75 Förderung der

Energiewirtschaft 475.000 475.000 473.000

77 Förderung des

Fremdenverkehrs 200.700 700 700

78 Förderung von

Handel, Gewerbe

und Industrie 1.299.200 320.800 313.800

Summe 7 2.202.600 1.024.200 3.026.200

8 Dienstleistungen

84 Liegenschaften,

Wohn- und Geschäfts-

gebäude 8.672.800 4.952.800 3.149.600

86 Land- und forst-

wirtschaftliche

Betriebe 100 100 260.100

89 Wirtschaftliche

Unternehmungen 900.000 900.000 900.000,00

Summe 8 9.572.900 5.852.900 4.309.700

9 Finanzwirtschaft

91 Kapitalvermögen /

Stiftungen ohne eig

Rechtspers 33.002.700 16.530.600 21.485.600

92 Öffentliche Ab-

gaben 1.001.625.400 971.680.100 910.948.100

93 Umlagen 46.660.000 44.770.000 42.970.000

94 Finanzzu-

weisungen

und Zuschüsse 104.686.900 101.097.100 95.273.200

95 Nicht aufteil-

bare Schulden 113.295.100 10.000.000 16.000.000

96 Haftungen (so-

weit nicht auf-

teilbar) - - -

97 Verstärkungs-

mittel - - -

98 Haushaltsaus-

gleich 5.400.000 32.187.600 48.592.700

99 Abwicklung der

Vorjahre 100.300 100.300 250.300

Summe 9 1.304.770.400 1.176.365.700 1.135.519.900

Voranschlag

Ausgaben 2014 2013 2012

Ab-

Schnitt Bezeichnung Euro

6 Straßen- und

Wasserbau, Verkehr

61 Straßenbau 55.659.400 58.712.300 62.387.400

62 Allgemeiner Wasser-

Bau 4.715.000 5.076.600 5.448.700

63 Schutzwasserbau 1.118.000 956.400 951.600

64 Straßenverkehr 32.061.700 28.614.900 27.811.200

65 Schienenverkehr 1.722.700 1.972.500 1.588.800

69 Verkehr,

Sonstiges - 500.000 500.000

Summe 6 95.276.800 95.832.700 98.687.700

7 Wirtschafts-

förderung

71 Grundlagen-

verbesserung,

Land- und Forst-

Wirtschaft 11.339.000 11.793.000 11.256.000

74 Sonstige Förderung

der Land- und

Forstwirtschaft 24.307.900 27.008.400 27.154.800

75 Förderung der

Energiewirt-

Schaft 3.326.000 3.236.000 3.234.000

77 Förderung des

Fremdenverkehrs 10.005.100 10.578.800 10.474.600

78 Förderung von

Handel, Gewerbe

und Industrie 20.995.700 21.569.900 21.820.900

Summe 7 69.973.700 74.186.100 73.940.300

8 Dienstleistungen

84 Liegenschaften,

Wohn- und Geschäfts-

Gebäude 3.098.400 3.098.400 3.098.400

86 Land- und forst-

Wirtschaftliche

Betriebe 447.100 662.500 757.100

89 Wirtschaftliche

Unternehmungen - - -

Summe 8 3.545.500 3.760.900 3.855.500

9 Finanzwirtschaft

91 Kapitalvermögen /

Stiftungen ohne

eig Rechtspers 14.313.200 6.325.900 6.325.900

92 Öffentliche

Abgaben 115.164.400 115.162.600 113.927.300

93 Umlagen - - -

94 Finanzzu-

weisungen

und Zuschüsse 91.563.500 88.263.500 82.763.500

95 Nicht aufteilbare

Schulden 64.191.000 71.285.100 73.607.100

96 Haftungen (soweit

nicht aufteilbar) 700.000 700.000 700.000

97 Verstärkungsmittel 30.175.000 13.060.000 6.000.000

98 Haushaltsausgleich 8.249.900 - -

99 Abwicklung der

Vorjahre 643.200 643.200 643.200

Summe 9 325.000.200 295.440.300 283.967.000

LANDESVORANSCHLAG

2014

AUSSERORDENTLICHER

HAUSHALT

Voranschlag

Einnahmen 2014 2013 2012

Gruppe Bezeichnung % Euro

0 Vertretungskörper

und allgemeine

Verwaltung 0,74 500.000 1.000.000 -

1 Öffentliche

Ordnung und

Sicherheit 0,00 - - 800.000

2 Unterricht,

Erziehung, Sport

und Wissenschaft 1,18 801.000 550.000 4.000.000

3 Kunst, Kultur

und Kultus 1,48 1.000.000 1.000.000 -

4 Soziale Wohlfahrt

und Wohnbauför-

derung 0,00 - - 3.302.000

5 Gesundheit 8,11 5.473.000 - -

6 Straßen- und

Wasserbau,

Verkehr 4,15 2.800.000 - -

7 Wirtschafts-

Förderung 0,00 - - -

8 Dienstleistungen 0,00 - - -

9 Finanzwirtschaft 84,34 56.839.300 94.253.200 92.766.600

Summe 100,00 67.413.300 96.803.200 100.868.600

Voranschlag

Ausgaben 2014 2013 2012

Gruppe Bezeichnung % Euro

0 Vertretungskörper

und allgemeine

Verwaltung 5,02 3.390.000 4.217.000 4.303.000

1 Öffentliche

Ordnung und

Sicherheit 0,14 100.000 400.000 800.000

2 Unterricht,

Erziehung, Sport

und Wissenschaft 6,44 4.346.300 9.125.000 15.431.000

3 Kunst, Kultur

und Kultus 6,69 4.514.000 6.150.000 1.210.000

4 Soziale Wohl-

fahrt und Wohn-

bauförderung 8,13 5.482.000 6.012.000 3.902.000

5 Gesundheit 32,62 21.991.000 39.871.000 42.587.600

6 Straßen- und

Wasserbau,

Verkehr 37,66 25.390.000 27.478.200 25.985.000

7 Wirtschafts-

förderung 3,30 2.200.000 2.800.000 2.300.000

8 Dienstleistungen 0,00 - - -

9 Finanzwirtschaft 0,00 - 750.000 4.350.000

Summe 100,00 67.413.300 96.803.200 100.868.600

Pallauf

Haslauer