# Landeskliniken-Gebühren-Verordnung 2014

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. März 2014 über die Festsetzung des Eurowertes je LKF-Punkt, der Pflegegebühren und der Anstaltsgebühren für das Landeskrankenhaus Salzburg, die Christian-Doppler-Klinik und die Landesklinik St Veit (Landeskliniken-Gebühren-Verordnung 2014)

Auf Grund der §§ 60 Abs 1, 61 Abs 2, 64 Abs 1 und 3 und 77 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 – SKAG, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Landeskrankenhaus Salzburg – Universitätsklinikum der PMU

§ 1

(1) Die Leistungen des Landeskrankenhauses Salzburg – Universitätsklinikum der PMU sind gemäß § 60 Abs 1 SKAG durch LKF-Gebühren abzugelten. Der zur Verrechnung gelangende, kostendeckende Eurowert je LKF-Punkt beträgt 1,60 €.

(2) Bei der Berechnung der Anstaltsgebühren gemäß § 5 Abs 2 der Sondergebührenverordnung Landeskliniken ist anstelle der Pflegegebühren von einem täglichen Pflege-Grundbetrag von 897 € auszugehen.

Christian-Doppler-Klinik – Universitätsklinikum der PMU

§ 2

(1) Die Leistungen der Christian-Doppler-Klinik – Universitätsklinikum der PMU sind gemäß § 60 Abs 1 SKAG durch Pflegegebühren abzugelten. Die tägliche Pflegegebühr wird mit Ausnahme der Pflegeabteilungen (Abs 2) in der kostendeckenden Höhe von 520 € festgelegt.

(2) Die Pflegegebühren in den Pflegeabteilungen der Christian-Doppler-Klinik – Universitätsklinikum der PMU werden in folgender Höhe festgelegt:

1. kostendeckende Pflegegebühr, soweit nicht die Z 2 oder 3

anzuwenden ist: 399 €;

2. Pflegegebühr bei Inanspruchnahme nur

der Tagesklinik: 168 €;

3. Pflegegebühr bei Inanspruchnahme nur

der Nachtklinik: 76 €.

Landesklinik St Veit im Pongau

§ 3

(1) Die Leistungen der Landesklinik St Veit im Pongau sind mit Ausnahme der Leistungen der Pflegeabteilungen (Abs 2) gemäß § 60 Abs 1 SKAG durch LKF-Gebühren abzugelten. Der zur Verrechnung gelangende, kostendeckende Eurowert je LKF-Punkt beträgt 1,50 €.

(2) Die Leistungen der Pflegeabteilungen der Landesklinik St Veit im Pongau werden durch tägliche Pflegegebühren abgegolten. Diese Pflegegebühren werden in folgender Höhe festgelegt:

1. Pflegegebühr, soweit nicht Z 2 oder 3 anzuwenden sind: 237 €;

2. Pflegegebühr bei Inanspruchnahme nur der Tagesklinik: 200 €;

3. Pflegegebühr bei Inanspruchnahme nur der Nachtklinik: 169 €.

Es wird festgestellt, dass die kostendeckende tägliche Pflegegebühr gemäß Z 1 276 €

beträgt.

(3) Bei der Berechnung der Anstaltsgebühren gemäß § 5 Abs 2 der Sondergebührenverordnung Landeskliniken ist in jenen Abteilungen, deren Leistungen durch LKF-Punkte abgegolten werden, anstelle der Pflegegebühren von einem täglichen Pflege-Grundbetrag von 298 €

auszugehen.

Inkrafttreten

§ 4

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Sie ist auf Leistungen der Krankenanstalten anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2014 erbracht werden, und gilt gemäß § 64 Abs 1 SKAG bis zum Wirksamwerden einer Neufestsetzung der Pflegegebühren bzw Eurowerte.

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Haslauer