# Gesetz, mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird

Gesetz vom 26. März 2014, mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 86/2013, wird geändert wie folgt:

1. § 4 Abs 1 lautet:

"(1) Die Landesregierung hat für das Land Salzburg auf der Basis der gemeinsamen Festlegungen in der partnerschaftlichen Zielsteuerung Gesundheit durch Verordnung einen Krankenanstaltenplan für Fondskrankenanstalten zu erlassen. Die Vorgaben der Bundes-Zielsteuerungsverträge gemäß § 8 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (G-ZG), des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) und des Regionalen Strukturplanes Gesundheit sind dabei zu beachten. Vor Erlassung der Verordnung ist der Salzburger Gesundheitsfonds (SAGES) zu hören."

5.1. In Abs 1 entfällt der zweite Satz.

5.2. Im Abs 6 wird angefügt: "Die Rechtsträger der Krankenanstalten sind weiters verpflichtet, an regelmäßigen sektorenübergreifenden Patientenbefragungen teilzunehmen."

"(2) Die §§ 4 Abs 1, 13 Abs 1, 14 Abs 2, 21 Abs 1, 33 Abs 1 und 6, 51a Abs 6 und 94 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/2014 treten mit 1. Mai 2014 in Kraft."

Pallauf

Haslauer