# Gesetz, mit dem das Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen geändert wird

Gesetz vom 26. März 2014, mit dem das Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlangen, LGBl Nr 48/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 wird geändert wie folgt:

"Heizungsanlagendatenbank

§ 12

(1) Die Landesregierung hat zum Zweck der elektronischen Erfassung von Heizungsanlagen und luftreinhalterechtlichen Überprüfungen eine Datenbank einzurichten, die Informationen enthält über:

(2) Den nach diesem Gesetz zur Erfassung von Daten oder zur Überwachung verpflichteten Stellen ist zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben ein darauf beschränkter Online-Zugriff auf die Datenbank einzuräumen. Die Daten dürfen ausschließlich verwendet werden:

5.1. Die Z 7 lautet:

"7. als Prüforgan im Fall einer Verpflichtung zur Erfassung von Daten in der Heizungsanlagendatenbank nach § 5 Abs 1 dieser nicht ohne Verzug nachkommt;"

5.2. Die Z 10 lautet:

"§ 14

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zu dem nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:

"(2) Die §§ 4 Abs 2, 5 Abs 1, 12, 13 Abs 1, 14 und 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 30/2014 treten mit 1. Mai 2014 in Kraft."

Pallauf

Haslauer