# Kundmachung über den im Jahr 2015 für die Salzburger Patientenvertretung zu leistenden Kostenbeitrag

Auf Grund des § 22 Abs 7 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird kundgemacht:

Der von den Rechtsträgern der bettenführenden Krankenanstalten zu leistende Kostenbeitrag zum Aufwand der Salzburger Patientenvertretung beträgt im Jahr 2015 je Akutbett 70,70 €.

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann-Stellvertreter:

Stöckl