# Gesetz, mit dem das Salzburger Bezügegesetz 1998 geändert wird

Gesetz vom 4. Juni 2014, mit dem das Salzburger Bezügegesetz 1998 geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Bezügegesetz 1998, LGBl Nr 3, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 28/2014, wird geändert wie folgt:

1. Im § 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Abs 1 lauten die Z 12 bis 18:

" 12. dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin der

Stadt Salzburg 14.145,60 €

13. einem Bürgermeister-Stellvertreter oder einer

Bürgermeister-Stellvertreterin der

Stadt Salzburg 12.431,00 €

14. einem Stadtrat oder einer Stadträtin der

Stadt Salzburg 11.145,00 €

15. einem oder einer Klubvorsitzenden im Gemeinderat

der Stadt Salzburg, der bzw die

Mitglied des Stadtsenates ist 6.429,80 €

ansonsten 5.572,50 €

16. einem Mitglied des Stadtsenates, das nicht unter

Z 15 fällt, und einem oder einer

Vorsitzenden eines Ausschusses des Gemeinderates

der Stadt Salzburg 3.257,80 €

17. einem Mitglied des Gemeinderates der

Stadt Salzburg, das nicht unter die Z 12 bis 16

fällt 2.400,50 €

18. einem Bürgermeister oder einer Bürgermeisterin

einer anderen Gemeinde des Landes bei

einer Einwohnerzahl

von über 13.000 7.024,90 €

von 11.001 bis 13.000 6.770,60 €

von 9.001 bis 11.000 6.420,90 €

von 7.001 bis 9.000 5.986,50 €

von 5.001 bis 7.000 5.615,60 €

von 3.001 bis 5.000 5.191,90 €

von 2.001 bis 3.000 4.556,20 €

von 1.001 bis 2.000 3.920,40 €

bis 1.000 3.073,60 €"

1.2. Abs 4 lautet:

"(4) Für die Einwohnerzahl der Gemeinden (Abs 1 Z 18) ist die Anzahl der Hauptwohnsitze in der Gemeinde zum 1. Jänner des Jahres maßgeblich, das dem Jahr vorangeht, in dem der Bezug gebührt."

"(8) Die im § 4 Abs 6 vorgesehene Anpassung der Bezüge der im § 4 Abs 1 Z 1 bis 10, 19 und 20 bezeichneten Organe entfällt bis 31. Dezember 2015. Als Grundlage für die Anpassung ab dem 1. Jänner 2016 gelten die Bezüge in der Höhe gemäß der Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 4. August 2008, LGBl Nr 69, über die Anpassung der Höhe der monatlichen Bezüge nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998."

4. Nach § 19 wird angefügt:

"§ 20

Die §§ 4 Abs 1 und 4, 10 Abs 2 und 19 Abs 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft."

Pallauf

Haslauer