# Gesetz, mit dem das Salzburger Gesundheitsfondsgesetz geändert wird

Gesetz vom 4. Juni 2014, mit dem das Salzburger Gesundheitsfondsgesetz geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Gesundheitsfondsgesetz, LGBl Nr 90/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Nach der den § 1 betreffenden Zeile wird eingefügt:

"§ 1a Grundsätze für die Aufgabenerfüllung"

1.2. Nach der den § 6 betreffenden Zeile wird eingefügt:

"§ 7 Gesundheitsförderungsfonds"

1.3. Nach der den § 19 betreffenden Zeile wird eingefügt:

"§ 19a Teilbetrag für den Gesundheitsförderungsfonds

(13. Teilbetrag)"

1.4. Nach der den § 24 betreffenden Zeile wird eingefügt:

"§ 24a Landes-Zielsteuerungskommission, Zusammensetzung

§ 24b Landes-Zielsteuerungskommission, Geschäftsordnung

§ 24c Landes-Zielsteuerungskommission, Aufgaben

§ 24d Koordinatoren"

1.5. Die den 5. Teil und 6. Teil betreffenden Zeilen lauten:

"5. Teil

Zielsteuerung Gesundheit

1. Abschnitt

Landes-Zielsteuerungsvertrag

§ 29 Abschluss eines Landes-Zielsteuerungsvertrages

§ 30 Inhalt des Landes-Zielsteuerungsvertrages

§ 31 Steuerungsbereich 'Ergebnisorientierung'

§ 32 Steuerungsbereich 'Versorgungsstrukturen'

§ 33 Steuerungsbereich 'Versorgungsprozesse'

2. Abschnitt

Finanzzielsteuerung

§ 34 Inhalt des Finanzrahmenvertrages

§ 35 Virtuelles Budget

3. Abschnitt

Sanktionsmechanismus für die Zielsteuerung Gesundheit

§ 36 Anwendung des Sanktionsmechanismus

6. Teil

Schlussbestimmungen

§ 37 Abgabenbefreiung

§ 38 Verweisungen auf Bundesrecht

§ 39 Übergangsbestimmungen

§ 40 In- und Außerkrafttreten

§ 41 In und Außerkrafttreten novellierter Bestimmungen

und Übergangsbestimmungen dazu"

§ 1

(1) Zur Mitfinanzierung der Fondskrankenanstalten sowie zur Mitwirkung bei der Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens sowie zur Stärkung der Gesundheitsförderung besteht im Land Salzburg ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit. Er führt die Bezeichnung 'Salzburger Gesundheitsfonds – SAGES'.

(2) Dieses Gesetz dient dem Ziel, eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung im Land Salzburg insbesondere auch durch die Zielsteuerung Gesundheit sicherzustellen und die Finanzierbarkeit des Gesundheitswesens unter Einhaltung der Finanzrahmenverträge abzusichern.

(3) Das Land und der Salzburger Gesundheitsfonds haben sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Public Health Grundsätzen zu orientieren. Dazu zählen insbesondere:

Grundsätze für die Aufgabenerfüllung

§ 1a

(1) Der Fonds hat bei seiner Tätigkeit die Prinzipien, Ziele und Handlungsfelder der Zielsteuerung Gesundheit gemäß der Zielsteuerungsvereinbarung, wie sie insbesondere in deren Abschnitten 5 und 6 festgelegt sind (§§ 30 bis 36, §§ 7 und 19a), einzuhalten. Im Rahmen seiner Aufgaben sind die digitalen Informationssysteme aus dem eHealth-Bereich zur Stärkung der Gesundheitskompetenz der Bevölkerung einzusetzen.

(2) Im Bereich der Zielsteuerung Gesundheit sind folgende Prinzipien zu befolgen:

(3) Zur Verwirklichung der Prinzipien gemäß Abs 2 sind im Rahmen der Zielsteuerung Gesundheit insbesondere folgende Ziele umzusetzen:

(4) Zur Verfolgung der gemeinsamen Ziele gemäß Abs 3 sind im Rahmen der Zielsteuerung Gesundheit jedenfalls folgende Handlungsfelder zu bearbeiten:

(5) Bei der Umsetzung der Finanzierungssysteme ist von den jeweiligen Finanzierungspartnern auf mögliche Auswirkungen auf das Leistungsgeschehen in anderen Versorgungsbereichen Bedacht zu nehmen."

4.1. Im Abs 1 entfällt die Z 2; die bisherigen Z 3 bis 6 erhalten der Reihe nach die Ziffernbezeichnungen "2." bis "5.".

4.2. Im Abs 2 wird die Z 1 durch folgende Bestimmungen ersetzt:

"Gesundheitsförderungsfonds

§ 7

Gemäß Art 23 Abs 2 der Zielsteuerungsvereinbarung werden zusätzliche Mittel der Sozialversicherung und der Länder zur Dotierung eines Sondervermögens zur Gesundheitsförderung verwendet. Die auf das Land Salzburg entfallenden Mittel sind bis spätestens 20. April des jeweiligen Jahres dem Fonds zu überweisen und gemeinsam mit den zusätzlichen Mitteln der Sozialversicherung jeweils dem 13. Teilbetrag als Sondervermögen mit eigenem Verrechnungskreis (§ 19a) zuzuführen. Sie sind zehn Jahre lang (2013 bis 2022) in der Höhe einzubringen, die jeweils dem Volkszahlanteil Salzburgs (ermittelt gemäß der nach § 9 Abs 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 für das jeweilige Jahr relevanten Volkszahl) an zwei Millionen Euro entspricht."

"(8) Die Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, dem Fonds Berichte über den ambulanten Bereich gemäß den §§ 6 Abs 4 und 6a des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen in Verbindung mit der dazu ergangenen Verordnung über die Dokumentation im ambulanten Bereich quartalsweise für das jeweils vorangegangene Quartal jeweils bis zum 31. Mai, 31. August und 30. November des laufenden Jahres sowie bis zum 28. Februar des folgenden Jahres zu übermitteln."

9.1. Im Abs 3 wird nach der Z 7 eingefügt:

"8. Ein Betrag aus den im Abs 1 und 1a genannten Mitteln, der gemäß Art 14 Abs 9 der Zielsteuerungsvereinbarung berechnet wird, ist jährlich in den Jahren 2013 bis 2022 im Voranschlag des Fonds gesondert auszuweisen."

9.2. Im Abs 4 entfällt der zweite Satz.

"Teilbetrag für den Gesundheitsförderungsfonds

(13. Teilbetrag)

§ 19a

(1) Zur Stärkung der Gesundheitsförderung wird ein Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit eigenem Verrechnungskreis eingerichtet und aus den Mitteln gemäß § 7 dotiert. Die in einem Geschäftsjahr nicht verwendeten Mittel sind im Folgejahr den zur Verfügung stehenden Gesundheitsförderungsmitteln zuzuschlagen.

(2) Bei der Verwendung der Mittel sind die von der Bundes-Zielsteuerungskommission beschlossenen Grundsätze und Ziele einzuhalten; insbesondere ist sicherzustellen, dass Gesundheitsförderungsprojekte den Zielsetzungen des Bundes-Zielsteuerungsvertrages und des Landes-Zielsteuerungsvertrages nicht widersprechen. Es ist weiters sicherzustellen, dass

"Organe des Fonds

§ 20

(1) Der Fonds hat folgende Organe:

(2) Die Gesundheitsplattform hat folgende weitere Organe einzurichten:

(3) Die näheren Bestimmungen über die Ausgestaltung der im Abs 2 vorgesehenen Organe sind von der Gesundheitsplattform zu treffen. Die Gesundheitsplattform kann die im Abs 2 Z 1 genannte Kommission im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit ermächtigen, in Verwaltungsverfahren Stellungnahmen an Stelle und im Namen der Gesundheitsplattform abzugeben."

14. § 21 Abs 1 lautet:

"(1) Die Geschäftsführung besteht aus einem Geschäftsführer und den erforderlichen Mitarbeitern. Sie hat die Beschlüsse der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission umzusetzen und alle Aufgaben des Fonds wahrzunehmen, die in diesem Gesetz nicht ausdrücklich der Gesundheitsplattform, der Landes-Zielsteuerungskommission oder deren Koordinatoren zugewiesen oder von der Gesundheitsplattform einer Kommission übertragen worden sind. Weiters hat die Geschäftsführung die Gesundheitsplattform und deren Kommissionen sowie die Landes-Zielsteuerungskommission und deren Koordinatoren bei der Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben zu unterstützen. Sie ist an Weisungen der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission gebunden."

15. Die §§ 22 bis 24 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

"Gesundheitsplattform, Zusammensetzung

§ 22

(1) Die Gesundheitsplattform besteht aus folgenden Mitgliedern:

(2) Ist die Entsendung von Mitgliedern der Gesundheitsplattform erforderlich, hat die Geschäftsführung des Fonds die entsendungsberechtigten Institutionen unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, von ihrem Recht Gebrauch zu machen. Leisten die entsendungsberechtigten Institutionen der Aufforderung nicht Folge oder kommt das erforderliche Einvernehmen nicht fristgerecht zustande, gilt die Gesundheitsplattform bis zur späteren Entsendung der fehlenden Mitglieder auch ohne diese als richtig zusammengesetzt.

(3) Für jedes Mitglied kann die entsendungsberechtigte Institution ein Ersatzmitglied oder mehrere Ersatzmitglieder benennen. Wenn für ein Mitglied keine Ersatzmitglieder benannt worden sind oder auch diese an der Teilnahme verhindert sind, kann sich jedes Mitglied mittels Vollmacht durch eine andere geeignete Person in einer bestimmten Sitzung vertreten lassen.

(4) Die Funktion eines Mitgliedes der Gesundheitsplattform erlischt:

(5) Die Funktion eines Mitgliedes der Gesundheitsplattform ist ein unbesoldetes Ehrenamt; das Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz ist nicht anzuwenden.

Gesundheitsplattform, Geschäftsordnung

§ 23

(1) Der Vorsitzende ist von der Landesregierung aus dem Kreis der gemäß § 22 Abs 1 Z 1 lit a entsendeten Mitglieder der Landesregierung zu bestellen. Der erste Stellvertreter des Vorsitzenden ist der Obmann der Salzburger Gebietskrankenkasse. Weitere Stellvertreter des Vorsitzenden sind bei Bedarf von der Gesundheitsplattform aus dem Kreis ihrer Mitglieder zu wählen.

(2) Die Einberufung der Gesundheitsplattform erfolgt durch den Vorsitzenden. In jedem Jahr haben mindestens zwei Sitzungen stattzufinden. Die Gesundheitsplattform ist auch einzuberufen, wenn es der erste Stellvertreter oder mindestens zwei sonstige Mitglieder verlangen.

(3) Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, unter ihnen zumindest der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter sowie ein Landesvertreter (§ 22 Abs 1 Z 1 lit a), ein Sozialversicherungsvertreter (§ 22 Abs 1 Z 1 lit b), der Bundesvertreter (§ 22 Abs 1 Z 1 lit c) und ein Gemeindevertreter (§ 22 Abs 1 Z 1 lit e), anwesend ist oder vertreten wird. Die Beschlüsse werden mit der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

(4) Für die Beschlussfassung in der Gesundheitsplattform gelten folgende Bestimmungen:

(5) Die Gesundheitsplattform kann, wenn dies zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte erforderlich erscheint, Experten beiziehen.

(6) Auf Verlangen sind den Vertretern des Bundes, des Landes, der Gemeinden und der Sozialversicherung in der Gesundheitsplattform von allen beteiligten Finanzierungspartnern Auskünfte über finanzierungsrelevante oder planungsrelevante Angelegenheiten zu erteilen.

(7) Soweit zwischen den Mitgliedern gemäß § 22 Abs 1 Z 1 lit a (Land) und den Mitgliedern gemäß § 22 Abs 1 Z 1 lit b (Sozialversicherung) Einvernehmen darüber vorliegt, können einzelne Aufgaben der Gesundheitsplattform an die Landes-Zielsteuerungskommission übertragen werden.

(8) Die Gesundheitsplattform kann weitere Fragen der Geschäftsordnung durch Beschluss regeln. Diese weiteren Geschäftsordnungsbestimmungen haben insbesondere vorzusehen, dass

Gesundheitsplattform, Aufgaben

§ 24

(1) Die Gesundheitsplattform hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:

(2) In der Gesundheitsplattform erfolgen zu nachstehenden Punkten Informationen und Konsultationen:

(3) Die Gesundheitsplattform hat die Zielsetzung dieses Gesetzes (§ 1 Abs 2) und die Vorgaben der Bundesgesundheitsagentur zu beachten. Die der Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens dienenden Aufgaben sind unter Einhaltung der Festlegungen in der Bundesgesundheitsagentur, im Bundes-Zielsteuerungsvertrag, im Landes-Zielsteuerungsvertrag und in der Landes-Zielsteuerungskommission sowie unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen wahrzunehmen.

(4) Die Gesundheitsplattform hat der Landesregierung jährlich über den Stand und die Gebarung des Fonds zu berichten.

(5) Allgemeine Verlautbarungen der Gesundheitsplattform sind in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen.

Landes-Zielsteuerungskommission, Zusammensetzung

§ 24a

(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission besteht aus folgenden Mitgliedern:

(2) Die §§ 22 Abs 2 bis 5 gelten sinngemäß.

Landes-Zielsteuerungskommission, Geschäftsordnung

§ 24b

(1) Den Vorsitz führen gleichberechtigt ein von der Landesregierung bestimmtes Mitglied derselben aus dem Kreis der Mitglieder in der Landeskurie und der Obmann der Salzburger Gebietskrankenkasse.

(2) Die Einberufung der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt durch die Vorsitzenden. In jedem Jahr haben mindestens zwei Sitzungen stattzufinden. Die Landes-Zielsteuerungskommission ist auch einzuberufen, wenn es einer der beiden Vorsitzenden oder mindestens zwei sonstige Mitglieder verlangen.

(3) Die Landes-Zielsteuerungskommission ist beschlussfähig, wenn von jeder Kurie (Land und Sozialversicherungsträger) jeweils drei Mitglieder oder Ersatzmitglieder, darunter zumindest einer der Vorsitzenden, anwesend sind.

(4) Für die Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission gilt Folgendes:

(5) Die Stimme der Kurie des Landes bestimmt sich nach der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Kurienmitglieder. Die Willensbildung in der Kurie der Sozialversicherung richtet sich nach den bundesgesetzlichen Vorschriften. Die Abstimmungen in den Kurien haben getrennt voneinander zu erfolgen. Das von der Landesregierung als Vorsitzender bestellte Mitglied der Landesregierung hat die Stimmabgabe (eine Stimme) für die Landeskurie wahrzunehmen.

(6) § 23 Abs 5 und 8 gilt sinngemäß.

Landes-Zielsteuerungskommission, Aufgaben

§ 24c

(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:

(2) In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.

Koordinatoren

§ 24d

Die Landes-Zielsteuerungskommission wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch zwei gleichberechtigte Koordinatoren unterstützt. Ein Koordinator wird von der Landesregierung bestellt und ist als solcher ausschließlich dem von der Landesregierung bestimmten Vorsitzenden der Landes-Zielsteuerungskommission (§ 24a Abs 1 Z 1) verantwortlich. Der zweite Koordinator wird entsprechend den bundesrechtlichen Bestimmungen von der gesetzlichen Krankenversicherung bestellt."

"5. Teil

Zielsteuerung-Gesundheit

1. Abschnitt

Landes-Zielsteuerungsvertrag

Abschluss eines Landes-Zielsteuerungsvertrages

§ 29

(1) Der Zielsteuerungsprozess ist nach wissenschaftlich etablierten Grundsätzen durchzuführen. Der erste Landes-Zielsteuerungsvertrag hat auf den bereits vereinbarten Festlegungen des Regionalen Strukturplanes aufzubauen und ist in weiterer Folge diesem übergeordnet.

(2) Das Land hat mit der Salzburger Gebietskrankenkasse, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau jeweils für die Dauer von vier Jahren einen Landes-Zielsteuerungsvertrag abzuschließen. Die Landes-Zielsteuerungskommission hat den Entwurf eines Landes-Zielsteuerungsvertrages zu beraten und den Vertragsparteien dessen Abschluss zu empfehlen. Folgeverträge sind bis spätestens 30. November des Jahres abzuschließen, das dem Jahr vorangeht, in dem der Vertrag wirksam werden soll; dies gilt sinngemäß auch für Änderungen laufender Verträge.

(3) Wenn nicht alle im Abs 1 genannten Versicherungsanstalten den Vertrag abschließen, kommt der Vertrag mit den übrigen Versicherungsanstalten zustande, wenn die Bundes-Zielsteuerungskommission die Zielerreichung nicht gefährdet sieht und kein Veto einlegt.

(4) Die Landesregierung hat den Landes-Zielsteuerungsvertrag binnen 14 Tagen nach Unterfertigung durch die Vertragsparteien der Bundes-Zielsteuerungskommission und der Landes-Zielsteuerungskommission zu übermitteln.

Inhalt des Landes-Zielsteuerungsvertrages

§ 30

(1) Der Landes-Zielsteuerungsvertrag darf keine Bestimmungen enthalten, die dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag widersprechen. Er hat ausgehend vom regionalen Bedarf insbesondere die Vorgaben des Bundes-Zielsteuerungsvertrages in den Steuerungsbereichen 'Ergebnisorientierung', 'Versorgungsstrukturen', 'Versorgungsprozesse' und 'Finanzziele' näher zu konkretisieren und die entsprechenden Maßnahmen zur Umsetzung zu beinhalten.

(2) Die Festlegung von Zielen hat so zu erfolgen, dass ein laufendes Monitoring klar festgelegter Messgrößen und Zielwerte möglich ist. Dabei ist die Anwendung eines einheitlichen Bewertungsschemas zur Beurteilung des Zielerreichungsgrades sicher zu stellen.

Steuerungsbereich 'Ergebnisorientierung'

§ 31

Im Landes-Zielsteuerungsvertrag müssen regionale Gesundheits- und Versorgungsziele festgelegt werden, sodass die bundesweiten Vorgaben des Bundes-Zielsteuerungsvertrages für die ergebnisorientierten Versorgungsziele und wirkungsorientierten Gesundheitsziele (Art 17 Abs 1 der Zielsteuerungsvereinbarung) erreicht werden können.

Steuerungsbereich 'Versorgungsstrukturen'

§ 32

(1) Der Landes-Zielsteuerungsvertrag hat die Vorgaben aus dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag im Steuerungsbereich 'Versorgungsstrukturen' (Art 18 Abs 1 der Zielsteuerungsvereinbarung) ausgehend vom regionalen Bedarf zu konkretisieren und Zielwerte für die jeweilige Betrachtungsperiode festzulegen.

(2) Zudem sind im Landes-Zielsteuerungsvertrag Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu treffen, wobei insbesondere folgende Maßnahmen zu berücksichtigen sind:

Steuerungsbereich 'Versorgungsprozesse'

§ 33

(1) Der Landes-Zielsteuerungsvertrag muss Maßnahmen zur Optimierung der Behandlungsprozesse durch verbesserte Organisations- und Kommunikationsabläufe zwischen allen Leistungserbringern vorsehen.

(2) Als solche Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

2. Abschnitt

Finanzzielsteuerung

Inhalt des Finanzrahmenvertrages

§ 34

(1) Der Landes-Zielsteuerungsvertrag muss einen Finanzrahmenvertrag beinhalten. Der Finanzrahmenvertrag legt die Ausgabenobergrenzen für die von den Vertragsparteien im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit zu verantwortenden Gesundheitsausgaben sowie die daraus abgeleiteten Ausgabendämpfungseffekte fest.

(2) Der Finanzrahmenvertrag hat für die jeweilige Vertragsdauer jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:

Virtuelles Budget

§ 35

Das Land trägt mit den übrigen Vertragsparteien des Landes-Zielsteuerungsvertrages im Rahmen eines virtuellen Budgets die gemeinsame Finanzverantwortung. Diese bezieht sich auf die Finanzrahmenverträge und umfasst:

3. Abschnitt

Anwendung des Sanktionsmechanismus

§ 36

(1) Für folgende Fälle wird ein Sanktionsmechanismus festgelegt:

(2) Die finanziellen Sanktionen für das Nicht-Erreichen von Finanzzielen richten sich ausschließlich nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012.

(3) Wenn die Ziele, die im Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder im Landes-Zielsteuerungsvertrag festgelegt worden sind, nicht erreicht werden, hat die Landes-Zielsteuerungskommission der Bundes-Zielsteuerungskommission einen schriftlichen Bericht zur Genehmigung vorzulegen. Der Bericht muss spätestens acht Wochen nach Feststellung der Nicht-Erreichung der Ziele vorgelegt werden und hat jedenfalls die Gründe für die Nicht-Erreichung der festgelegten Ziele und jene zu setzenden Maßnahmen zu enthalten, die die Erreichung der Ziele zum ehestmöglichen Zeitpunkt gewährleisten. Wenn die Bundes-Zielsteuerungskommission den Bericht nicht genehmigt, muss ein überarbeiteter Bericht vorgelegt werden. Die Landes-Zielsteuerungskommission hat genehmigte und nicht genehmigte Berichte samt der Äußerung der Bundes-Zielsteuerungskommission und der Stellungnahme der jeweils Betroffenen zu veröffentlichen.

(4) Jeder Vertragspartner des Landes-Zielsteuerungsvertrages kann der Landes-Zielsteuerungskommission Vertragsverstöße schriftlich und begründet mitteilen. Lässt sich innerhalb von zwei Monaten in der Landes-Zielsteuerungskommission kein Einvernehmen darüber herstellen, ob ein Verstoß vorliegt oder welche Maßnahmen zu ergreifen sind, kann der den Verstoß aufzeigende Vertragspartner das Schlichtungsverfahren gemäß Art 37 der Zielsteuerungsvereinbarung einleiten.

(5) Liegt bis zum gesetzlich festgelegten Zeitpunkt kein unterfertigter Landes-Zielsteuerungsvertrag vor, kann die Landes-Zielsteuerungskommission einen begründeten Antrag an den Bund richten, eine angemessene Nachfrist für die Vorlage des unterfertigten Landes-Zielsteuerungsvertrages einzuräumen. Darüber ist die Bundes-Zielsteuerungskommission zu informieren. Kommt innerhalb der eingeräumten Frist kein Landes-Zielsteuerungsvertrag zustande, hat die Landes-Zielsteuerungskommission zur Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung Gesundheit die Konsens- und Dissens-Punkte festzustellen und der Bundes-Zielsteuerungskommission darüber einen Bericht vorzulegen.

(6) Entscheidungen der beim Bundesministerium für Gesundheit eingerichteten Schlichtungsstelle darüber, ob gegen den Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder gegen den Landes-Zielsteuerungsvertrag verstoßen worden ist, sind für das Land verbindlich."

"Verweisungen auf Bundesrecht

§ 38

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder jene Fassung, die sie durch Änderung bis zu dem nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen ein-schließend, erhalten haben:

"(4) Die §§ 1, 1a, 2, 3 Abs 1 und 2, 4 Abs 1, 7, 9 Abs 3, 14 Abs 4, 16 Abs 3 und 4, 17 Abs 2, 19 Abs 1, 19a, 20, 21 Abs 1, 22 bis 24d, 28a und 29 bis 40 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 45/2014 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Bis zur Kundmachung des Gesetzes gefasste Beschlüsse der Fondsorgane, die den bisher geltenden Bestimmungen entsprechen, gelten als Beschlüsse auf Grund dieses Gesetzes. Dies gilt auch für Beschlüsse unter Mitwirkung eines Vertreters, der von den Krankenanstalten entsendet worden ist, deren unmittelbarer Rechtsträger das Land ist. Bestimmungen über Organisationsänderungen oder Änderungen der Mittelverteilung werden erst mit der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 45/2014 verbindlich.

(5) § 8 Abs 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 45/2014 tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.

(6) Der Entwurf für den ersten Landes-Zielsteuerungsvertrag soll ehestmöglich vorliegen. Er hat auf den bereits vereinbarten Festlegungen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit aufzubauen und ist in weiterer Folge diesem übergeordnet."

Pallauf

Haslauer