# Gesetz, mit dem das Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1995, das Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995, das Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995, das Schulzeit-Ausführungsgesetz 1995 und das Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995 geändert werden

Gesetz vom 2. Juli 2014, mit dem das Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1995, das Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995, das Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995, das Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 1995 und das Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995 geändert werden

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1995, LGBl Nr 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 50/2014, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Die die Überschriften "1. Abschnitt Kollegium des Landesschulrates" und "3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen" betreffenden Zeilen entfallen.

1.2. Die die Überschrift "2. Abschnitt Kollegium des Bezirksschulrates" und die §§ 9 bis 11 betreffenden Zeilen entfallen.

1.3. Die den § 15 betreffende Zeile lautet:

"§ 15 Bezüge und Entschädigungen"

3.1. In der Z 1 lit b wird der Klammerausdruck "(§ 3 Abs. 1 Z. 1 lit. b und Z. 2 lit. a des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962)" durch den Klammerausdruck "(§ 3 Abs 1 Z 1 Bundes-Schulaufsichtsgesetz)" ersetzt.

3.2. In der Z 2 lautet die lit d:

4.1. Im Abs 1 dritter Satz wird die Verweisung auf "§ 95 Abs. 3 bis 6 der Salzburger Landtagswahlordnung 1978, LGBl. Nr. 82," durch die Verweisung auf "§ 93 Abs 3 bis 6 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998" ersetzt.

4.2. Im Abs 3 wird angefügt: "Die Bestellung des Vertreters der Lehrer-Personalvertretung hat vom Zentralausschuss der Personalvertretung für Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, Zentralausschuss der Personalvertretung für Landeslehrer an berufsbildenden Pflichtschulen, Fachausschuss für Bundeslehrer an allgemeinbildenden höheren Schulen und Fachausschuss für Bundeslehrer an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen durch einvernehmliche Entsendung und die Bestellung des Elternvertreters vom Landesverband der Elternvereine an öffentlichen Pflichtschulen und Landesverband der Elternvereine an mittleren und höheren Schulen ebenso durch eine einvernehmliche Entsendung zu erfolgen."

7.1. Im Abs 4 lautet die lit d:

"d) die Vertreter der im § 1 Z 2 lit d angeführten Landesschülervertretung, der Lehrer-Personalvertretung und der Eltern."

7.2. Im Abs 5 wird die Verweisung auf "§ 5 Abs 3" durch die Verweisung auf "§ 5 Abs 4" ersetzt.

"Funktionsdauer

§ 12

(1) Die Bestellung der Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates hat auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu erfolgen. Das Kollegium bleibt so lange im Amt, bis nach einer Landtagswahl das neu zusammengesetzte Kollegium konstituiert ist. Dies gilt sinngemäß auch für den Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates.

(2) Die im § 2 Abs 3 genannten Stellen können auch während der Funktionsdauer des Kollegiums des Landesschulrates als Mitglieder entsendete Vertreter durch Widerruf der Entsendung abberufen und jeweils auf die restliche Funktionsdauer durch andere Vertreter ersetzen."

11. Im § 13 werden folgende Änderungen vorgenommen:

11.1. Die Abs 1 und 2 lauten:

"(1) Das Amt eines nach § 2 bestellten Mitglieds des Kollegiums des Landesschulrates erlischt:

(2) Im Fall des Erlöschens der Mitgliedschaft ist unverzüglich auf die restliche Funktionsdauer (§ 12 Abs 1) ein anderes Mitglied des in Betracht kommenden Gremiums nach § 2 zu bestellen."

11.2. Im Abs 4 wird die Verweisung auf "Abs. 1 lit. a, b, d, e und h" durch die Verweisung auf "Abs 1 Z 1, 2, 4 und 7" ersetzt.

13.1. Im Abs 2 entfallen in der Einleitung des ersten Satzes die Wortfolge "oder eines Bezirksschulrates" und in der lit b das Wort "jeweiligen" und wird im zweiten Satz die Wortfolge "Dies gilt jedoch nicht" durch die Wortfolge "Die lit a in Bezug auf Tagesgebühren und die lit b gelten nicht" ersetzt.

13.2. Im Abs 4 wird die Wortfolge "der Mitglieder der Kollegien des Landesschulrates und der Bezirksschulräte" durch die Wortfolge "der Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates" ersetzt.

13.3. Abs 5 lautet:

"(5) Die Ansprüche gemäß Abs 2 sind bei der Landesregierung geltend zu machen, die im Streitfall durch Bescheid zu entscheiden hat."

14. Im § 16 wird angefügt:

"(5) Die §§ 1, 2 Abs 1 und 3, (§) 3, 4 Abs 2, 7 Abs 4 und 5, 12, 13 Abs 1, 2 und 4, 14 und 15 Abs 2, 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2014 und die Aufhebung der Abschnittsbezeichnungen "1. Abschnitt Kollegium des Landesschulrates" und "3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen" und des 2. Abschnitts mit den §§ 9, 10 und 11 einschließlich der Abschnittsbezeichnung "2. Abschnitt Kollegium des Bezirksschulrates" treten mit 1. August 2014 in Kraft."

Artikel II

Das Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995, LGBl Nr 64, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, wird geändert wie folgt:

9.1. Abs 1 lautet:

"(1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen:

9.2. Abs 7 lautet:

"(7) Über die Organisationsform (Abs 1 bis 6) hat nach den unter Berücksichtigung der Behinderungsarten gegebenen örtlichen Erfordernissen die Landesregierung nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters und des Landesschulrates (Kollegium) zu entscheiden. Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, gilt § 3 Abs 3".

10. Im § 10 werden folgende Änderungen vorgenommen:

10.1. Im Abs 1 entfällt die Absatzbezeichnung und wird im ersten Satz der Klammerausdruck "(§ 8 Abs 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76, in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 513/1993)" durch den Klammerausdruck "(§ 8 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985)" ersetzt.

10.2. Abs 2 entfällt.

15.1. Im Abs 1 zweiter Satz entfällt die Wortfolge "nach Anhörung des Bezirks- und des Landesschulrates".

15.2. Im Abs 5 erster Satz wird die Schuljahrsbezeichnung "2013/2014" durch die Schuljahrsbezeichnung "2015/2016" ersetzt.

16. § 26 Abs 1 lautet:

"(1) Die Landesregierung kann nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates von der Klassenschülerzahl gemäß § 25 Abs 1, 2 und 4 abweichen, wenn dies aus pädagogischen, personellen oder organisatorischen Gründen notwendig ist. Bei gemeinsamem Unterricht von Kindern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf (Integrationsklassen) soll die Klassenschülerzahl niedriger als 25 sein; bei dieser Entscheidung ist auf die Zahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen. Eine Unterschreitung hat allgemein zur Voraussetzung, dass die stellenplanmäßige Bedeckung des Lehrereinsatzes gewährleistet ist."

17. Im § 35 werden folgende Änderungen vorgenommen:

17.1. Im Abs 3 erster Satz entfällt die Wortfolge ", die vor ihrer Entscheidung den Bezirksschulrat zu hören hat."

17.2. Im Abs 4 erster Satz entfällt die Wortfolge "nach Einholung eines Vorschlages des Bezirksschulrates".

18. Im § 48 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

18.1. Im dritten Satz werden die Worte "Der Bezirksschulrat" durch die Worte "Der Landesschulrat" ersetzt.

18.2. Im letzten Satz wird die Wortfolge "unter Mitwirkung der für ihren Amtsbereich bestehenden Schulbehörden des Bundes (§ 4 Abs. 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes)" durch die Wortfolge "unter Mitwirkung des Landesschulrates" ersetzt.

19. Im § 54 wird angefügt:

"(3) Die §§ 3 Abs 4, (§) 4, 5a Abs 2, (§) 6, 7, 7b Abs 2, 7c, 7d, 9 Abs 1 und 7, (§) 10, 12 Abs 3, 14 Abs 5, 18 Abs 2, 23 Abs 3, 24 Abs 1 und 5, 26 Abs 1, 35 Abs 3 und 4 und 48 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft."

Artikel III

Das Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995, LGBl Nr 65, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 110/ 2006, wird geändert wie folgt:

"(3) Die §§ 1 Abs 1, 3 Abs 3, 12 Abs 4, 17 Abs 1, 18a Abs 3 und 27 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft."

Artikel IV

Das Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 1995, LGBl Nr 66, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 43/2013, wird geändert wie folgt:

3.1. Abs 1 lautet:

"(1) Vor Erlassung einer Verordnung auf Grund des 2. oder 3. Abschnittes haben die Bezirksverwaltungsbehörde und die Landesregierung einen Vorschlag des Landesschulrates einzuholen. Dieser Vorschlag ist vom Kollegium des Landesschulrates zu erstatten, ausgenommen in den Fällen des § 2 Abs 7 erster Satz und des § 5 Abs 9 erster Satz."

3.2. Im Abs 3 wird die Wortfolge "von Schulbehörden des Bundes" durch die Worte "vom Landesschulrat" ersetzt.

4. Im § 10 werden folgende Änderungen vorgenommen:

4.1. Im Abs 2 wird die Wortfolge "dem für den Amtsbereich der Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständigen Bezirksschulrat" durch die Wortfolge "dem Landesschulrat" ersetzt.

4.2. Abs 3 entfällt.

5. Im § 11 wird angefügt:

"(7) Die §§ 1 Abs 2, 3 Abs 1, 9 Abs 1 und 3 sowie 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2014 treten mit 1. August 2014 Kraft."

Artikel V

Das Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995, LGBl Nr 138, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, wird geändert wie folgt:

1. Im § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Abs 3 lautet:

"(3) Bei Ernennungen und sonstigen Besetzungen von Dienstposten, bei Auszeichnungen sowie bei der Ausübung des Gnadenrechts gemäß § 105 LDG 1984 hat die Landesregierung einen Vorschlag des Landessschulrates einzuholen."

1.2. Abs 4 lautet:

"(4) Für Ernennungs- und sonstige Besetzungsvorschläge ist das Kollegium des Landesschulrates zuständig."

3.1. Im Abs 2 lit b wird das Wort "Bezirksschulinspektor" durch die Wortfolge "Pflichtschulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen" ersetzt.

3.2. Im Abs 3 zweiter Satz werden die Worte "des Bezirksschulinspektors" durch die Wortfolge "des Pflichtschulinspektors für allgemein bildende Pflichtschulen" ersetzt.

4. Im § 7 werden folgende Änderungen vorgenommen:

4.1. Im Abs 2 lit c und im Abs 3 zweiter Satz wird jeweils das Wort "Bezirksschulinspektor" durch die Wortfolge "Pflicht-schulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen" ersetzt.

4.2. Im Abs 8 zweiter Satz werden die Worte "des Bezirksschulinspektors" durch die Wortfolge "des Pflichtschulinspektors für allgemein bildende Pflichtschulen" ersetzt.

5. Im § 17 wird angefügt:

"(4) Die §§ 1 Abs 3 und 4, 1a Abs 2, 2 Abs 2 und 3 und 7 Abs 2, 3 und 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft."

Mosler-Törnström

Haslauer