# Verordnung, mit der die Heizungsanlagen-Verordnung 2010 geändert wird

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. Juli 2014, mit der die Heizungsanlagen-Verordnung 2010 geändert wird

Auf Grund der §§ 3 und 7 Abs 2 des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen, LGBl Nr 48/2009, § 19b des Baupolizeigesetzes 1997, LGBl Nr 40, und § 30 Abs 8 bis 10 des Bautechnikgesetzes, LGBl Nr 75/1976, jeweils in der gelten-den Fassung wird verordnet:

Die Heizungsanlagen-Verordnung 2010, LGBl Nr 36/2010, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 88/2010 wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Die die §§ 28 und 32 betreffenden Zeilen entfallen.

1.2. Nach der den § 38 betreffenden Zeile wird eingefügt:

"§ 39 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"

1.3. Die Zeile "Anlage 3 Protokoll der einmaligen Inspektion von Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 100 kW" entfällt.

2. Im § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Abs 1 lautet:

"(1) Diese Verordnung regelt:

2.2. Abs 3 entfällt.

"(2) Unbeschadet Abs 1 sind jede erstmalige Errichtung und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon vom Verfügungsberechtigten oder von der Verfügungsberechtigen innerhalb von vier Wochen nach der Errichtung oder dem Austausch der Überwachungsstelle schriftlich zu melden; ebenso die Stilllegung einer solchen Anlage. Dabei sind bekanntzugeben:

(3) Die Überwachungsstelle hat die gemäß Abs 2 bekanntgegebenen Daten innerhalb längstens zwei Wochen ab Einlangen der Meldung in der Heizungsanlagendatenbank zu erfassen. Sie hat die Anlagennummer, unter der die Anlage in der Heizungsanlagendatenbank erfasst worden ist, umgehend mitzuteilen:

(4) Das mit der erstmaligen Überprüfung einer Anlage beauftrage Prüforgan hat die Daten gemäß der Anlage 1 in der Heizungsanlagendatenbank zu erfassen, erforderlichenfalls anzupassen und einen Ausdruck davon den Verfügungsberechtigten längstens innerhalb von zwei Wochen zu übermitteln. Die Verfügungsberechtigten haben diesen Ausdruck auf die Dauer des Bestandes der Anlage bei dieser aufzubewahren.

(5) Raumheizgeräte sind von der Erfassung in der Heizungsanlagendatenbank ausgenommen.

(6) Die Gasverteilerunternehmen sind verpflichtet, der Landesregierung in einer von ihr festgelegten Form eine Auflistung aller im Kalenderjahr neu errichteten und an ihr Netz angeschlossenen Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke mit der Angabe der jeweiligen Standortadresse bis spätestens zum 31. Jänner des Folgejahres zu übermitteln."

5. § 19 Abs 2 lautet:

"(2) Für Feuerungsanlagen gemäß Abs 1, die mit gasförmigen biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten folgende Grenzwerte:

Parameter Grenzwerte

Abgasverlust (%) 10

Kohlenmonoxid (mg/m³)* 100

Stickstoffoxide (mg/m³)* 200

Schwefeldioxid (mg/m³)* 350

* Die Grenzwerte für Kohlenmonoxid, Stickstoffoxide und Schwefeldioxid sind auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen."

"Zulässige Brenn- und Kraftstoffe

§ 21

(1) Brenn- bzw Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:

Art Brenn- bzw Kraftstoff Anforderungen

Gasförmige Erdgas handelsübliches Erdgas

fossile Flüssiggas Propan, Propen, Butan,

Brennstoffe Buten und deren

Gemische

Flüssige Heizöl extra höchstzulässiger

fossile leicht schwefelfrei Schwefelgehalt: 0,0010 % M

Brennstoffe (KN Code 27101943)* höchstzulässiger

Heizöl extra leicht mit Schwefelgehalt: 0,0010 % M

biogenen Komponenten

Heizöl leicht höchstzulässiger

(KN Code 27101964) ** Schwefelgehalt: 0,20 % M

zulässig nur in neu

errichteten Feuerungs-

anlagen 400 kW

Nennwärmeleistung und

bis 1. Jänner 2018 in

bestehenden Anlagen

70 kW Nennwärmeleistung

Heizöl mittel höchstzulässiger

(KN Code 27101964) ** Schwefelgehalt: 0,40 % M

zulässig nur in

Feuerungsanlagen 5 MW

Brennstoffwärmeleistung

Heizöl schwer höchstzulässiger

(KN Code 27101964) ** Schwefelgehalt: 1,00 % M

zulässig nur in

Feuerungsanlagen 10 MW

Brennstoffwärmeleistung

Feste fossile Braun- und Steinkohle, Der Schwefelgehalt darf

Brennstoffe Briketts, Torf und Koks, 0,3 g/MJ und bei

ausgenommen Petro(l)koks Feuerungsanlagen über

400 kW Nennwärmeleistung

0,20 g/MJ nicht

übersteigen, jeweils

bezogen auf den Heizwert

des Brennstoffs im

wasserfreien Zustand und

den verbrennbaren Anteil

des Schwefels.

Standardisierte

biogene Brennstoffe Stückholz naturbelassen,

unbehandelt und

lufttrocken

(höchstzulässiger

Wassergehalt 20 %)

Holzhackgut ausschließlich aus

naturbelassenem

unbehandelten Holz

Holz- und

Rindenpellets ausschließlich aus

naturbelassenem

unbehandelten Holz oder

Rinde

Biogene Heizöle ausschließlich oder

überwiegend aus

naturbelassener

erneuerbarer Materie

Sonstige Ausgeschlossen sind

Materialien, die in

Folge einer Behandlung

mit Holzschutzmitteln

oder einer Beschichtung

halogenorganische

Verbindungen oder

Schwermetalle enthalten

können. Der

Gesamtchlorgehalt der

Brennstoffe darf

1.500 mg/kg

Trockensubstanz nicht

übersteigen.

Flüssige fossile

Kraftstoffe Dieselkraftstoff höchstzulässiger

Schwefelgehalt: 0,0010 % M

Flüssige biogene Biogene Kraftstoffe ausschließlich oder

Kraftstoffe überwiegend aus

naturbelassener

erneuerbarer Materie

* Gasöl gemäß Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999

** Schweröl gemäß Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom

26. April 1999

(2) Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig.

(3) Nicht im Abs 1 angeführte Brenn- und Kraftstoffe dürfen nur verfeuert werden, wenn die Anlage dafür geeignet ist und eine Bewilligung nach anderen Rechtsvorschriften des Landes oder des Bundes dafür vorliegt."

7. Im § 24 werden folgende Änderungen vorgenommen:

7.1. Im Abs 3 wird angefügt: "Eine einmalige Verlegung des Stichtages durch die Überwachungsstelle ist zulässig, soweit dies im Einvernehmen mit den Verfügungsberechtigten der Anlage erfolgt und der Stichtag um nicht mehr als zwölf Monate vorverlegt oder drei Monate hinausgeschoben wird."

7.2. Im Abs 4 lautet der zweite Satz: "Wiederkehrende einfache Überprüfungen gemäß § 25 sind von der Überwachungsstelle durchzuführen, soweit ihr der oder die Verfügungsberechtigte der Anlage nicht spätestens zu Beginn des jeweiligen Überprüfungszeitraumes (Abs 3) schriftlich mitteilt, dass eine andere prüfberechtigte Person die Überprüfung vornehmen wird."

8. Im § 25 lauten die Abs 4 und 5:

"(4) Bei Feuerungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung über 20 kW ist zusätzlich zu den Emissionsmessungen eine Energieeffizienzinspektion dahingehend durchzuführen, ob

(5) Die Ergebnisse der Überprüfung sind vom Prüforgan in der Heizungsanlagendatenbank zu erfassen und den Verfügungsberechtigen in Form eines Prüfberichts gemäß der Anlage 2 längstens innerhalb von vier Wochen zur Kenntnis zu bringen. Empfehlungen zur Verbesserung der Energieeffizienz sind am Prüfbericht zu dokumentieren."

9. Im § 26 werden folgende Änderungen vorgenommen:

9.1. Im Abs 4 wird angefügt: "Das Datum der Überprüfung ist der Überwachungsstelle zur Eintragung in die Heizungsanlagendatenbank bekannt zu geben."

9.2. Abs 5 entfällt.

10. Im § 27 wird angefügt:

"(3) Die Ergebnisse der Überprüfung sind vom Prüforgan in der Heizungsanlagendatenbank zu erfassen und den Verfügungsberechtigen in Form eines Prüfberichts gemäß der Anlage 2 längstens innerhalb von vier Wochen zur Kenntnis zu bringen."

12.1. Im Abs 1 entfällt die Wortfolge "und der einmaligen Inspektion von Heizungsanlagen gemäß § 28".

12.2. Im Abs 2 Z 1 entfallen die Worte "oder Inspektion".

"Qualitätssicherung

§ 33

(1) Zur einfachen Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken berechtigte und qualifizierte Fachunternehmen und -personen haben sich zur Zuteilung einer Prüfnummer in ein von der Landesregierung im Internet unter der Homepage des Landes (www.salzburg.gv.at) veröffentlichtes Verzeichnis einzutragen. Wird die Tätigkeit der Überprüfung nicht mehr ausgeübt oder liegen die Voraussetzungen dafür nicht mehr vor, haben sie dies der Landesregierung zum Zweck der Löschung aus dem Verzeichnis unverzüglich bekannt zu geben. Die Landesregierung hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Verordnung zur Vornahme von Überprüfungen stichprobenartig zu überprüfen und bei Feststellung ihres Fehlens den Eintrag im Verzeichnis von Amts wegen zu löschen; im Streitfall ist auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken darf nur durch Personen erfolgen, die zum Verfügungsberechtigten der Anlage in keinem Abhängigkeitsverhältnis im Sinn des Art 17 der Richtlinie 2010/31/EU stehen.

(3) Die zur Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken berechtigten Fachunternehmen und

-personen haben sich mit den nötigen Geräten und Einrichtungen auszustatten und dafür zu sorgen, dass ihre Prüforgane sich hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten stets auf dem Laufenden halten, die Überprüfungen sorgfältig und gewissenhaft vornehmen und darüber Aufzeichnungen führen. Prüforgane haben hinsichtlich der Kenntnisse gemäß § 31 Abs 4 entsprechende Schulungen in Abständen von längstens fünf Jahren zu absolvieren.

(4) Prüforgane müssen ihre Kenntnisse nach § 31 Abs 4 auf Grund von Zeugnissen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung nachweisen können. Zeugnisse und sonstige Nachweise werden nur anerkannt, wenn die Prüfung von einem unabhängigen Prüfer oder von einem Amtsorgan abgenommen worden ist oder wenn die Schulungsstelle einem Qualitätssicherungssystem unterliegt, das sicherstellt, dass der jeweils gültige Stand der Technik in den unterschiedlichen Feuerungstechnologien sowie die einschlägigen neuen technischen Richtlinien und Rechtsvorschriften Bestandteil der jeweiligen Schulungen sind. Der Umfang der erstmaligen Schulung in Schulungsstellen mit einem Qualitätssicherungssystem muss mindestens 40 Lehrstunden zu je 45 Minuten betragen.

(5) Prüforgane, die eine entsprechende Ausbildung oder Schulung bei einem Hersteller von Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken absolviert haben, dürfen Messungen nur an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken aus dem jeweiligen Produktbereich durchführen.

(6) Für Messgeräte gelten folgende Anforderungen:

(7) Auf Verlangen sind der Landesregierung Unterlagen, aus denen die Erfüllung der fachlichen und qualitätssichernden Anforderungen für die Durchführung von Überprüfungen hervorgeht, vorzulegen und entsprechende Auskünfte zu erteilen. Bei festgestellten Verstößen hat die Landesregierung nach Einräumung der Möglichkeit zur Rechtfertigung die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Wurden Verpflichtungen nicht eingehalten, ist die Gemeinde davon in Kenntnis zu setzen, die erforderlichenfalls auch die Verfügungsberechtigten der betreffenden Anlagen darüber zu verständigen hat. Bei einer wiederholten Verletzung von Verpflichtungen ist die zur Überwachung der Berechtigungsausübung zuständige Behörde oder Stelle in Kenntnis zu setzen."

"Verweisungen auf Bundesrecht

§ 35

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zum nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben.

16.1. Im Abs 1 entfallen die Z 3 und 4, erhält die bisherige Z 5 die Bezeichnung "3." und wird angefügt:

16.2. Im Abs 2 wird angefügt: „Die Novelle LGBL Nr 56/2014 wurde unter der Nummer 2014/133/A notifiziert.“

"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 39

Die §§ 1 Abs 1, (§) 2, 12 Abs 2 bis 6, 19 Abs 2, 21, 24 Abs 3 und 4, 25 Abs 4 und 5, 26 Abs 4, 27 Abs 3, 30 Abs 1 und 2, 33, 35, 36 und die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 56/2014 sowie die Aufhebung der §§ 1 Abs 3, 26 Abs 5, 28, 32, 38 Abs 5 und die Anlage 3 treten mit 1. September 2014 in Kraft."

"Anlage 2

PRÜFBERICHT – FEUERUNGSANLAGEN für feste Brennstoffe

? erstmalige einfache Überprüfung ? Mängelbehebung

? wiederkehrende einfache Überprüfung ? außerordentliche

Überprüfung

Prüforgan Prüfdatum

Prüfnummer Anlagennummer

Feuerungsanlage

(Fabrikat/Type)

Messgerät(Fabrikat/Type)

Seriennummer Prüfdatum

Sichtprüfung der Anlage

Rostfunktion

in Ordnung 0 ja 0 nein Zugregler/Explosions- 0 ja 0 nein

klappe in Ordnung

Verbindungsstück 0 ja 0 nein zulässiger Brennstoff 0 ja 0 nein

in Ordnung

Luftzufuhr

ausreichend 0 ja 0 nein zulässige 0 ja 0 nein

Brennstofflagerung

Umwälzpumpe Energieeffizienzklasse A oder besser 0 ja 0 nein

Wärmedämmung Heizungsrohre ordnungsgemäß 0 ja 0 nein

Regelung Wärmeverteilung automatisch 0 ja 0 nein

Überdimensionierung 50 %, kein ausreichender

Pufferspeicher 0 ja 0 nein

Brennstoffverbrauch/Jahr Stückholz (rm)

Hackgut (srm) Holzpellets (kg) Sonstige

Empfehlungen

Austausch Umwälzpumpe (Energieeffizienzklasse A oder besser)

Regelung der Wärmeverteilung modernisieren

Energieberatung

Messwerte (? 11% O2, ? 6% O2)

Abgastemperatur °C Verbrennungslufttemperatur °C

Kesseltemperatur °C Förderdruck Fang Pa

O2-Gehalt % CO-Gehalt ppm

CO-Gehalt Beurteilungswert mg/m³ Grenzwert mg/m³

Abgasverlust Beurteilungswert % Grenzwert %

Mängel ? ja ? nein Behebung bis

Bemerkung

Firmenstempel

Unterschrift des Prüforgans

nächste Überprüfung

Unterschrift des Verfügungsberechtigen

PRÜFBERICHT – FEUERUNGSANLAGEN für flüssige Brennstoffe

? erstmalige einfache Überprüfung ? Mängelbehebung

? wiederkehrende einfache Überprüfung ? außerordentliche

Überprüfung

Prüforgan Prüfdatum

Prüfnummer Anlagennummer

Feuerungsanlage

(Fabrikat/Type)

Messgerät(Fabrikat/Type)

Seriennummer Prüfdatum

Sichtprüfung der Anlage zulässiger Brennstoff 0 ja 0 nein

Abgasklappe 0 ja 0 nein Zugregler/Explosions-

klappe in Ordnung 0 ja 0 nein

Verbindungsstück

in Ordnung 0 ja 0 nein Luftzufuhr ausreichend 0 ja 0 nein

Umwälzpumpe Energieeffizienzklasse A oder besser 0 ja 0 nein

Wärmedämmung Heizungsrohre ordnungsgemäß 0 ja 0 nein

Regelung Wärmeverteilung automatisch 0 ja 0 nein

Überdimensionierung 50 %,

kein ausreichender Pufferspeicher 0 ja 0 nein

Brennstoffverbrauch/Jahr

Heizöl extra leicht (l) Heizöl leicht (l) Sonstige

Empfehlungen

Austausch Umwälzpumpe (Energieeffizienzklasse A oder besser)

Regelung der Wärmeverteilung modernisieren

Energieberatung

Messwerte

Abgastemperatur °C Verbrennungslufttemperatur °C

Kesseltemperatur °C Förderdruck Fang Pa

O2-Gehalt % CO-Gehalt ppm

CO-Gehalt (3% O2) Beurteilungswert mg/m³ Grenzwert mg/m³

Abgasverlust Beurteilungswert % Grenzwert %

Rußzahl Mittelwert Grenzwert

Mängel ? ja ? nein Behebung bis

Bemerkung

Firmenstempel

Unterschrift des Prüforgans

nächste Überprüfung

Unterschrift des Verfügungsberechtigen

PRÜFBERICHT – FEUERUNGSANLAGEN für gasförmige Brennstoffe

? erstmalige einfache Überprüfung ? Mängelbehebung

? wiederkehrende einfache Überprüfung ? außerordentliche

Überprüfung

Prüforgan Prüfdatum

Prüfnummer Anlagennummer

Feuerungsanlage

(Fabrikat/Type)

Messgerät(Fabrikat/Type)

Seriennummer Prüfdatum

Sichtprüfung der Anlage

Abgasklappe 0 ja 0 nein Zugregler/Explosions- 0 ja 0 nein

funktionstüchtig in Ordnung

Verbindungsstück

in Ordnung 0 ja 0 nein zulässiger Brennstoff 0 ja 0 nein

Luftzufuhr

ausreichend 0 ja 0 nein 0 ja 0 nein

Umwälzpumpe Energieeffizienzklasse A oder besser 0 ja 0 nein

Wärmedämmung Heizungsrohre ordnungsgemäß 0 ja 0 nein

Regelung Wärmeverteilung automatisch 0 ja 0 nein

Überdimensionierung 50 %,

kein ausreichender Pufferspeicher 0 ja 0 nein

Brennstoffverbrauch/Jahr

Erdgas (m³) Flüssiggas (kg) Sonstige

Empfehlungen

Austausch Umwälzpumpe (Energieeffizienzklasse A oder besser)

Regelung der Wärmeverteilung modernisieren

Energieberatung

Messwerte

Abgastemperatur °C Verbrennungslufttemperatur °C

Kesseltemperatur °C Förderdruck Fang Pa

O2-Gehalt % CO-Gehalt ppm

CO-Gehalt (3% O2) Beurteilungswert mg/m³ Grenzwert mg/m³

Abgasverlust Beurteilungswert % Grenzwert %

Mängel ? ja ? nein Behebung bis

Bemerkung

Firmenstempel

Unterschrift des Prüforgans

nächste Überprüfung

Unterschrift des Verfügungsberechtigen "

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Haslauer