# Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 21. August 2014 zur Änderung des Kehrtarifs

Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 21. August 2014 zur Änderung des Kehrtarifs

Auf Grund des § 125 Abs 1 und 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Der Kehrtarif, LGBl Nr 81/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 71/2013, wird geändert wie folgt:

1. Im § 9 wird angefügt:

"(9) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 58/2014 tritt mit 1. September 2014 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden."

2. In der Anlage 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Die Tarifpost 1 lautet:

"Tarifpost 1 – Objektgebühr (§ 2 Abs 1)

Tarifgruppe A 8,73 €

Tarifgruppe B 12,49 €"

2.2. Die Tarifpost 2 lautet:

"Tarifpost 2 – Kehrgebühr (§ 2 Abs 2)

a) Kehren eines Rauch- bzw Gasfanges mit angeschlossenen

Feuerstätten (Normaltarif)

mit einer Nennheizleistung Gebühr je Geschoß

bis 11 kW 1,42 €

12 – 35 kW 2,07 €

36 – 120 kW 4,37 €

über 120 kW 6,47 €

b) Kehren solcher Rauch- oder Gasfänge mit angeschlossenen

Feuerstätten, die nach § 7 der Salzburger Feuerpolizeiordnung

1973 öfter als dreimal zu reinigen sind

mit einer Nennheizleistung Gebühr je Geschoß

bis 11 kW 1,18 €

12 – 35 kW 1,53 €

36 – 120 kW 2,83 €

über 120 kW 4,37 €

c) Reinigen der Fangsohle 5,43 €"

2.3. In der Tarifpost 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.3.1. In der lit c wird der Betrag von "11,75 €" durch den Betrag von "12,02 €" ersetzt.

2.3.2. In der lit d wird der Betrag von "3,79 €" durch den Betrag von "3,88 €" ersetzt.

2.4. In der Tarifpost 4 wird der Betrag von "11,75 €" durch den Betrag von "12,02 €" ersetzt.

2.5. In der Tarifpost 5 wird der Betrag von "11,75 €" durch den Betrag von "12,02 €" ersetzt.

2.6. In der Tarifpost 6 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.6.1. In der lit a wird der Betrag von "35,70 €" durch den Betrag von "36,52 €" ersetzt.

2.6.2. In den lit b und c wird jeweils der Betrag von "41,46 €" durch den Betrag von "42,41 €" ersetzt.

2.6.3. In der lit d wird der Betrag von "7,72 €" durch den Betrag von "7,90 €" ersetzt.

2.7. In der Tarifpost 7 wird der Betrag von "11,75 €" durch den Betrag von "12,02 €" ersetzt.

2.8. In der Tarifpost 8 wird in der lit a der Betrag von "11,75 €" durch den Betrag von "12,02 €" ersetzt.

2.9. In der Tarifpost 11 wird der Betrag von "11,75 €" durch den Betrag von "12,02 €" ersetzt.

Für den Landeshauptmann:

Stöckl

Landeshauptmann-Stellvertreter