# Verordnung, mit der die Tauern Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung geändert wird

Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 29. August 2014, mit der die Tauern Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 10 und 14 des Immissionsschutzgesetzes Luft (IG-L), BGBl I Nr 115/1997, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Tauern Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung, LGBl Nr 89/2008, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 36/2011 und der Kundmachung LGBl Nr 88/2010 wird geändert wie folgt:

1. Im § 5 wird der Abs 4 durch folgende Bestimmungen ersetzt:

"(4) Allfällige nach anderen Bestimmungen angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkungen von 100 km/h oder geringere erlaubte Höchstgeschwindigkeiten bleiben unberührt.

(5) Unbeschadet der Abs 1 und 2 wird für die Strecke zwischen dem Ende des Geltungsbereichs einer Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Abs 4 und dem diesem in die jeweilige Fahrtrichtung nächstfolgenden Anzeigenquerschnitt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt.

(6) Abs 5 gilt nicht, wenn der Geltungsbereich einer Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Abs 4 am Standort eines Anzeigenquerschnittes gemäß § 6 Abs 2 endet.

(7) Ist die Kundmachung einer Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Abs 1 auf einem oder mehreren Anzeigenquerschnitten des Verkehrsbeeinflussungssystems auf Grund eines technischen Gebrechens oder von Wartungs-, Adaptierungs- oder Reparaturarbeiten udgl vorübergehend nicht möglich, wird unbeschadet der Abs 1 und 2 für die Strecke zwischen einem nicht funktionstüchtigen Anzeigenquerschnitt und dem diesem in die jeweilige Fahrtrichtung nächstfolgenden funktionstüchtigen Anzeigenquerschnitt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt."

2. Im § 6 wird angefügt:

"(5) Die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 5 Abs 5 wird kundgemacht:

(6) Die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 5 Abs 7 wird kundgemacht:

(7) Auf die Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Abs 5 und 7 ist § 14 Abs 6 IG-L anzuwenden. Die Geschwindigkeitsbeschränkungen treten mit dem Zeitpunkt der Anbringung bzw Anzeige der jeweiligen Straßenverkehrszeichen in Kraft und mit deren Entfernung bzw der Anzeige eines dieser entsprechenden Schaltzustandes außer Kraft."

3. Im § 7 wird angefügt:

"(4) Die §§ 5 Abs 4 bis 7 und 6 Abs 5 bis 7 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 67/2014 treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft."

Für den Landeshauptmann:

Rössler

Landeshauptmann-Stellvertreterin