# Verordnung über die Höhe der Beiträge der Gemeinden und des Landes für den allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst im Jahr 2015

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. August 2014 über die Höhe der Beiträge der Gemeinden und des Landes für den allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst im Jahr 2015

Auf Grund des § 4 Abs 5 des Salzburger Rettungsgesetzes, LGBl Nr 78/1981, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Beiträge der Gemeinden und des Landes für den allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst (§ 4 Abs 1 und 3 des Salzburger Rettungsgesetzes) werden für das Jahr 2015 wie folgt festgesetzt:

a) Gemeindebeitrag: 4,47 € je Einwohner der Gemeinde;

b) Landesbeitrag: 6,04 € je Einwohner des Landes.

Für den Landeshauptmann:

Stöckl

Landeshauptmann-Stellvertreter