# Verordnung über die Höhe des Beitrages des Landes für die überörtlichen Belange der Berg-, Wasser- und Höhlenrettung im Jahr 2015

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. September 2014 über die Höhe des Beitrages des Landes für die überörtlichen Belange der Berg-, Wasser- und Höhlenrettung im Jahr 2015

Auf Grund des § 4 Abs 5 des Salzburger Rettungsgesetzes, LGBl Nr 78/1981, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Der Beitrag des Landes für die überörtlichen Belange der Berg-, Wasser- und Höhlenrettung (§ 4 Abs 4 des Salzburger Rettungsgesetzes) wird für das Jahr 2015 mit 0,95 Euro je Einwohner des Landes festgelegt.

Für die Landesregierung:

Stöckl

Landeshauptmann-Stellvertreter