# Gesetz vom 1. Oktober 2014, mit dem die Salzburger Landarbeitsordnung 1995 geändert wird

Gesetz vom 1. Oktober 2014, mit dem die Salzburger Landarbeitsordnung 1995 geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Die Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl Nr 7/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Die den § 50a betreffende Zeile lautet:

"§ 50a Bildungskarenz und Bildungsteilzeit"

1.2. Nach der den § 50r betreffenden Zeile wird eingefügt:

"§ 50s Pflegekarenz

§ 50t Pflegeteilzeit"

1.3. Nach der den § 119b betreffenden Zeile wird eingefügt:

"§ 119c Karenz der Adoptiv- oder Pflegemutter

§ 119d Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteils

§ 119e Gemeinsame Vorschriften zur Karenz"

1.4. Die den § 128 betreffende Zeile lautet:

"§ 128 Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteils"

2. Im § 37 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Abs 4 lit b wird die Verweisung "gemäß § 119 Abs 1 und 7" durch die Verweisung "gemäß § 119 Abs 1 oder § 119c Abs 1" ersetzt.

2.2. Im Abs 9 Z 1 wird die Verweisung "gemäß § 119 Abs 1 letzter Satz und § 128b Abs 2" durch die Verweisung "gemäß § 119e Abs 2 und § 128b Abs 2" ersetzt.

3. Im § 50a werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Die Überschrift lautet: "Bildungskarenz und Bildungsteilzeit"

3.2. Die Abs 2 und 3 lauten:

"(2) Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (§ 67 Abs 1 EStG 1988) und für Rechtsansprüche des Dienstnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gilt § 128b Abs 5 mit Ausnahme des vorletzten Satzes; für den Urlaubsanspruch gilt § 128b Abs 6 mit der Maßgabe, dass an Stelle des Begriffs Karenz der Begriff Bildungskarenz tritt.

(3) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 109 oder 111, einer Karenz nach den §§ 119, 119a, 119b, 119c, 119d, 121, 124 bis 128 und 129i, eines Präsenzdienstes gemäß § 19 WG 2001, eines Zivildienstes gemäß § 6a ZDG oder eines Ausbildungsdienstes gemäß § 37 ff WG 2001 ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam."

3.3. Nach Abs 3 wird eingefügt:

"(3a) Für die Dauer der Rahmenfrist gemäß Abs 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit gemäß Abs 5 und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 50b unwirksam. Davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zulässig:

3.4. Nach Abs 4 wird angefügt:

"(5) Dienstnehmer und Dienstgeber können schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit des Dienstnehmers um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren vereinbaren (Bildungsteilzeit), wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, zwei Jahre nicht überschreiten darf.

(6) In der Vereinbarung gemäß Abs 5 sind der Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung festzulegen. Bei der Vereinbarung über die Bildungsteilzeit ist auf die Interessen des Dienstnehmers und auf die betrieblichen Interessen Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.

(7) Für die Dauer der Rahmenfrist gemäß Abs 5 sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz gemäß Abs 1 und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 50b unwirksam. Davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zulässig:

(8) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Bildungsteilzeit, gebühren dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinn des § 67 Abs 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.

(9) Im Übrigen sind die Abs 1a, 3 und 4 auf die Bildungsteilzeit sinngemäß anzuwenden."

"Kündigung

§ 50e

(1) Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den §§ 50a bis 50d, 50s oder 50t ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden. § 234 Abs 5 gilt sinngemäß.

(2) Lässt der Dienstnehmer eine entgegen Abs 1 ausgesprochene Kündigung gegen sich gelten, hat er einen Ersatzanspruch im Sinn des § 46. Bei der Berechnung dieses Ersatzanspruches ist das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinn der §§ 50a bis 50d, 50s oder 50t zugestanden wäre."

6. Im § 50g Abs 4 lautet:

"(4) Für die Dauer der Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach § 27 AlVG, einer Bildungsteilzeit nach § 50a Abs 5, des Solidaritätsprämienmodells nach § 50c, der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 50p, 50q und 50t sowie für die Dauer einer Kurzarbeit oder einer Kurzarbeit für Qualifizierungsmaßnahmen nach § 37b bzw § 37c AMSG ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstnehmers das monatliche Entgelt auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen."

7. Im § 50p werden folgende Änderungen vorgenommen:

7.1. Im Abs 2 lautet die Z 8:

"8. die leiblichen Kinder des Ehegatten, Lebensgefährten oder eingetragenen Partners."

7.2. Abs 9 entfällt.

8. Nach § 50r wird eingefügt:

"Pflegekarenz

50s

(1) Dienstnehmer und Dienstgeber können, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat, schriftlich eine Pflegekarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zweck der Pflege oder Betreuung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 50p Abs 2, dem zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 BPGG gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal je zu pflegenden oder betreuenden nahen Angehörigen geschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung einer Pflegekarenz zulässig. Die Vereinbarung der Pflegekarenz ist auch für die Pflege oder Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen zulässig, wenn diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Hat der Dienstnehmer eine Pflegekarenz bereits angetreten, ist die Vereinbarung einer Pflegeteilzeit für dieselbe zu pflegende oder betreuende Person unzulässig.

(2) Die Vereinbarung nach Abs 1 hat Beginn und Dauer der Pflegekarenz zu enthalten. Bei der Vereinbarung über die Pflegekarenz ist auf die Interessen des Dienstnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.

(3) Der Dienstnehmer kann die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit verlangen:

(4) Dienstnehmer und Dienstgeber können eine Pflegekarenz gemäß Abs 1 für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten auch in einem befristeten Dienstverhältnis in einem Saisonbetrieb (§ 178 Abs 6) vereinbaren, wenn das befristete Dienstverhältnis ununterbrochen zwei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Pflegekarenz eine Beschäftigung zum selben Dienstgeber im Ausmaß von mindestens drei Monaten vorliegt. Zeiten von befristeten Dienstverhältnissen zum selben Dienstgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Pflegekarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen.

(5) Im Übrigen ist § 50a Abs 2, 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

Pflegeteilzeit

§ 50t

(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 50s Abs 1 können Dienstnehmer und Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit des Dienstnehmers für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Die in der Pflegeteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal je zu pflegenden oder betreuenden nahen Angehörigen geschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung einer Pflegeteilzeit zulässig. Hat der Dienstnehmer eine Pflegeteilzeit bereits angetreten, ist die Vereinbarung einer Pflegekarenz für dieselbe zu pflegende oder betreuende Person unzulässig.

(2) Die Vereinbarung nach Abs 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen. Vereinbarungen, die Änderungen im Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung vorsehen, sind unzulässig.

(3) Der Dienstnehmer kann die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit verlangen:

(4) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Pflegeteilzeit, gebühren dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinn des § 67 Abs 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.

(5) Im Übrigen sind die §§ 50a Abs 3 und 4 sowie 50s Abs 4 sinngemäß anzuwenden."

"Karenz für Mütter

§ 119

(1) Der Dienstnehmerin ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist des § 111 Abs 1 und 2 eine Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Das Gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach § 111 Abs 1 und 2 ein Urlaub verbraucht worden ist oder die Dienstnehmerin durch Krankheit (Unglücksfall) an der Dienstleistung verhindert war.

(1a) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist, ausgenommen im Fall des § 119a Abs 2, nicht zulässig.

(2) Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen. Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist des § 111 Abs 1 bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate oder, wenn die Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor dem Ende ihrer Karenz bekannt geben, dass und bis zu welchem Zeitpunkt sie die Karenz verlängert. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Abs 1 vereinbart werden.

(3) Wird Karenz nach Abs 1 und 2 in Anspruch genommen, erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den §§ 115 und 117 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung der Karenz. Bei Inanspruchnahme einer Karenz im 2. Lebensjahr des Kindes kann eine Kündigung bis vier Wochen nach Ende der Karenz nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichtes ausgesprochen werden, wenn die Klage auf Zustimmung zur Kündigung nach Ablauf des 1. Lebensjahres des Kindes eingebracht worden ist und der Dienstgeber den Nachweis erbringt, dass die Kündigung durch Umstände, die in der Person der Dienstnehmerin gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren, oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Dienstnehmerin entgegenstehen, begründet ist und die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber unzumutbar ist. Die Dienstnehmerin kann im 2. Lebensjahr des Kindes bis vier Wochen nach Ende der Karenz nur aus den im § 45 ausdrücklich angeführten Gründen nach Zustimmung des Gerichtes entlassen werden."

11. Nach § 119b wird eingefügt:

§ 119c

(1) Eine Dienstnehmerin hat Anspruch auf Karenz, wenn sie ein Kind, mit dem sie im gemeinsamen Haushalt lebt und das das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

(2) Die §§ 119 bis 119b sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

(3) Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des 2. Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des 7. Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an oder nimmt sie es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils.

(4) Die §§ 115, 117 und 122 sind auf Karenz nach Abs 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft (§ 115 Abs 2) die Mitteilung von der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in Pflege tritt; in beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung einer Karenz verbunden sein.

Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteils

§ 119d

(1) Ist der andere Elternteil, Adoptiv- oder Pflegeelternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so ist der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes Karenz zu gewähren. Dasselbe gilt bei Verhinderung des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, der zulässigerweise nach Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.

(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:

(3) Die Dienstnehmerin hat Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz ihrem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

(4) Der Anspruch auf Karenz steht auch dann zu, wenn die Dienstnehmerin bereits Karenz verbraucht, eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 120, 120a oder 120g angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat.

(5) Besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 115 und 117 nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen dieses Gesetzes, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des anderen Elternteils mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung. Eine Dienstnehmerin, die im 1. Lebensjahr des Kindes Karenz gemäß Abs 1 in Anspruch nimmt, kann nicht gekündigt und nur aus den im § 45 ausdrücklich angeführten Gründen mit Zustimmung des Gerichtes entlassen werden. Bei Inanspruchnahme einer Karenz im 2. Lebensjahr des Kindes kann eine Kündigung bis vier Wochen nach Ende der Karenz nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichtes ausgesprochen werden, wenn die Klage auf Zustimmung zur Kündigung nach Ablauf des 1. Lebensjahres des Kindes eingebracht worden ist und der Dienstgeber den Nachweis erbringt, dass die Kündigung durch Umstände, die in der Person der Dienstnehmerin gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Dienstnehmerin entgegenstehen, begründet ist und die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber unzumutbar ist. Die Dienstnehmerin kann im 2. Lebensjahr des Kindes bis vier Wochen nach Ende der Karenz nur aus den im § 45 ausdrücklich angeführten Gründen nach Zustimmung des Gerichtes entlassen werden.

Gemeinsame Vorschriften zur Karenz

§ 119e

(1) Während einer Karenz hat der Dienstgeber die Dienstnehmerin über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der karenzierten Dienstnehmerin berühren, insbesondere über Insolvenz, betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen, zu informieren.

(2) Die Dienstnehmerin (Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter) kann neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bei der das gebührende Entgelt im Kalendermonat den im § 5 Abs 2 Z 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt. Eine Verletzung der Arbeitspflicht bei solchen Beschäftigungen hat keine Auswirkungen auf das karenzierte Dienstverhältnis. Die Arbeitsleistung im Rahmen solcher Beschäftigungen ist zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren.

(3) Weiters kann mit dem Dienstgeber, zu dem das karenzierte Dienstverhältnis besteht, für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus vereinbart werden. Wird Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.

(4) Mit Zustimmung des Dienstgebers kann eine Beschäftigung im Sinn des Abs 3 auch mit einem anderen Dienstgeber vereinbart werden.

(5) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige Leistungen, insbesondere einmalige Bezüge im Sinn des § 67 Abs 1 EStG 1988, in den Kalenderjahren, in welche Zeiten einer Karenz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für die Dienstnehmerin günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Soweit nicht Anderes vereinbart ist, bleibt die Zeit der Karenz bei Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht. Die erste Karenz im Dienstverhältnis wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß jedoch bis zum Höchstmaß von zehn Monaten angerechnet. Die Zeit einer Karenz ist auf die Dauer der Lehrzeit nicht anzurechnen.

(6) Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten einer Karenz, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Karenz verkürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.

(7) Der Dienstgeber hat der Dienstnehmerin auf Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Karenz auszustellen. Die Bestätigung ist von der Dienstnehmerin mit zu unterfertigen.

(8) Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird und der Dienstgeber den vorzeitigen Antritt des Dienstes begehrt. Die Dienstnehmerin hat ihrem Dienstgeber den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind unverzüglich bekannt zu geben und über Verlangen des Dienstgebers ihren Dienst wieder anzutreten."

§ 121

(1) Hat der Dienstgeber des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils eine Teilzeitbeschäftigung abgelehnt und nimmt der andere Elternteil keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann die Dienstnehmerin für diese Zeit längstens bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nehmen.

(2) Die Dienstnehmerin hat Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber des anderen Elternteils bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen."

"Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes

§ 121a

Die Dienstnehmerin kann ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären:

18.1. Im Abs 1 lautet die Z 1:

"1. an Kindes statt angenommen hat (Adoptivvater) oder"

18.2. Im Abs 2 wird die Wortfolge "eine Karenz der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter" durch die Wortfolge "eine Karenz des anderen Elternteils" ersetzt.

18.3. Nach Abs 5 wird angefügt:

"(6) Die §§ 125 und 126 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des darin verwendeten Begriffs Mutter der Begriff anderer Elternteil in der jeweils grammatikalisch richtigen Form tritt."

19. Im § 128 werden folgende Änderungen vorgenommen:

19.1. Die Überschrift lautet: "Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteils"

19.2. Abs 1 lautet:

"(1) Ist der andere Elternteil, Adoptiv- oder Pflegelternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis gemäß § 119d Abs 2 für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem Dienstnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater) auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes jedenfalls Karenz zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Dasselbe gilt bei Verhinderung des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegelternteils, der zulässigerweise nach Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt."

§ 129i

(1) Hat der Dienstgeber des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils eine Teilzeitbeschäftigung abgelehnt und nimmt der andere Elternteil keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Dienstnehmer für diese Zeit längstens bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nehmen.

(2) Der Dienstnehmer hat Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber des anderen Elternteils bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen."

24. § 149 Abs 1 lautet:

"(1) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden."

"(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung bzw die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu dem nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:

"(3) Die §§ 37 Abs 4 und 9, 50a Abs 2, 3, 3a und 5 bis 9, 50b, 50e, 50g Abs 4, 50p, 50s, 50t, 80 Abs 5, 101 Abs 6, 119, 119c bis 119e, 120 Abs 2, 120b Abs 1, 120g, 121, 121a, 122, 127 Abs 1, 2 und 6, 128 Abs 1, 128a Abs 1, 129b Abs 1, 129g, 129i, 149 Abs 1, 157 Abs 1, 314 Abs 1 sowie 315 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/2014 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(4) § 50g Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/2014 ist im Fall einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit gemäß den §§ 50p, 50q und 50t nur anzuwenden, wenn diese nach dem im Abs 3 bestimmten Zeitpunkt wirksam geworden ist. Auf die in dem im Abs 3 bestimmten Zeitpunkt bereits wirksam gewordenen Herabsetzungen der Normalarbeitszeit gemäß den §§ 50p und 50q ist § 50g Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 91/2013 weiter anzuwenden.

(5) Die §§ 119c, 119d, 120g, 127, 128, 128a Abs 1, 129g und 129i in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/2014 gelten für Eltern von Kindern, die nach dem im Abs 3 bestimmten Zeitpunkt adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen werden."

Pallauf

Haslauer