# Gesetz, mit dem das Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz geändert wird

Gesetz vom 29. Oktober 2014, mit dem das Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl Nr 16/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 101/2013 wird geändert wie folgt:

§ 27b Strafbestimmungen"

"(3) Die Präsidentin oder der Präsident kann zu ihrer bzw seiner Unterstützung die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten oder ein sonstiges Mitglied mit der Führung von Angelegenheiten der Justizverwaltung in ihrem bzw seinem Namen betrauen. Eine solche Betrauung bedarf außer im Fall der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten der Zustimmung des betreffenden Mitglieds und kann von der Präsidentin oder dem Präsidenten jederzeit widerrufen werden. Bei der Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben sind die betrauten Personen an die Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten gebunden."

"Revisionsbefugnis

§ 16

Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts kann die Landesregierung in jenen Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, gemäß Art 133 Abs 8 und 9 B-VG innerhalb der gesetzlichen Frist Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben."

"(4) Abweichend von § 128 Abs 1 L-BG ist die Präsidentin oder der Präsident Dienstbehörde für alle Richterinnen und Richter und für alle sonst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten, die im Landesverwaltungsgericht verwendet werden. Die Präsidentin oder der Präsident ist auch mit der Vertretung des Landes Salzburg als Dienstgeber gegenüber allen sonstigen Landesbediensteten, die im Landesverwaltungsgericht verwendet werden, betraut. Ausgenommen von den Zuständigkeiten der Präsidentin oder des Präsidenten sind:

(5) Die Präsidentin oder der Präsident kann das Amt der Landesregierung beauftragen, die ihr bzw ihm gemäß Abs 4 obliegenden Angelegenheiten in ihrem bzw seinem Namen und nach ihren bzw seinen Weisungen zu besorgen."

7. Nach der Überschrift des 3. Abschnittes wird vor § 28 eingefügt:

"Verbot der Mitnahme von Waffen in das Gerichtsgebäudeund bei auswärtigen Gerichtshandlungen

§ 27a

(1) Das Gerichtsgebäude des Landesverwaltungsgerichts darf mit einer Waffe nicht betreten werden; als Waffe ist jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen. Wer eine Waffe bei sich hat, hat dies beim Betreten des Gerichtsgebäudes bekannt zu geben und sie den von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts zur Übernahme von Waffen bestimmten Personen zu übergeben, die die übernommenen Waffen bis zur Ausfolgung (Abs 3) in einem Schließfach zu verwahren haben. Die Besitzerin oder der Besitzer der Waffe ist über die Bestimmungen der Abs 3 und 4 zu informieren.

(2) Abs 1 ist nicht auf Personen anzuwenden, die auf Grund ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen bestimmter Waffen verpflichtet sind oder auf Grund eines richterlichen Auftrags eine bestimmte Waffe in das Gerichtsgebäude mitzunehmen haben.

(3) Die nach Abs 1 übergebene Waffe ist der Besitzerin oder dem Besitzer auf ihr bzw sein Verlangen möglichst beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen. Waffen, für deren Besitz eine waffenrechtliche Urkunde erforderlich ist, dürfen nur ausgefolgt werden, wenn die Besitzerin oder der Besitzer eine solche vorweist. Andernfalls ist die Sicherheitsbehörde zu verständigen, die Waffe bis zu deren Eintreffen zurückzubehalten und deren Verfügung abzuwarten.

(4) Waffen, deren Ausfolgung nicht binnen sechs Monaten nach Übergabe verlangt wird, gelten als verfallen. Verfallene Waffen sind, wenn ihr Wert 1.000 Euro offenkundig übersteigt, durch Freihandverkauf zu verwerten und ansonsten zu vernichten. Stellt die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die rechtmäßige Besitzerin oder der rechtmäßige Besitzer noch zeitgerecht vor der Verwertung oder Vernichtung einen Antrag auf Ausfolgung der Waffe, ist ihr bzw ihm die Waffe unter Beachtung des Abs 3 zweiter Satz auszufolgen. Wenn die Übergeberin oder der Übergeber bei der Übergabe der Waffe Namen und Anschrift bekannt gegeben hat, ist sie bzw er zeitgerecht vor der Verwertung oder Vernichtung unter Hinweis darauf zur Abholung aufzufordern. Ein allenfalls erzielter Erlös der Verwertung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer auszufolgen, wenn sie bzw er dies binnen drei Jahren nach Eintritt des Verfalls verlangt.

(5) Die Abs 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für Personen, die an einer außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfindenden Dienstverrichtung des Gerichts teilnehmen.

Strafbestimmungen

§ 27b

(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 € zu bestrafen, wer entgegen § 27a das Mitführen einer Waffe nicht bekannt gibt oder die Waffe nicht den zur Übernahme bestimmten Personen (§ 27a Abs 1) übergibt.

(2) Waffen, mit denen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 begangen worden sind, können für verfallen erklärt werden."

7. Im § 32 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung "(1)" und wird angefügt:

"(2) Die §§ 8 Abs 3, 14 Abs 2, 15 Abs 5, 16, 22 Abs 4 und 5, 27a und 27b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2014 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft."

Pallauf

Haslauer