# Verordnung zur Berechnung des nicht verwertbaren Vermögens von in Anstalten oder Heimen untergebrachten Hilfeempfängern

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 1. Dezember 2014 zur Berechnung des nicht verwertbaren Vermögens von in Anstalten oder Heimen untergebrachten Hilfeempfängern

Auf Grund des § 12 Abs 7 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 19/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Zum Zweck der Berechnung des gemäß § 8 Abs 2 Z 2 des Salzburger Sozialhilfegesetzes nicht verwertbaren Vermögens wird der Sozialhilfe-Richtsatz für Alleinunterstützte für das Kalenderjahr 2015 mit 508,50 € festgesetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Für die Landesregierung:

Schellhorn

Landesrat